Art. 34 · Naturobjekte
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 23 · Original-PDF
1Die im Kulturlandplan bezeichneten und nachfolgend bzw. im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 22 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil
2Folgende Naturobjekte sind geschützt: Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Naturobjekte Bezeichnung im Plan
–Struktur erhalten Hecken grüne Signatur
–Brut- und Nahrungsbiotop periodisch zurückschneiden / ver- 7 jungen
–im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen
–Gliederung der Landschaft
–Vernetzungselement
–Windschutz vorgelagerter Krautsaum von 3 m -Breite
–vielfältiger übergangsbereich Wald - Kulturland
–teilweise Artenzusammensetzung verbessern
–Artenreichtum Waldränder
–Waldrand bei ökologisch wertvollen Gebieten stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen)
–extensiv bewirtschafteten Krautsaum (Breite 3 m) vorlagern grüne Punkte - siedlungs- und landschaftsEinzelbäume, Baumgruppen
–Pflege auf lange Lebensdauer prägendes Naturelement _ freistehender Baum:
–Kulturrelikt bei natürlichem Abgang ersetzen blau / roter Punkt Weiher / Tümpel, Amphibiengebesser
–Laichgebiet, Brutbiotop
–kein Fischen
–kein Einfangen und Aussetzen von Tieren Signatur + braune Linie Erosionsränder, Schotterterrassen
–vertikale Gliederung der Landschaft erhalten
–keine Terrainveränderungen 3.5.2 Kulturobjekte
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.