Zone Landwirtschaftszone · Rupperswil
Aargau · BFS 4206 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen
Die Zone Landwirtschaftszone in Rupperswil (Aargau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Grundbuchplan 3-fach (amtliche Katasterkopie)
- Baupläne im Doppel 1:100
- Situationsplan Wasseranschluss und Kanalisationsanschluss im Doppel
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Kombiniertes Baugesuch mit Werkanschlussgesuchen, im Doppel
- Profile aufgestellt und Grenzsteine freigelegt bzw. rekonstruiert
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Bauverwaltung (Bereich Bau, Planung und Umwelt)
- 062 889 23 30
- bauverwaltung@rupperswil.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Rupperswil, in denen «Landwirtschaftszone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 24BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 17
Freihaltezone F
1Die Freihaltezone dient der Gliederung des Siedlungsgebietes. Sie ist von allen Bauten freizuhalten. 3.2 Landwirtschaftszonen 3.2.1 Landwirtschaftszone
Art. 25BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 17
Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige, landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt.
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. 3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 26BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 17
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich, unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse, in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung gut ins Landschaftsbild einzufügen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Bauten in der Landwirtschaftszone
2Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gesamt- und Fassadenhöhen, Gebäudelängen und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstü- 16 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil cken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.
3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3.3 Schutzzonen 3.3.1 Naturschutzzonen
Art. 31BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 21
Ersatzaufforstungs-
1Die im Kulturlandplan bezeichneten Ersatzaufforszone tungsflächen dienen als überlagemde Nutzungszone für Ersatzaufforstungen und als Abtauschflächen für Rodungen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 26, S. 17 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 26, S. 17 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Rupperswil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.