Zone Z2 · Rupperswil
Aargau · BFS 4206 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen
Die Zone Z2 in Rupperswil (Aargau) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Grundbuchplan 3-fach (amtliche Katasterkopie)
- Baupläne im Doppel 1:100
- Situationsplan Wasseranschluss und Kanalisationsanschluss im Doppel
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Kombiniertes Baugesuch mit Werkanschlussgesuchen, im Doppel
- Profile aufgestellt und Grenzsteine freigelegt bzw. rekonstruiert
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Bauverwaltung (Bereich Bau, Planung und Umwelt)
- 062 889 23 30
- bauverwaltung@rupperswil.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Rupperswil, in denen «Z2» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 3BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 2
Siedlungs-
1Das Ziel der Siedlungsentwicklung der Gemeinde ist entwicklung ein harmonisches, massvolles und kontinuierliches Wachstum.
2Der Siedlungsausbau und die verträgliche Siedlungsverdichtung haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besonders Rechnung zu tragen hinsichtlich: - der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich in der Dorfkernzone unter Beibehalt des dörflichen Charakters; - der Aufwertung von Aussenräumen und von qualitativ hochwertigen Aufenthaltsflächen; der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil Mischzonen.
3Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.
4Die Strassenräume sind attraktiv, quartierverträglich und vielfältig nutzbar zu gestalten.
5Eine ausreichende Verkehrsqualität ist zu schaffen bzw. zu erhalten. Die Verkehrssicherheit ist nach Möglichkeit zu erhöhen.
6Verdichtetes Bauen an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss, namentlich in den Zentrumszonen Z1 und Z2, ist zu fördern. 2.2 Sondernutzungsplanungspflicht
Art. 15BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 9
Fassadenhöhe Traufseitig bei Satteldächern Fassadenhöhe Talseitig bei Flachdächern') Nutzungsziffer Bauzonen 2 cr ox c a. 2 u z to e Zentrumszone 1 (Z// dunkelbeige) Zentrumszone 2 (Z2/ beige) DorfkernZOrle (D / braun) Wohnzone MF (MF / rot) Wohnzone E (Eigelb) Wohn- und Gewerbezone MF Gewe' bebau- ,) (WG MF / rot, violett schraffiert) GewerbebauNen: 5% Wohn- und Gewerbezone E ') (WG E / gelb, violett schraffiert) Bauzonen Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Gesamthöhe Flachdach 8) Gesamthöhe Schrägdach 8) Grenzabstand klein Grenzabstand gross ZonenvorEmpfindlichkeitsstufe schriften 10 0Orn II
Art. 17BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 12
Zentrumszone Z2
1Die Zentrumszone Z2 dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung eines attraktiven und lebendigen Zentrums. Sie ist für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte sowie mässig störende Gewerbebetriebe gemäss § 49 Abs. 2 BNO und öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt.
2Bei der Beurteilung von Bauvorhaben in Bezug auf ihre Einordnung in das Orts- und Strassenbild sind folgende Kriterien massgebend: Stellung, Staffelung, Volumen und kubische Erscheinung, Erdgeschossnutzungen sowie die Gestaltung der Vorbereiche.
3Es sind nur Schrägdächer wie Sattel-, Krüppelwalm-, Walmdächer und Mansardendächer zulässig. Für untergeordnete Gebäudeteile sind andere Dachformen zulässig.
4Innerhalb der Zentrumszone Z2 sind Verkaufsnutzungen mit 500 m2 Nettoladenfläche sowie ein Verkaufsgeschäft von maximal 1'500 m2 Nettoladenfläche zulässig, sofern eine hinreichende Strassenkapazität gewährleistet ist.
5Um Fehlplanungen zu vermeiden, ist bei allen Bauvorhaben möglichst frühzeitig mit dem Gemeinderat Kontakt aufzunehmen, um die besonderen Rahmenbedingungen abzuklären.
6In der Zentrumszone Z2 sind innerhalb des 100 m Bereichs bis zu den Bahngeleisen aufgrund des erhöhten Störfallrisikos durch die Bahn keine empfindlichen Nutzungen zulässig. Unter empfindliche Nutzungen fallen Einrichtungen für schwer evakuierbare Personen, Gefängnisse, öffentliche Bauten und Anlagen mit Lifeline Funktion (Feuerwehr, Wasser- und Energieversorgung etc.).
Art. 62BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 36
1Es sind Schrägdächer wie Sattel-, Krüppelwalmund Walmdächer zulässig. Flachdächer sind, ausgenommen in der Dorfkernzone, in der überlagernden Ortsbildschutzzone Unterdorf und der Zentrumszone Z2, ebenfalls zulässig. Mansardendächer sind lediglich in der Zentrumszone Z1 und Z2 zulässig. Dachgestaltung
2Die Schrägdächer haben eine Neigung von mind. 200 aufzuweisen. Dachaufbauten, Dachfenster und Dacheinschnitte müssen ästhetisch befriedigen sein und mit den darunterliegenden Fassaden harmonisieren.
3Flachdächer von Hauptbauten sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen oder durch Energieerzeugungsanlagen genutzt werden, extensiv zu begrünen.
4Die Dachfläche eines Schrägdaches darf höchstens auf zwei Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden. Vorbehalten bleibt § 24 Abs. Ibis BauV.
5Die Bestimmungen von Abs. 1- 4 gelten auch bei einer Arealüberbauung und Sondernutzungsplänen. 35 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Fassadenhöhe traufseitig | ≤ 14 m | Art. § 15, S. 9 | 0.90 |
| Gesamthöhe | ≤ 17 m | Art. § 15, S. 9 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. § 15, S. 9 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Rupperswil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.