Art. 67 · Gebäude, die den gewachsenen Boden überragen, haben die im Zonenschema …
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 34
1 Gebäude, die den gewachsenen Boden überragen, haben die im Zonenschema festgelegten Grenzabstände einzuhalten. Bei eingeschossigen An- und Nebenbauten, die bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet werden, beträgt jedoch der Grenzabstand in allen Bauzonen 2.50 m. Als Grenzabstand gilt die kürzeste, waagrecht gemessene Entfernung zwischen der Umfassungswand des Gebäudes und der Grundstücksgrenze. Gegenüber Kantonsstrassen gelten die Abstandsvorschriften der Strassengesetzgebung.
2 Die Grenzabstände können von Nachbarinnen bzw. Nachbarn mit Zustimmung der Baubehörde durch Vertrag herabgesetzt werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Der Vertrag ist von der Baukommission zu genehmigen und im Grundbuch anzumerken. Baugesetz Scuol 34 3 Zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück ohne An- und Nebenbauten gemäss Abs. 1 ist der doppelte Grenzabstand als Gebäudeabstand einzuhalten. Als Gebäudeabstand gilt die kürzeste waagrecht gemessene Entfernung zwischen den Umfassungswänden der Gebäude. Die Baubehörde kann geringere Abstände bewilligen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4 Auskragende Gebäudeteile wie offene Balkone, Erker, Vordächer, Vortreppen usw. dürfen höchstens 1.00 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen, sofern sie das Lichtraumprofil der Strasse nicht berühren. Ihre Gesamtlänge darf ein Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Die Baubehörde kann in der Dorfkernzone und in der Kernzone Ausnahmen von der maximal zulässigen Gesamtlänge bewilligen. 3.2 Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.