Art. 64 · Aussenraumgestaltung 1
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 37 · Original-PDF
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.
2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3 Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiver Stützmauern wenn möglich aufgelöste, bepflanzte 36 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzuwenden.
4Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bilden einen Bestandteil des Bauprojektes Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
5Die Umgebungsarbeiten einschliesslich der Bepflanzung sind unmittelbar nach Bauvollendung auszuführen. Auffüllungen,
6Gegenüber dem massgebenden Terrain sind AufAbgrabun gen füllungen und Abgrabungen bis 1.20 m in der Ebene und 1.60 m am Hang gestattet (Richtwert). Waldrandbereiche
7Wo Bauzonen direkt an den Waldrand oder an Naturschutzzonen grenzen, dürfen in einem 50 m breiten Streifen zur Wahrung der Artenvielfalt nur standortheimische Bäume und Sträucher gepflanzt werden. 6.1.3 Materialablagerungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.