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Art. 51 · Die Dorfkernzone ist für Wohnzwecke, Gastwirtschaftsbetriebe, …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 25

1 Die Dorfkernzone ist für Wohnzwecke, Gastwirtschaftsbetriebe, Detailhandelsgeschäfte sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Bestehende Landwirtschaftsbetriebe können für die Kleintierhaltung weiter genutzt werden. Neue Kleintierställe sind zulässig. Baugesetz Scuol 25 2 In der Dorfkernzone ist der ursprüngliche Zustand, die ursprüngliche Struktur und die ursprüngliche Erscheinung der Bauten und ihrer Umgebung zu erhalten. Für Bauvorhaben an erhaltenswerten Gebäuden sind die besonderen Bestimmungen von Art. 83 zu beachten.

3 Bestehende Bauten dürfen ohne Rücksicht auf die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände umgebaut und im Rahmen des Zonenzwecks auch in ihrem Zweck geändert werden, sofern das Gebäudevolumen nicht verändert wird. Gleiches gilt für den Wiederaufbau bestehender Gebäude nach Abbruch oder Zerstörung (Ersatzbauten). Vorbehalten bleiben jedoch Bauund Baugestaltungslinien sowie die besonderen Schutzanordnungen des Generellen Gestaltungsplans (Art. 83, 86 und 92 BauG).

4 Neubauten sowie An- und Nebenbauten haben sich in Stellung, Proportionen, Volumen, Höhe, Dachform, Material, Farbe und Gestaltung der Fassaden in die bestehende Siedlung einzufügen.

5 Alle Bauvorhaben in der Dorfkernzone sind der Gemeinde vor der Ausarbeitung des Baugesuchs bekannt zu geben.

Kernzone Art. 51

Neuer Randtitel: Schmutzwasseranschlussgebühr

Art. 52 bisher wird ersetzt durch folgende neue Bestimmung:

Meteorwasseranschlussgebühr

Für den Anschluss befestigter Flächen gemäss Art. 102 Abs. 2 BauG sowie bei deren Erweiterung ist eine einmalige Meteorwasseranschlussgebühr von Fr. 5.—/m2 zu bezahlen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.