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Art. 308 · Vor- und rückspringende Gebäudeteile

BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 12 · Original-PDF

1Vorspringende Gebäudeteile2) dürfen a) max. 1.80 m über die Fassadenflucht hinausragen; b) die Breite von 1/3 des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten. c) Vordächer: zulässige Ausladung 2.0 m 1) BauG 721.0 2) Art. 10 BMBV 721.3 12 Stadt Nidau 720.1 d) Dachvorsprünge können über die ganze Breite des zugehörigen Fassadenabschnitts hinausragen, sofern sie max. 2.0 m über die Fassadenflucht hinausragen.

2Rückspringende Gebäudeteile1) dürfen a) max. 1.80 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt sein; b) die Breite von 1/3 des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.