Zone D · Rupperswil
Aargau · BFS 4206 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen
Die Zone D in Rupperswil (Aargau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Grundbuchplan 3-fach (amtliche Katasterkopie)
- Baupläne im Doppel 1:100
- Situationsplan Wasseranschluss und Kanalisationsanschluss im Doppel
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Kombiniertes Baugesuch mit Werkanschlussgesuchen, im Doppel
- Profile aufgestellt und Grenzsteine freigelegt bzw. rekonstruiert
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Bauverwaltung (Bereich Bau, Planung und Umwelt)
- 062 889 23 30
- bauverwaltung@rupperswil.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Rupperswil, in denen «D» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 3BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 2
Siedlungs-
1Das Ziel der Siedlungsentwicklung der Gemeinde ist entwicklung ein harmonisches, massvolles und kontinuierliches Wachstum.
2Der Siedlungsausbau und die verträgliche Siedlungsverdichtung haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besonders Rechnung zu tragen hinsichtlich: - der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich in der Dorfkernzone unter Beibehalt des dörflichen Charakters; - der Aufwertung von Aussenräumen und von qualitativ hochwertigen Aufenthaltsflächen; der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil Mischzonen.
3Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.
4Die Strassenräume sind attraktiv, quartierverträglich und vielfältig nutzbar zu gestalten.
5Eine ausreichende Verkehrsqualität ist zu schaffen bzw. zu erhalten. Die Verkehrssicherheit ist nach Möglichkeit zu erhöhen.
6Verdichtetes Bauen an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss, namentlich in den Zentrumszonen Z1 und Z2, ist zu fördern. 2.2 Sondernutzungsplanungspflicht
Art. 4BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 3
Sondemutzungs-
1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen planung dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- bzw. Gestaltungsplan vorliegt.
2Der Gemeinderat kann temporären Bauten und Anlagen (Zwischennutzungen) bis zur Umsetzung von Sondernutzungsplänen eine Baubewilligung erteilen, sofern der Rückbau der Bauten geregelt ist.
Art. 15BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 9
Fassadenhöhe Traufseitig bei Satteldächern Fassadenhöhe Talseitig bei Flachdächern') Nutzungsziffer Bauzonen 2 cr ox c a. 2 u z to e Zentrumszone 1 (Z// dunkelbeige) Zentrumszone 2 (Z2/ beige) DorfkernZOrle (D / braun) Wohnzone MF (MF / rot) Wohnzone E (Eigelb) Wohn- und Gewerbezone MF Gewe' bebau- ,) (WG MF / rot, violett schraffiert) GewerbebauNen: 5% Wohn- und Gewerbezone E ') (WG E / gelb, violett schraffiert) Bauzonen Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Gesamthöhe Flachdach 8) Gesamthöhe Schrägdach 8) Grenzabstand klein Grenzabstand gross ZonenvorEmpfindlichkeitsstufe schriften 10 0Orn II
Art. 18BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 12
Dorfkeinzone D
1Die Dorfkernzone D dient der Erhaltung des dörfli- 11 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil chen Charakters des historischen Ortskerns und dem Erhalt des typischen engen Strassenraumes. Sie ist bestimmt für Wohnen, nicht störende Gewerbebetriebe gemäss § 49 Abs. 1 BNO sowie Landwirtschaft. Verkaufsnutzungen sind grundsätzlich nicht zulässig.
2Bei der Beurteilung von Bauvorhaben in Bezug auf ihre Einordnung in das Orts- und Strassenbild orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der historischen Überbauung und Umgebung. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: Stellung, Staffelung, Volumen und kubische Erscheinung, Dachgestaltung, Dachaufbauten, Material- und Farbwahl sowie die Gestaltung der Umgebung.
3Es sind nur Schrägdächer wie Sattel-, Krüppelwalmund Walmdächer zulässig. Die Schrägdächer haben in der Regel eine Neigung zwischen 30° und 450 aufzuweisen. Für untergeordnete Gebäudeteile und Kleinbauten sind abweichende Dachneigungen sowie andere Dachformen zulässig.
4In Abweichung zu § 62 Abs. 4 BNO darf die Dachfläche eines Schrägdaches höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden.
5Hauptbauten sind in der ersten Bautiefe zum Alten Schulweg bzw. zur Dorfgasse giebelständig auszurichten. Für Nebenbauten und bei Kreuzgiebel sind Abweichungen zulässig.
6Die Gebäude, welche für den Erhalt des engen Strassenraums wichtig sind, sind im Bauzonenplan blau bezeichnet. Ersatzneubauten haben die Stellung und den Abstand zur Strasse zu beachten. Geringfügige Abweichungen sind aus verkehr …
Art. 27BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 18
1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie geologisch wertvoller Objekte. Naturschutzzonen im Kulturland
2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Düngung, Beweidung, Umbruch, Aufforstung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln nicht gestattet.
3Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Zone Bezeichnung im Plan Magerwiese gelb Artenreiche Heuwiese, keine TrockenMR" Heuwiese Düngung und standort (hoher Anteil Beweidung Magerkeitszeiger)
Art. 29BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 19
Auenschutzpark
1Der im Kulturlandplan bezeichnete Auenschutzpark ist mit den neu geschaffenen Wasserläufen Teil einer typischen Auenlandschaft. Zur Begünstigung der lebensraumtypischen Auenflora und -fauna ist das Anlegen von Gewässern und von stufigen Waldrändern erlaubt. Die forstwirtschaftliche Nutzung ist — mit Ausnahme im Auenwaldreservat (Naturschutzzone im Wald) — erlaubt. Im Auenwaldreservat ist die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege nicht erlaubt, ausgenommen sind Eingriffe zur Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt sowie Renaturierungsmassnahmen im Auenschutzpark. Diese Eingriffe sind im Rahmen von ordentlichen Naturschutzprojekten auszuführen und erfolgen im Einvernehmen mit den Waldeigentümern und den betroffenen Fachabteilungen des Kantons unter Berücksichtigung übergeordneter Gesetzesbestimmungen. Standortfremde Baumarten und - 18 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil bestände sind mittelfristig zu entfernen bzw. umzuwandeln. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Bauten, Anlagen, Bewässerung, Düngung, Beweidung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sind nicht gestattet. Es gilt eine Leinenpflicht für Hunde.
2Zwischen der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Rupperswil und dem Kanton Aargau, Department Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald wurde die „Vereinbarung über das Auenwaldreservat Geissen-, Martiloo-, Faar- und Giessenschachen" geschlossen. Die in dieser Vereinbarung für Teilbereiche des Auenschutzparks getroffenen Detailbestimmungen für Nut- …
Art. 34BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 23
Naturobjekte
1Die im Kulturlandplan bezeichneten und nachfolgend bzw. im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 22 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil
2Folgende Naturobjekte sind geschützt: Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Naturobjekte Bezeichnung im Plan
–Struktur erhalten Hecken grüne Signatur
–Brut- und Nahrungsbiotop periodisch zurückschneiden / ver- 7 jungen
–im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen
–Gliederung der Landschaft
–Vernetzungselement
–Windschutz vorgelagerter Krautsaum von 3 m -Breite
–vielfältiger übergangsbereich Wald - Kulturland
–teilweise Artenzusammensetzung verbessern
–Artenreichtum Waldränder
–Waldrand bei ökologisch wertvollen Gebieten stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen)
–extensiv bewirtschafteten Krautsaum (Breite 3 m) vorlagern grüne Punkte - siedlungs- und landschaftsEinzelbäume, Baumgruppen
–Pflege auf lange Lebensdauer prägendes Naturelement _ freistehender Baum:
–Kulturrelikt bei natürlichem Abgang ersetzen blau / roter Punkt Weiher / Tümpel, Amphibiengebesser
–Laichgebiet, Brutbiotop
–kein Fischen
–kein Einfangen und Aussetzen von Tieren Signatur + braune Linie Erosionsränder, Schotterterrassen
–vertikale Gliederung der Landschaft erhalten
–keine Terrainveränderungen 3.5.2 Kulturobjekte
Art. 35BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 24
Kulturobjekte
1Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden; sie sind sachgemäss zu unterhalten. 3.5.3 Geschützte Gebäude
Art. 36BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 24
Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz
1Die im Bauzonenplan orange bezeichneten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz d.h, in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren 23 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil Raumordnung und in der wertvollen historischen Oberfläche (z. B. Wandmalerei. Stuckdecken, etc.), geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig.
2Die im Bauzonenplan gelb bezeichneten Gebäude sind bezüglich Stellung für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des öffentlichen Verkehrs, der Verkehrssicherheit und des Langsamverkehrs) kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu a …
Art. 45BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 29
Einfriedungen
1Einfriedungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen.
2Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden.
Art. 46BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 29
Stützmauern
1Stützmauern bis zu einer Höhe von 0.80 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Mauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 60 cm von der Grenze zurückzuversetzen und mit einer Schutzbepflanzung (ev. Schutzgeländer) zu versehen (vergl. Anhang). Die Reduktion der Abstände mittels schriftlicher Vereinbarung ist zulässig. 4.2.5 Strassenabstand
Art. 48BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 30
Zonenzulässigkeit
1Arealüberbauungen sind in den Zonen Z, D, MF, E, WG MF und WG E zulässig. Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche NBF) und die maximale Erhöhung der Gesamt- und Fassadenhöhen sind wie folgt festgelegt Zone Z1, 22 MF, WG MF, D E, WG E Minimale NBF (Richtwert) 3'000 m2 4000 m2 3000 m2 Gesamt-! Fassadenhöhe + 2.00 m +0 +0
2Der Zonencharakter ist zu wahren.
3In Abweichung zu § 39 Abs. 4 lit. a BauV darf in der Dorfkernzone in Bezug auf die Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform) nicht von Regelbauweise gemäss § 18 Abs. 2 und 3 BNO abgewichen werden. 4.4 Gewerbe
Art. 52BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 31
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. Benützung von Privateigentum
2Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 3 öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
4Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 30 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil 5.2 Technische Bauvorschriften 5.2.1 Allgemeine Anforderungen
Art. 61BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 35
Ort sbildschutz
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:
a)Stellung (z.B. Firstrichtung)
b)Grösse der Baukuben
c)Wirkung im Strassenraum
d)Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse
e)Dachform, Dachneigung
f)Fassadengliederung
g)Materialwahl, Farbe
h)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:
a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbe- 34 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil standes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen;
b)Vorschläge zur besseren Einordnung fordern;
c)in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;
d)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;
e)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 63BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 37
Überlagernde OrtsbildDie überlagernde Ortsbildschutzzone Unterdorf schutzzone Unterdorf dient der Erhaltung des historischen Unterdorfs mit seinem dörflichen Charakter und dem Erhalt des typischen gefassten Strassenraumes. Ansonsten gelten die Zonenbestimmungen der WG MF Zone.
2Bei der Beurteilung von Bauvorhaben in Bezug auf ihre Einordnung in das Orts- und Strassenbild orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der historischen Überbauung und Umgebung. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: Stellung, Staffelung, Volumen und kubische Erscheinung, Dachgestaltung, Dachaufbauten, Material- und Farbwahl sowie die Gestaltung der Umgebung.
3Es sind nur Schrägdächer wie Sattel-, Krüppelwalm- und Walmdächer zulässig. Die Schrägdächer haben in der Regel eine Neigung zwischen 300 und 450 aufzuweisen. Für untergeordnete Gebäudeteile und Kleinbauten sind abweichende Dachneigungen sowie andere Dachformen zulässig, 6.1.2 Aussenraumgestaltung
Art. 64BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 37
Aussenraumgestaltung 1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.
2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3 Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiver Stützmauern wenn möglich aufgelöste, bepflanzte 36 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzuwenden.
4Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bilden einen Bestandteil des Bauprojektes Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
5Die Umgebungsarbeiten einschliesslich der Bepflanzung sind unmittelbar nach Bauvollendung auszuführen. Auffüllungen,
6Gegenüber dem massgebenden Terrain sind AufAbgrabun gen füllungen und Abgrabungen bis 1.20 m in der Ebene und 1.60 m am Hang gestattet (Richtwert). Waldrandbereiche
7Wo Bauzonen direkt an den Waldrand oder an Naturschutzzonen grenzen, dürfen in einem 50 m breiten Streifen zur Wahrung der Artenvielfalt nur standortheimische Bäume und Sträucher gepflanzt werden. 6.1.3 Materialablagerungen
Art. 67BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 39
1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. Einwirkungen
2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.
3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
7Vollzug und Verfahren 7.1 Zuständigkeit
Art. 71BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 40
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:
a)der Bauzonenplan vom 01.12.2000
b)die Bau- und Nutzungsordnung vom 01.12.2000
c)der Kulturlandplan vom 01.12.1995
d)die Teiländerungen der Nutzungsplanung mit Beschluss vom 06.06.1997, 01.12.2000, 28.11.2003, 01.03.2011, 01.09.2011, 25.11.2011 Aufhebung bisherigen Rechts 39 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil Anhang 40 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil Anhang Abstände Abstände an Gemeinde- und Privatstrassen (§ 44) Einfriedigungen, Stützmauern und Böschungen Strasse ohne Gehweg Strasse mit Gehweg Grenze Grenze 1801 max. 2:3 180 max. 2:3 über 2:3 /über 2:3 I 6473'1 111111115111 60 Abstände zwischen privaten Grundstücken (§ 43) Stützmauern Einfriedungen und Böschungen Grenze Grenze max. 2:3 A HT I 801 max.180 über 2:3 14-6-0>1 41 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil Anhang Natur- und Kulturobjekte Liste der Naturobjekte im Kulturlandplan Nr. Standort Objekttyp 3.01 Suhrhard Magerstandort 3.03 Bruggerstrasse Magerstandort 3.031 Autobahneinfahrt Nord Magerstandort 3.05 Horlachen, Grossmatten Baum- und Strauchhecke 3.06 Grossmatten Bachufergehölz 3.09 Bahndamm Nordseite Baumhecke 3.10 Bahndamm Südseite Baumhecke 3.12 Obermatten Baum- und Strauchhecke 3.13 Unter Bann Baum- und Strauchhecke 3.14 Autobahnausfahrt Baum- und Strauchhecke 3.15 Stockacker Baumhecke 3.16 Chörberhübel Baumhecke 3.17 Eichli Baumhecke 3.18 Kraftwerk Rupperswil - Auenstein Baumhecke 3.19 Geissenschachen Baumhecke 3.20 Wolfäcker Strauchhecke 3.24 Fuchsloch Baumg …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Dachneigung | ≥ 30 ° | Art. 18, S. 12 | 0.85 |
| Dachneigung | ≤ 45 ° | Art. 18, S. 12 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Rupperswil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.