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Art. 35 · Kulturobjekte

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 24 · Original-PDF

1Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden; sie sind sachgemäss zu unterhalten. 3.5.3 Geschützte Gebäude

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.