Art. 48 · Zonenzulässigkeit
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 30 · Original-PDF
1Arealüberbauungen sind in den Zonen Z, D, MF, E, WG MF und WG E zulässig. Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche NBF) und die maximale Erhöhung der Gesamt- und Fassadenhöhen sind wie folgt festgelegt Zone Z1, 22 MF, WG MF, D E, WG E Minimale NBF (Richtwert) 3'000 m2 4000 m2 3000 m2 Gesamt-! Fassadenhöhe + 2.00 m +0 +0
2Der Zonencharakter ist zu wahren.
3In Abweichung zu § 39 Abs. 4 lit. a BauV darf in der Dorfkernzone in Bezug auf die Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform) nicht von Regelbauweise gemäss § 18 Abs. 2 und 3 BNO abgewichen werden. 4.4 Gewerbe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.