Zone G · Scuol
Graubünden · BFS 3762 · Gemeindeprofil · alle 17 Zonen
Die Zone G in Scuol (Graubünden) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 10.5 m, Ausnützungsziffer ≤ 1, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 50 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Projektpläne und Beurteilungsunterlagen
- Baugesuchsformular (amtlich)
- Innerhalb Bauzone im Doppel, ausserhalb 5-fach
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
- Bauamt (Uffizi da fabrica)
- 081 861 27 20
- uffizidafabrica@scuol.net
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Scuol, in denen «G» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 17BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 12
1 Der Generelle Gestaltungsplan ordnet in den Grundzügen die Gestaltung, Erhaltung, Erneuerung und Weiterentwicklung der Siedlung und der Landschaft.
2 Der Generelle Gestaltungsplan bezeichnet insbesondere erhaltenswerte bzw. geschützte Gebäude, Mauern, Pflästerungen, Alleen, Aussichtsschutzpunkte, Natur- und Kulturobjekte, Obstgärten (bröls) und Gärten (curtins).
Genereller Erschliessungsplan
Art. 61BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 31
1 Die Parkzone ist für öffentliche Parkanlagen bestimmt.
2 Es dürfen nur dem Park dienende Bauten und Anlagen wie Pavillons, Brunnenanlagen, Spazierwege, Kinderspielplätze und dergleichen im Rahmen eines Gestaltungskonzeptes bewilligt werden.
Gärtnereizone
Art. 61aBZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 31
1 Die Gärtnereizone ist für klassische Gärtnereibetriebe mit vorwiegend bodenabhängiger Produktion bestimmt.
2 Es dürfen nur betriebsnotwendige, eingeschossige Gewächshäuser und Lagergebäude in Leichtbauweise erstellt werden. Andere Bauten, insbesondere Wohnbauten, Verkaufsläden u. dgl. sind ausgeschlossen.
3 Zulässige Hochbauten dürfen nur innerhalb des im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Bereichs für Hochbauten erstellt werden.
4 Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Abbruchobjekte sind spätestens bei der Bewilligung von Neubauten zu beseitigen.
5 Alle Bauten und Anlagen haben sich im Rahmen einer Gesamtkonzeption gut in das Orts- und Landschaftsbild zu integrieren. Sie unterliegen der obligatorischen Bauberatung.
6 Bauten und Anlagen dürfen nur gegen Revers bewilligt werden, wonach diese ersatzlos zu beseitigen sind wenn der Gärtnereibetrieb eingestellt wird. 3.1.3. Zonenordnung Zonenschema
Art. 62BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 32
LwZ Landwirtschaftszone Art. 68 III üG Übriges Gemeindegebiet Art. 82 III 1 bei Gebäuden längs des Stradun gilt der Stradun als Basis für die Höhenmessung 2 bei geschlossener Bauweise kann die Baukommission bei guter Gestaltung grössere Gebäudelängen bewilligen 3 gemäss Art. 46 ff. 4 Wohnzonen Suotchà und Buorcha: Min. Hauptwohnungsanteil: 60 % 5 Auf- und Abstufungen siehe Zonenplan 6 beim Zusammenbau von zwei oder mehr selbständigen Gebäuden max. 30 m 7 ohne Anspruch auf Art. 47 8 mit QGP bis max. 18.00 m 9 Wohnzone Spinatscha: minimaler Hauptwohnungsanteil 100% AZ = Ausnützungsziffer QGP = Quartiergestaltungsplan Baugesetz Scuol Ausnützungsziffer
| Zone | AZ ohne QGP mit QGP | Max. Gebäude- höhe | Max. Firsthöhe | Max. Gebäu- delänge | Grenzabstand | Min. Haupt- wohnungs- anteile 3 | Empfindlichkeitsstufen 5 | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| DK | Dorfkernzone | Art. 51 | 2.50 m | 25 % | III | ||||
| KZ | Kernzone | 1.10 | 1.40 | 11.00 m 1 | Gebäudehöhe + 3.50 m | 40.00 m 2 | 3.00 m | 25 % | III |
| W 1 | Wohnzone 1 (S-charl) | 0.25 | 0.25 | 4.20 m | 15.00 m | 3.00 m | 0 % | II | |
| W 2 | Wohnzone 2 | 0.45 | 0.50 | 8.00 m | 20.00 m 6 | 3.00 m | 25 % 9 | II | |
| W 3 | Wohnzone 3 | 0.65 | 0.70 | 10.50 m | 35.00 m | 4.00 m | 25 % 4 | II | |
| G | Gewerbezone | 1.00 | 1.10 | 10.50 m | 50.00 m | 4.00 m | 100 % 7 | III | |
| H | Hotelzone | 1.00 | 1.10 | 14.00 m 8 | 50.00 m | 7.00 m | 25 % | II | |
| GS | Gewerbezone Sot Ruinas | 9.0 m | 9.0 m | 40.00 m | 2.5 m | IV | |||
| T | Tourismuszone | Art. 56 | min. 6.00 m | - | III | ||||
| N | Bauzone Nairs | Art. 57 | - | - | III | ||||
| ZöBA | Zone für öffentliche Bau- ten + Anlagen | Art. 58 | min. 4.00 m | - | II | ||||
| PP | Parkierungszone | Art. 59 | 4.00 m | - | - | ||||
| G | Grünzone | Art. 60 | 4.00 m | - | - | ||||
| P | Parkzone | Art. 61 | 4.00 m | - | - | ||||
| LwZ | Landwirtschaftszone | Art. 68 | III | ||||||
| üG | Übriges Gemeindegebiet | Art. 82 | III |
Tabelle von S. 32 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 63BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 33
1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Geschossfläche (GF) der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (LF). Sie wird berechnet: AZ = GF LF
Die massgebenden AZ sind im Zonenschema festgelegt. Die maximale AZ darf bei Neubauten, wesentlichen Umbauten und Erweiterungen nicht überschritten werden. Bei Unterschreitung der Ausnützungsziffer um mehr als 20% ist im Baugesuch mit einem Gestaltungskonzept nachzuweisen, wie die restliche Ausnützung zweckmässig realisiert werden kann.
2 Als anrechenbare Geschossfläche gilt die Summe aller oberirdischen Geschossflächen im Innenmass in Haupt-, An- und Nebenbauten einschliesslich Zwischengeschossen, Wintergärten sowie Aussentreppen und Podeste, die als Ersatz für Treppenhäuser dienen.
3 Im Dachgeschoss sind ohne Rücksicht auf die Nutzung Raumteile anzurechnen, deren lichte Höhe gemessen bis Unterkant Dachsparren 1.85 m überschreitet. In Geschossen, die nicht vollständig über dem gewachsenen oder abgegrabenen Boden liegen, sind Raumteile ohne Rücksicht auf die Nutzung anzurechnen, die mehr als 1.85 m über das gewachsene oder abgegrabene Terrain hinausragen. Bei Geschossen mit einer Höhe von über 4.55 m wird pro 2.70 m Gebäudehöhe ein Geschoss berechnet und die zugehörige Geschossfläche ermittelt.
4 Nicht angerechnet werden:
1. Nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen etc. 2. Holzschöpfe, Gartenhäuschen für Gartengeräte, Treibhäuser, Gewächshäuser, Kleintierställe und dgl.; 3. Offene Erdgeschossh …
Art. 84BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 42
1 Die im Generelle Gestaltungsplan bezeichneten erhaltenswerten Mauern sind zu erhalten, zu ergänzen und bei Sanierungen wieder herzustellen.
2 Die im Generellen Gestaltungsplan aufgeführten Alleen und die Pflästerungen auf den bezeichneten Strassen, Wegen und Plätzen sind zu erhalten, zu ergänzen und bei Strassensanierungen wieder herzustellen.
Geschützte Gärten
Art. 85BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 42
1 Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten geschützten Obstgärten (bröls) und Gärten (curtins) sind in ihrer ursprünglichen Art und ihrem Charakter zu erhalten und zu pflegen. Sie dürfen weder überbaut noch dürfen darin Anlagen wie Autoabstellplätze und dergleichen errichtet werden.
Baugestaltungslinien
Art. 128BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 57
1 Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) bedürfen einer Baubewilligung.
2 Der Bewilligungspflicht unterliegen insbesondere: 1. Neubauten, Umbauten, Erweiterungen und Abbrüche von Bauten und Anlagen;
2. Änderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen oder einzelner Räume; 3. Erneuerungen, soweit sie nach Aussen in Erscheinung treten; 4. Kleinbauten und provisorische Bauten sowie Fahrnisbauten, Wohnwagen und ähnliche Objekte, die mehr als 3 Monate pro Jahr am gleichen Ort aufgestellt werden und/oder als Ersatz für feste Bauten dienen; 5. alle in der kantonalen Verordnung über die Feuerpolizei aufgeführten Bewilligungsfälle; 6. alle in der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Energiegesetz aufgeführten Bewilligungsfälle; 7. Anlagen für die Lagerung und den Umschlag von Wasser gefährdenden Stoffen nach den Vorschriften über den Gewässerschutz; 8. Versorgungs- und Transportleitungen wie Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen, Kanalisationsleitungen, Rohrleitungen zur Beförderung flüssiger und gasförmiger Brenn- und Treibstoffe sowie elektrische Leitungen; 9. Versorgungsanlagen wie Solaranlagen, Wasserreservoirs, Kläranlagen, Abfallsammelstellen; 10. Verkehrsanlagen wie Strassen, Wege, Parkplätze und Beförderungsanlagen aller Art einschliesslich land- und forstwirtschaftliche sowie touristische Anlagen; 11. Funkmasten, permanente Krananlagen, Silos; 12. Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen in der Dorfkernzone; 13. feste und mobile Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen, Signalisationen; 14. Terrainve …
Art. 135BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 61
1 Bauvorhaben werden während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufgelegt. Erfordert das Bauvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), wird gleichzeitig der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) öffentlich aufgelegt. In diesem Fall beträgt die Auflagefrist 30 Tage.
2 Die Auflage ist rechtzeitig und unter Angabe der Bauherrschaft, der Bauparzelle, des Bauvorhabens und der Einsprachemöglichkeit in ortsüblicher Weise, bei Verfahren mit UVP ausserdem im Kantonsamtsblatt bekannt zu geben. Während der öffentlichen Auflage kann bei der Gemeinde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
3 Auf die Auflage und Publikation kann verzichtet werden, wenn eine Beeinträchtigung von Rechten Dritter ausgeschlossen ist.
4 Baugesuche, denen offensichtlich nicht entsprochen werden kann, sind ohne Ausschreibung abzuweisen.
Vorentscheid
Art. 551BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 28
1 Die Hotelzone ist für Gastgewerbebetriebe, Erholungsheime und Kureinrichtungen bestimmt. Verkaufslokale, andere gewerbliche oder kulturelle Bauten und Anlagen sowie Personalwohnungen in Verbindung mit Gastgewerbebetrieben sind zulässig. Nicht dem Personal dienende Wohnungen sind nur im Rahmen von Abs. 3 und 4 gestattet. 2 Als Gastgewerbebetriebe gelten Gaststätten, traditionelle Hotels, Garni-Hotels und Pensionen sowie hotelmässig geführte Resorts oder vergleichbare Betriebe, welche die Anforderungen von Art. 4 der Zweitwohnungsverordnung des Bundesrates (ZWV) für strukturierte Beherbergungsbetriebe erfüllen und touristisch bewirtschaftete Wohnungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (ZWG) an Gäste vermieten. 3 Touristisch bewirtschaftete Wohnungen, welche von strukturierten Beherbergungsbetrieben im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b ZWG und Art. 4 ZWV bewirtschaftet werden, werden bewilligt, wenn neben den bundesrechtlichen Anforderungen nachfolgende kommunale Anforderungen erfüllt sind. Die dauernde und zweckgemässe Nutzung der touristisch bewirtschafteten Wohnungen ist durch eine Vereinbarung mit der Gemeinde sicherzustellen. Durch die Vereinbarung ist insbesondere auch sicherzustellen, dass die zum Hotelbetrieb gehörenden Betriebs- und Publikumsräume und die dem Betrieb dienenden Aussenanlagen dauernd und uneingeschränkt dem Hotelbetrieb zur Verfügung stehen. Diese Räume und Anlagen müssen im Eigentum des Hoteleigners oder Hotelbetreibers verbleiben und dürfen nicht an Dritte veräussert werden. Wird der …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (Grundmass-Tabelle S. 32). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Ausnützungsziffer | ≤ 1 | Art. 62, S. 32 | 0.90 |
| Gebäudehöhe | ≤ 10.5 m | Art. 62, S. 32 | 0.90 |
| Gebäudelänge | ≤ 50 m | Art. 62, S. 32 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 62, S. 32 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Scuol. Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone G
Was gilt in der Zone G in Scuol?
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone G sein?
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone G einhalten?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Scuol?
Wo reiche ich das Baugesuch in Scuol ein?
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