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Art. 34 · Naturobjekte

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 23 · Original-PDF

1Die im Kulturlandplan bezeichneten und nachfolgend bzw. im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 22 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

2Folgende Naturobjekte sind geschützt: Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Naturobjekte Bezeichnung im Plan

–Struktur erhalten Hecken grüne Signatur

–Brut- und Nahrungsbiotop periodisch zurückschneiden / ver- 7 jungen

–im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen

–Gliederung der Landschaft

–Vernetzungselement

–Windschutz vorgelagerter Krautsaum von 3 m -Breite

–vielfältiger übergangsbereich Wald - Kulturland

–teilweise Artenzusammensetzung verbessern

–Artenreichtum Waldränder

–Waldrand bei ökologisch wertvollen Gebieten stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen)

–extensiv bewirtschafteten Krautsaum (Breite 3 m) vorlagern grüne Punkte - siedlungs- und landschaftsEinzelbäume, Baumgruppen

–Pflege auf lange Lebensdauer prägendes Naturelement _ freistehender Baum:

–Kulturrelikt bei natürlichem Abgang ersetzen blau / roter Punkt Weiher / Tümpel, Amphibiengebesser

–Laichgebiet, Brutbiotop

–kein Fischen

–kein Einfangen und Aussetzen von Tieren Signatur + braune Linie Erosionsränder, Schotterterrassen

–vertikale Gliederung der Landschaft erhalten

–keine Terrainveränderungen 3.5.2 Kulturobjekte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.