Art. 27
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 18 · Original-PDF
1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie geologisch wertvoller Objekte. Naturschutzzonen im Kulturland
2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Düngung, Beweidung, Umbruch, Aufforstung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln nicht gestattet.
3Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Zone Bezeichnung im Plan Magerwiese gelb Artenreiche Heuwiese, keine TrockenMR" Heuwiese Düngung und standort (hoher Anteil Beweidung Magerkeitszeiger)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.