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Art. 205 · Grünzone

BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 8 · Original-PDF

1Die Grünzone ist eine Grün- und Freihaltezone.

2Die Grünzone dient a) der Erhaltung des heutigen Uferbereichs entlang der Zihl sowie der Freihaltung der Bereiche zwischen den Uferwegen und der ersten Bebauungsreihe; b) als Grünstreifen zwischen den Uferwegen und der Zihl der Öffentlichkeit als Naherholungsraum; c) der Erhaltung der heutigen Uferbestockung und –bepflanzung und der Sicherstellung eines möglichst grossen Anteils unversiegelter Flächen; d) der Sicherstellung der Zugänglichkeit der Zihl.

3Der bestehende Baum- und Gehölzbestand ist zu erhalten, sachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu ersetzen. Es sind ausschliesslich standortangepasste Bäume und Pflanzen zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.