Zone Z1 · Rupperswil
Aargau · BFS 4206 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen
Die Zone Z1 in Rupperswil (Aargau) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Grundbuchplan 3-fach (amtliche Katasterkopie)
- Baupläne im Doppel 1:100
- Situationsplan Wasseranschluss und Kanalisationsanschluss im Doppel
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Kombiniertes Baugesuch mit Werkanschlussgesuchen, im Doppel
- Profile aufgestellt und Grenzsteine freigelegt bzw. rekonstruiert
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Bauverwaltung (Bereich Bau, Planung und Umwelt)
- 062 889 23 30
- bauverwaltung@rupperswil.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Rupperswil, in denen «Z1» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 3BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 2
Siedlungs-
1Das Ziel der Siedlungsentwicklung der Gemeinde ist entwicklung ein harmonisches, massvolles und kontinuierliches Wachstum.
2Der Siedlungsausbau und die verträgliche Siedlungsverdichtung haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besonders Rechnung zu tragen hinsichtlich: - der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich in der Dorfkernzone unter Beibehalt des dörflichen Charakters; - der Aufwertung von Aussenräumen und von qualitativ hochwertigen Aufenthaltsflächen; der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil Mischzonen.
3Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.
4Die Strassenräume sind attraktiv, quartierverträglich und vielfältig nutzbar zu gestalten.
5Eine ausreichende Verkehrsqualität ist zu schaffen bzw. zu erhalten. Die Verkehrssicherheit ist nach Möglichkeit zu erhöhen.
6Verdichtetes Bauen an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss, namentlich in den Zentrumszonen Z1 und Z2, ist zu fördern. 2.2 Sondernutzungsplanungspflicht
Art. 16BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 11
Die Zentrumszone Z1 dient der Entwicklung eines attraktiven und lebendigen Bahnhofgebietes mit Zentrumsfunktion. Sie ist für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte sowie mässig störende Gewerbebetriebe gemäss § 49 Abs. 2 BNO und öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt. Zentrumszone Z1
2Bei der Beurteilung von Bauvorhaben in Bezug auf ihre Einordnung in das Orts- und Strassenbild sind folgende Kriterien massgebend: Stellung, Staffelung, Volumen und kubische Erscheinung, Erdgeschossnutzungen sowie die Gestaltung der Vorbereiche.
3Innerhalb der Zentrumszone Z1 sind Verkaufsnutzungen mit 500 m2 Nettoladenfläche sowie ein Verkaufsgeschäft von maximal 1500 m2 Nettoladenfläche zulässig, sofern eine hinreichende Strassenkapazität gewährleistet ist.
4Um Fehlplanungen zu vermeiden, ist bei allen Bauvorhaben möglichst frühzeitig mit dem Gemeinderat Kontakt aufzunehmen, um die besonderen Rahmenbedingungen abzuklären.
5In der Zentrumszone Z1 sind aufgrund des erhöhten Störfallrisikos durch die Bahn keine empfindlichen Nutzungen zulässig. Unter empfindliche Nutzungen fallen Einrichtungen für schwer evakuierbare Personen, Gefängnisse, öffentliche Bauten und Anlagen mit 10 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil Lifeline Funktion (Feuerwehr, Wasser- und Energieversorgung etc.).
Art. 48BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 30
Zonenzulässigkeit
1Arealüberbauungen sind in den Zonen Z, D, MF, E, WG MF und WG E zulässig. Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche NBF) und die maximale Erhöhung der Gesamt- und Fassadenhöhen sind wie folgt festgelegt Zone Z1, 22 MF, WG MF, D E, WG E Minimale NBF (Richtwert) 3'000 m2 4000 m2 3000 m2 Gesamt-! Fassadenhöhe + 2.00 m +0 +0
2Der Zonencharakter ist zu wahren.
3In Abweichung zu § 39 Abs. 4 lit. a BauV darf in der Dorfkernzone in Bezug auf die Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform) nicht von Regelbauweise gemäss § 18 Abs. 2 und 3 BNO abgewichen werden. 4.4 Gewerbe
Art. 62BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 36
1Es sind Schrägdächer wie Sattel-, Krüppelwalmund Walmdächer zulässig. Flachdächer sind, ausgenommen in der Dorfkernzone, in der überlagernden Ortsbildschutzzone Unterdorf und der Zentrumszone Z2, ebenfalls zulässig. Mansardendächer sind lediglich in der Zentrumszone Z1 und Z2 zulässig. Dachgestaltung
2Die Schrägdächer haben eine Neigung von mind. 200 aufzuweisen. Dachaufbauten, Dachfenster und Dacheinschnitte müssen ästhetisch befriedigen sein und mit den darunterliegenden Fassaden harmonisieren.
3Flachdächer von Hauptbauten sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen oder durch Energieerzeugungsanlagen genutzt werden, extensiv zu begrünen.
4Die Dachfläche eines Schrägdaches darf höchstens auf zwei Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden. Vorbehalten bleibt § 24 Abs. Ibis BauV.
5Die Bestimmungen von Abs. 1- 4 gelten auch bei einer Arealüberbauung und Sondernutzungsplänen. 35 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Fassadenhöhe | ≤ 14 m | Art. § 15, S. 9 | 0.90 |
| Fassadenhöhe traufseitig | ≤ 14 m | Art. § 15, S. 9 | 0.90 |
| Gesamthöhe | ≤ 17 m | Art. § 15, S. 9 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. § 15, S. 9 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Rupperswil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.