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Art. 47 · Die Pflicht zur Schaffung von Hauptwohnungen kann durch eine Ersatzabgabe …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 24

1 Die Pflicht zur Schaffung von Hauptwohnungen kann durch eine Ersatzabgabe abgegolten werden. Mit dem Baugesuch ist eine Erklärung abzugeben, ob der Gesuchsteller den gesetzlichen Hauptwohnungsanteil (HWA) erstellen oder die Ersatzabgabe leisten will. Diese Erklärung kann bis zur Bauabnahme widerrufen werden, wenn gleichzeitig der gesetzliche Hauptwohnungsanteil bereitgestellt wird.

2 Die Ersatzabgabe beträgt 20 - 40% von 25% des Neuwertes (NW) gemäss amtlicher Schätzung (AS) des mit der Hauptwohnungsverpflichtung belasteten Gebäudes (ohne Land). Werden nur Teile eines Gebäudes für Wohnzwecke genutzt, wird die Ersatzabgabe nur auf dem auf die Wohnnutzungen entfallenden Teil des Neuwertes berechnet. Für die Berechnung gilt folgende Formel:

Ersatzabgabe = NW gemäss AS x 25% (HWA) x 20%

3 Bei Gebäuden mit Stockwerkeigentum beträgt die Ersatzabgabe 20 - 40% des Neuwertes der mit der Hauptwohnungsverpflichtung belasteten Stockwerkeinheit (Neuwert der Stockwerkeinheit = NW des ganzen Gebäudes gemäss amtlicher Schätzung x Wertquote).

4 Die Abgabepflichtigen haben im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die mutmassliche Ersatzabgabe sicherzustellen. Die definitive Bemessung der Ersatzabgabe erfolgt durch die Baubehörde nach Vorliegen der rechtskräftigen amtlichen Schätzung.

5 Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden. Sie darf nur zur Förderung des Wohnungsbaues für Ortsansässige, für den Erwerb von Bauland für die Erstellung von Hauptwohnungen und zur Förderung der Hotellerie verwendet werden. Die Gemeinde führt über die Einnahmen und die Verwendung der Ersatzabgaben eine separate Rechnung.

6 Der Gemeinderat regelt die Details in einem Reglement.

3. Ablösung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.