Zone G · Rupperswil
Aargau · BFS 4206 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen
Die Zone G in Rupperswil (Aargau) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Grundbuchplan 3-fach (amtliche Katasterkopie)
- Baupläne im Doppel 1:100
- Situationsplan Wasseranschluss und Kanalisationsanschluss im Doppel
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Kombiniertes Baugesuch mit Werkanschlussgesuchen, im Doppel
- Profile aufgestellt und Grenzsteine freigelegt bzw. rekonstruiert
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Bauverwaltung (Bereich Bau, Planung und Umwelt)
- 062 889 23 30
- bauverwaltung@rupperswil.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Rupperswil, in denen «G» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 20BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 14
Wohn- und Gewer-
1Die Wohn- und Gewerbezone WG MF ist für Wohbezone WG MF nen gemäss § 19 Abs. 2 BNO, Gewerbebetriebe, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und Landwirtschaftsbetriebe sowie für Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe gemäss § 49 BNO zulässig. Auf dem Areal GP Bahnhof Nord sind innerhalb des 100 m Bereichs bis zu den Bahngeleisen aufgrund des erhöhten Störfallrisikos durch die Bahn keine empfindlichen Nutzungen zulässig. Unter empfindliche Nutzungen fallen Einrichtungen für schwer evakuierbare Personen, Gefängnisse, öffentliche Bauten und Anlagen mit Lifeline Funktion (Feuerwehr, Wasser- und Energieversorgung etc.). Wohn- und Gewer-
2Die Wohn- und Gewerbezone WG E ist für Wohnen bezone WG E gemäss § 19 Abs. 3, Kleinbetriebe (Gewerbe und Dienstleistungen) und Restaurants bestimmt. Ausge- 13 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil nommen sind Verkaufsnutzungen. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe gemäss § 49 BNO zulässig. In der WG E Zone am Stockhardweg ist ein Landwirtschaftsbetrieb zulässig. Erweiterungen und Erneuerungsbauten, die auf Parzelle Nr. 2542 liegen und dem Gärtnereizweck dienen, können unabhängig der maximalen Gebäudelänge gemäss § 15 Abs. 1 BNO realisiert werden.
3Die Wohn- und Gewerbezone Steinerareal WG S dient der Erhaltung und Entwicklung des schützenswerten Gebäudes „Spinnerei Steiner" und dessen Umgebung. Sie ist für Dienstleistungsbetriebe und mässig störende Gewerbebetriebe gemäss § 49 Abs.
2BNO bestim …
Art. 21BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 15
Gewerbezone G
1Die Gewerbezone G ist für nicht störendes und mässig störendes Gewerbe gemäss § 49 BNO und für Dienstleistungen bestimmt. In unmittelbarem Zusammenhang mit den Betrieben stehende Läden mit Nettoverkaufsflächen bis max. 500 m2 pro Betrieb sind zulässig. Für Ausstellungsräume von Möbel oder Motorfahrzeuge, welche aussergewöhnlich viel Platz beanspruchen, sind Nettoverkaufsflächen bis 1'000 m2 pro Betrieb zulässig. Zusätzlich sind pro freistehendem Gewerbe- oder Dienstleistungsgebäude im gleichen Gebäudevolumen maximal 2 betriebsnotwendige Wohneinheiten zugelassen, wenn deren Anord- 14 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil nung die gewerbliche Entwicklung der Zone nicht beeinträchtigt. 3.1.6 Industriezone
Art. 22BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 10
Industriezone (/ / blau) o o ^) IV §22" 0 5 % 1) (17.00m) (17 00m) ') Spezialzone Kiesund Betonwerk 0) (SK / hellblau, violett schraffiert) . 0 0 0 0 0 0 II g 23 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Ge /grau) - _ - - iii g 24 Freihaltezone (F/ grün) 1) Grünflächenziffer (vergl. auch § 4) BNO) Grenzabstand G: 3.00 m + /4 der der mittleren Fassadenhöhe, mindestens jedoch 4.00 m 3)Grenzabstand für reine Gewerbebauten: 4,00 m + 1/. der 3 m übersteigenden Fassadenhöhe; gegenüber Wohn-, Zentrums- oder Dorfkemzone: 6.00 m 4)Grenzabstand I: 4.00 m; bei Fassadenhöhe über 10.00 rn: + 1/3 der Mehrhöhe: gegenüber Wohn- und Mischzonen: 10.00 m 5)Im Einzelfall durch den Gemeinderat festzulegen; 6)Für Ein- und Zweifamilienhäuser gelten die Abstandsvorschriften der Wohnzone E. '>In dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet ”Obermatt" gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 6) Bei Grundstücken mit einer Hangneigung (ab 10%) reduziert sich die Gesamthöhe um 0.50 m für Gebäude mit hangparalleler Firstrichtung und für Zeltdächer. °) Bei Flachdächern mit Attikageschoss ist statt der Fassadenhöhe nur die Gesamthöhe einzuhalten. 10) Über eine Mehrhöhe bis maximal 26.00 m entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall gestützt auf ein Fachgutachten. 9 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil
2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit „0" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Rich …
Art. 30BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 20
Landschaftsschutzzone Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.
2Die zulässige Nutzung richtet sich nach § 25 Abs. 1 BNO unter Vorbehalt der Einschränkungen gemäss § 27 und § 28 BNO.
3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, 19 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil Flur- und Wanderwege, Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Wildtierkorridor
4Im Gebiet Au ist die Durchgängigkeit für Wildtiere ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderungen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden. Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für permanente Einfriedungen mit Maschendraht, Tiergehege, Stützmauern und weitere Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken …
Art. 33BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 22
1 Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. Hochwassergefahrenzone
2In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. HWZ 1
3In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. HWZ 2 4 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 3 sind neue Bauten und Anlagen, Um- und Anbauten welche über den Besitzstand hinausreichen sowie neue NutzunHWZ 3 21 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil gen nicht zulässig. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen, mit dem öffentlichen Interesse vereinbar sind und, wenn das Schadenspotential für Menschen …
Art. 61BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 35
Ort sbildschutz
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:
a)Stellung (z.B. Firstrichtung)
b)Grösse der Baukuben
c)Wirkung im Strassenraum
d)Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse
e)Dachform, Dachneigung
f)Fassadengliederung
g)Materialwahl, Farbe
h)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:
a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbe- 34 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil standes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen;
b)Vorschläge zur besseren Einordnung fordern;
c)in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;
d)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;
e)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 65BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 38
Materialablagerungen
1Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in den Zonen G und I bewilligt werden.
2Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen. 6.1.4 Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz und Siedlungsgestaltung
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 4 Vollgeschosse | Art. 21, S. 10 | 0.70 |
| Fassadenhöhe | ≤ 13.5 m | Art. § 15, S. 10 | 0.90 |
| Fassadenhöhe traufseitig | ≤ 13.5 m | Art. § 15, S. 10 | 0.90 |
| Gesamthöhe | ≤ 14.5 m | Art. § 15, S. 10 | 0.90 |
| Grünflächenziffer | ≥ 5 % | Art. § 15, S. 10 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Rupperswil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.