Zone F · Elgg

Zürich · BFS 294 · Gemeindeprofil · alle 14 Zonen

Die Zone F in Elgg (Zürich) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 11.4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan / aktueller Katasterplan
  • Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
  • Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
  • Fassaden/Ansichten (alle)
  • Umgebungs-/Gestaltungsplan
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
  • Zustimmung der Grundeigentümerschaft
  • Baubeschrieb
  • Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
  • Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
  • Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Elgg, in denen «F» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 1BZO Elgg · S. 4

Einleitung Das Gemeindegebiet wird, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist, in folgende Zonen eingeteilt: Kernzonen Kernzone I Kernzone II Kernzone III Kernzone IV (ehemals KI Hofstetten) Kernzone V (ehemals KII Hofstetten)

KI / ES III
KII / ES III
KIII / ES III
KIV / ES III
KV / ES II, III

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 4) verbindlich lesbar.

Wohnzone Wohnzone eingeschossig Wohnzonen 2-geschossig Wohnzone 3-geschossig W1 / ES II W2C, W2A,W2B/ES II W3 / ES II Wohn- und Gewerbezonen Wohnzone 3-geschossig mit Gewerbeerleichterung Gewerbezone mit Wohnanteil WG3 / ES III GW 3 / ES III Gewerbe- und Industriezonen Gewerbezone Industriezone I Industriezone II G1 / ES III I1 / ES IV I2 / ES IV E / ES I Oe / ES II, III F R LZ / ES III Erholungszone Zone für öffentliche Bauten Freihaltezone Reservezone Kommunale Landwirtschaftszone

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Art. 2BZO Elgg · S. 4

Massgebliche Pläne Für die Abgrenzung der Zonen und für Anordnungen innerhalb der Zonen ist der allgemeine Zonenplan 1:5000 sowie die im Datensatz der amtlichen Vermessung erfassten Bauzonenabgrenzungen massgebend. Für die Kernzonen I und II gilt der Ergänzungsplan für den «Ortskern Elgg» 1:1000. Für die Kernzone IV gelten die Ergänzungspläne 1:1000 für Hofstetten, Dickbuch, Huggenberg, Tiefenstein und Wenzikon Im Übrigen gelten folgende Ergänzungspläne:  Wald- und Gewässerabstandslinienpläne 1 - 10, 1:500 und 1:1000 (RR 1984-04-11, 1427 und RR 1995-11-08, 3302)  Ergänzungsplan für den Aussichtsschutz Humberg 1:1000 (RR 1984-04-11, 1427) Stand: 23. Juni 2023 4 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG II. ZONENVORSCHRIFTEN A Kernzonen

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Art. 4BZO Elgg · S. 5

Räumliche Festlegungen – Ergänzungsplan «Ortskern Elgg» 1:1000 Ergänzungsplan 1 Massgebend für die räumlichen Festlegungen ist der Ergänzungsplan 1:1000 «Ortskern Elgg» 1:1000 mit den ausgewiesenen Perimetern für die Kernzone I und Kernzone II. Bauverbot 2 In dem im Ergänzungsplan «Ortskern Elgg» 1:1000 speziell bezeichneten Gebiet («Bauverbot») sind keine oberirdischen Bauten zulässig.

3Zwischen den roten Baubegrenzungslinien und der jeweiligen Baubegrenzungslinien Strasse sind keine Kleinbauten und Anbauten oder vorspringende Gebäudeteile, mit Ausnahme von Dachvorsprüngen, zulässig.

4In den im Ergänzungsplan «Ortskern Elgg» 1:1000 mit «Freiräume» Freiräume bezeichneten Gebiete sind keine neuen Hauptbauten zulässig. Zulässig sind Kleinbauten und Anbauten gemäss § 2a der ABV. Die Einschränkung bezweckt den Erhalt der wichtigen strukturierenden Freiräume nach dem Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung.

5Die im Ergänzungsplan «Ortskern Elgg» 1:1000 bezeichneten «ausPlatz- und Strassengeprägten Platz- und Strassenräume» und «Brunnen» zählen zu wichräume, Brunnen tigen Qualitäten des Ortsbildes. Bei der Aussenraumgestaltung (Vorplätze, Vorgärten) ist die herkömmliche Gestaltung zu berücksichtigen bzw. zu erhalten.

Stand: 23. Juni 2023 5 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG Prägende und struktur- 6 Prägende und strukturbildende Gebäude sind für das Ortsbild chabildende Gebäude rakteristische Bauten und bilden mit ihren Fassaden das für den Ortskern Elgg typische Gassenbild. Dieses Erscheinungsbild gilt es …

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Art. 6BZO Elgg · S. 6

Umbauten, bestehende Gebäude

1Bestehende Gebäude dürfen innerhalb des bestehenden Volumens umgebaut und umgenutzt werden. Änderung des Volu- 2 Umbauten mit einer Änderung des bestehenden Volumens können mens gestattet werden, wenn: die Gebäude nicht innerhalb der im Ergänzungsplan «Ortskern Elgg» 1:1000 mit «Freiräume» bezeichneten Gebiete liegen und sie den Vorschriften der Grundmasse für Neu- und Ersatzbauten entsprechen.

3Bei den im Ergänzungsplan «Ortskern Elgg» 1:1000 als «Objekte Inventar überkommunaler oder kommunaler Bedeutung» bezeichneten Gebäuden ist das Inventar von Kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekten zu beachten. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten. Gestaltung 4 Für die Ausgestaltung der Fassaden und der Dächer gelten die Artikel 10 und 11.

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Art. 8BZO Elgg · S. 7

Neu- und Ersatzbauten, Grundmasse

1Es gelten folgende Grundmasse: Grundmasse Hauptgebäude sind auf die im Ergänzungsplan «Ortskern Elgg» 1:1000 rot bezeichneten Baubegrenzungslinien zu stellen. Wo keine Baubegrenzungslinie besteht, ist gegenüber Gemeindestrassen ein Strassenabstand von 1.5 m einzuhalten. Der Grenzbau zu privaten Nachbargrundstücken ist zugelassen, sofern die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Verhältnisse einwandfrei bleiben. Geschosszahlen Geschosszahlen:  Vollgeschosse max. 2  Dachgeschosse max. 2  Untergeschosse ein anrechenbares Untergeschoss ist zulässig, sofern es als Sockelgeschoss ausgestaltet wird und folgende Bedingungen erfüllt:  bei Ersatzbauten in der bestehenden Baute bereits eine solche Nutzung vorhanden ist.  bei Neubauten nur in Hanglagen, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüber liegenden Geschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens um 2.5 m über die Fassadenlinie hinausragt, an keiner Stelle aber mehr als 3

m.Abgrabungen für die Freilegung von Untergeschossen sind nicht zulässig.

2Das zweite Dachgeschoss darf nur so weit ausgebaut werden als die Belichtung stirnseits erfolgen kann.

3Im Einzelfall dürfen die im Ergänzungsplan «Ortskern Elgg» 1:1000 von der Grundordnung abweichende Geschosszahlen erstellt werden. abweichende Geschosszahl

4Traufseitige Fassadenhöhe 7.0 m Fassadenhöhe

5Bei einer zulässig abweichenden Geschosszahl von 3 Geschossen erhöht sich die zulässige traufseitige Fassadenhöhe auf 10.2 m.

6Für die Ausgestaltung der Fassaden und der Dächer gelten Ar …

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Art. 9BZO Elgg · S. 8

Kleinbauten und Anbauten Bestimmungen Für die Kleinbauten und Anbauten gemäss § 2a der ABV gelten folgende Bestimmungen:

1Abstände  Strassenabstand 1.0 m  Grenzabstand 1.0 m Der minimale Strassenabstand von 1 m gilt nur unter Vorbehalt der Verkehrssicherheit.

2Kleinbauten sind von den Hauptgebäuden deutlich abzusetzen und haben in Konstruktion und Gestaltung der untergeordneten Nutzung zu entsprechen.

3Kleinbauten und Anbauten haben grundsätzlich Schrägdächer aufzuweisen. Für Dächer von Kleinbauten und Anbauten sind neben Tonziegeln auch andere Materialien zugelassen.

4Für eingeschossige Kleinbauten und Anbauten mit einer Gesamthöhe von 3.0 m sind auch feingliedrig gestaltete Flachdächer zulässig. Diese Flachdächer dürfen als begehbare Terrassen genutzt werden. Geländer, Pergolen, Windschutzwände, Sonnenschutz, etc. sind so zu gestalten, dass die Eingeschossigkeit und damit die Proportionen der Gebäude gewahrt bleiben.

5Um die Transparenz von den rückwärtigen Gassen auf die Fassaden der Hauptgebäude zu sichern, dürfen Gebäude in den Freiräumen maximal die Hälfte der jeweiligen Grundstücksbreite beanspruchen.

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Art. 11BZO Elgg · S. 9

Dachgestaltung

1Die Hauptfirstrichtung hat der Angabe im Ergänzungsplan «Ortskern Elgg» 1:1000 zu entsprechen. Hauptfirstrichtung

2Die Dachgestaltung (traufseitige Fassadenhöhe, Dachneigung) ist von Grundstück zu Grundstück zu variieren; dies darf durch die Zusammenlegung von Grundstücken nicht umgangen werden. Dachgestaltung

3Hauptgebäude haben Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung aufzuweisen. Die Dachneigung soll auf diejenige der benachbarten Hauptgebäude abgestimmt werden.

4Die Dächer sind in herkömmlicher Weise mit allseitigen Vordächern auszubilden. Materialien

5Dächer von Hauptgebäuden sind mit Tonziegeln einzudecken, die dem Charakter der Baute entsprechen und mit den umgebenden Dächern harmonieren. Stand: 23. Juni 2023 9 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG

6In den im Ergänzungsplan «Ortskern Elgg» 1:1000 speziell bezeichneten Dachflächen sind Dachaufbauten zulässig, sofern sie:

a)im 1. Dachgeschoss angeordnet sind und sich ins Gassen- und Ortsbild sowie in die Dachlandschaft gut einordnen;

b)an der Vordergasse, Obergasse und Hintergasse östlich der Poststrasse hauptgassenseitig insgesamt nicht breiter als 1/4 der betreffenden Fassadenlänge, auf der Rückseite nicht breiter als 1/3 der Fassadenlänge und in der Kernzone I westlich der Poststrasse insgesamt nicht breiter als 1/4 der betreffenden Fassadenlänge sind;

c)in Form, Material und Farbe auf Fassade und Dach abgestimmt werden und die Trauflinie nicht unterbrechen.

7Dachaufbauten sind in der Regel als Giebellukarnen auszubilden. In besonderen Fällen sind auch Schleppgauben o …

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Art. 14BZO Elgg · S. 11

Anlagen, Umschwung, Ausstattungen und Ausrüstungen

1Anlagen, Umschwung, Ausstattungen und Ausrüstungen sind für sich und im Zusammenhang mit der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird, die Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

2Nicht zulässig ist die Erstellung von Anlagen, die mit dem Charakter des Ortsbildes von Elgg nicht zu vereinbaren sind, wie gewerbliche Fahrzeugabstellplätze und Materialablagerungsstätten (Autohandel und dergleichen).

1Nicht genehmigt gemäss Dispositiv III der Genehmigungsverfügung vom 17.03.2023, Nr. 1302/22 wird Art. 12 BZO (Nachfolgeregelung zwingend). Bis zur Nachfolgeregelung wird Art. 12 gestrichen. Stand: 23. Juni 2023 11 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG

3Ausser niedrigen Gartenmäuerchen sind nur technisch unerlässliche Mauern zulässig. Mauern sind schlicht zu gestalten.

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Art. 20BZO Elgg · S. 13

Grundmasse der Neu- und Ersatzbauten Ausnützung 1 Es gelten folgende Grundmasse: Ausnützungsziffer max. 50 % Die zulässige Ausnützung erhöht sich auf 60 %, wenn die entsprechende Mehrfläche dauernd gewerblich genutzt wird. Geschosszahlen Geschosszahlen:  Vollgeschosse max. 2  Dachgeschosse max. 2  Untergeschosse Ein anrechenbares Untergeschoss ist zulässig, sofern das Gebäude in einer Hanglage liegt. Abgrabungen für die Freilegung von Untergeschossen sind nicht zulässig. Im Übrigen sind Untergeschosse als Sockelgeschosse zu gestalten.

Stand: 23. Juni 2023 13 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG

2Das zweite Dachgeschoss darf nur so weit ausgebaut werden als die Belichtung stirnseits erfolgen kann.

3Grenzabstände:  kleiner Grundabstand min. 4.0 m  grosser Grundabstand min. 8.0 m Grenzabstände

4Fassadenhöhe: traufseitige Fassadenhöhe 8.1 m Fassadenhöhe Gebäudelänge

5Gebäudelänge max. 30.0 m geschlossene Bauweise

6Die geschlossene Bauweise ist bis zur Gesamtlänge von 35.0 m zulässig.

7Für die Ausgestaltung der Fassaden und der Dächer gelten die Artikel 21 und 22. Gestaltung

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Art. 21BZO Elgg · S. 14

Fassadengestaltung

1Die Bauten sind in Ausmass und Proportionen der herkömmlichen Bauweise im jeweiligen Ortsteil anzupassen und auf die bestehenden Altbauten abzustimmen. Proportionen

2Ortsfremde und reflektierende Materialien sowie grelle oder ausgefallene Farben sind für die Fassadengestaltung unzulässig. Materialien

3Fenster haben in der Regel hochrechteckige Form aufzuweisen. Die Unterteilung der Fenster mit Sprossen kann verlangt werden. Bei Ladengeschossen mit Schaufenstern sind Fassadenpfeiler von angemessener Breite vorzusehen. Fenster

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Art. 22BZO Elgg · S. 14

Dachgestaltung

1Hauptgebäude haben, soweit nicht die bestehende Dachform übernommen wird, Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung aufzuweisen. Die Dachneigung der Hauptbauten soll mit jener der benachbarten Altbauten harmonieren und in der Regel zwischen 35° und 45° betragen. Dachform

2Die Dächer sind in herkömmlicher Weise mit allseitigen Vordächern auszubilden.

3Für Kleinbauten und Anbauten sowie ihnen gleichgestellte An- und Nebenbauten sind auch andere Dachformen zulässig.

4Dächer sind mit Tonziegeln oder mit Materialien einzudecken, deren Struktur, Art und Farbe derjenigen von Tonziegeln entsprechen. Materialien Stand: 23. Juni 2023 14 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG

5Dachaufbauten sind zulässig, sofern sie im 1. Dachgeschoss angeordnet sind, nicht mehr als einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge beanspruchen und sich ins Gassen- und Ortsbild sowie in die Dachlandschaft gut einordnen.

6Dachaufbauten sind in der Regel als Giebellukarnen auszubilden. In besonderen Fällen sind auch Schleppgauben oder halbe Ochsenaugen zulässig. Folgende Masse dürfen, in der senkrechten Frontfläche gemessen, nicht überschritten werden: Dachaufbauten  Giebellukarnen 3.0 m2  Schleppgauben 2.5 m2 (Fronthöhe max. 0.9 m)  halbe Ochsenaugen 0.5 m2 In Ausnahmefällen können andere Formen von Dachaufbauten und andere Materialien zugelassen werden, falls eine besonders gute Gestaltung im Sinne von § 71 PBG erreicht wird.

7Mehrere Aufbauten müssen dieselben Masse aufweisen und deren Verteilung auf der Dachfläche eine befriedigende optische Lösung e …

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Art. 25BZO Elgg · S. 16

Anlagen, Umschwung, Ausstattungen und Ausrüstungen

1Anlagen, Umschwung, Ausstattungen und Ausrüstungen sind für sich und im Zusammenhang mit der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird, die Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

2Nicht zulässig ist die Erstellung von Anlagen, die mit dem Charakter des Ortsbildes von Elgg nicht zu vereinbaren sind, wie gewerbliche Fahrzeugabstellplätze und Materialablagerungsstätten (Autohandel und dergleichen).

3Ausser niedrigen Gartenmäuerchen sind nur technisch unerlässliche Mauern zulässig. Mauern sind schlicht zu gestalten.

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Art. 26BZO Elgg · S. 16

Umgebung

1Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten und bei Sanierungen oder Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen.

2Die Gebäude sind so anzusetzen und ihre Umgebung ist so zu gestalten, dass das massgebende Terrain nirgends mehr als 1.3 m verändert wird, ausgenommen für Garagenzufahrten und in der unmittelbaren Umgebung der Bauten. In Hanglagen von mehr als 10° Neigung kann dieses Mass auf 1.8 m erhöht werden.

3Bepflanzung: Es sind vorwiegend standortgerechte einheimische Pflanzen zu verwenden. Invasive gebietsfremde Pflanzen sind nicht erlaubt.

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Art. 30BZO Elgg · S. 17

Neu- und Ersatzbauten, Grundmasse 1Es gelten folgende Grundmasse: Ausnützung Ausnützungsziffer max. 20 % Geschosszahlen Geschosszahlen:  Untergeschosse 1  Vollgeschosse 1  Dachgeschosse 1 Grenzabstände Grenzabstände:  kleiner Grundabstand min. 5.0 m  grosser Grundabstand min. 10.0 m Fassadenhöhe traufseitige Fassadenhöhe max. 5.5 m Gebäudelänge Gebäudelänge max. 20.0 m geschlossene 2 Die geschlossene Bauweise ist bis zur Gesamtlänge von Bauweise 24.0 m zulässig. Gestaltung 3 Für die Ausgestaltung der Fassaden und der Dächer gelten die Artikel 31 und 32.

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Art. 31BZO Elgg · S. 17

Fassadengestaltung Ortsfremde und reflektierende Materialien sowie grelle oder ausgefallene Farben sind für die Fassadengestaltung unzulässig.

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Art. 32BZO Elgg · S. 17

Dachgestaltung Dachformen 1Für Hauptbauten sind nur beidseitig gleich geneigte Satteldächer zulässig, deren Dachneigungen zwischen 30° und 45° betragen. 2Die Dächer sind in herkömmlicher Weise mit allseitigen Vordächern auszubilden. 3Für Kleinbauten und Anbauten gemäss § 2a der ABV sind auch andere Dachformen zulässig.

Stand: 23. Juni 2023 17 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG

4Dächer sind mit Tonziegeln oder mit Materialien einzudecken, deren Struktur, Art und Farbe derjenigen von Tonziegeln entsprechen. Materialien

5Dachaufbauten sind zulässig, sofern sie im 1. Dachgeschoss angeordnet sind und sich ins Gassen- und Ortsbild sowie in die Dachlandschaft gut einordnen. Dachaufbauten

6Dachaufbauten sind in der Regel als Giebellukarnen auszubilden. In besonderen Fällen sind auch Schleppgauben oder halbe Ochsenaugen zulässig.

7Die Breite der Dachbauten darf insgesamt nicht mehr als 1/3 der betreffenden Fassadenlänge messen. Dacheinschnitte

8Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Offene Dachaufbauten (ohne Seiten- und Frontwände) sind zulässig.

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Art. 34BZO Elgg · S. 18

Anlagen, Umschwung, Ausstattungen und Ausrüstungen

1Anlagen, Umschwung, Ausstattungen und Ausrüstungen sind für sich und im Zusammenhang mit der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird, die Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

2Nicht zulässig ist die Erstellung von Anlagen, die mit dem Charakter des Ortsbildes von Elgg nicht zu vereinbaren sind, wie gewerbliche Fahrzeugabstellplätze und Materialablagerungsstätten (Autohandel und dergleichen).

3Ausser niedrigen Gartenmäuerchen sind nur technisch unerlässliche Mauern zulässig. Mauern sind schlicht zu gestalten.

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Art. 35BZO Elgg · S. 18

Umgebung

1Die Gebäude sind so anzusetzen und ihre Umgebung ist so zu gestalten, dass das massgebende Terrain nirgends mehr als 1.3 m verändert wird, ausgenommen für Garagenzufahrten und in der unmittelbaren Umgebung der Bauten. In Hanglagen von mehr als 10° Neigung kann dieses Mass auf 1.8 m erhöht werden.

2Bepflanzung: Es sind vorwiegend standortgerechte einheimische Pflanzen zu verwenden. Invasive gebietsfremde Pflanzen sind nicht erlaubt. Stand: 23. Juni 2023 18 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG

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Art. 37BZO Elgg · S. 19

Spezielle Messvorschriften in der Kernzone IV

1Sind im Ergänzungsplan Mantellinien festgelegt, so sind diese für Grenz und Gebäudeabstände massgebend; sie dürfen durch Näherbaurechte nicht unterschritten werden.

2Um-, Ersatz- oder Neubauten müssen an die zwingende Mantellinie Mantellinien oder bis maximal 1.0m hinter diese gestellt werden. Für Aussenisolationen an bestehenden Bauten können Überschreitungen nach § 253 a. PBG (bis 0.35 m) bewilligt werden, sofern nicht über die Parzellengrenze gebaut wird. Um- und Ersatzbauten 3 Um- und Ersatzbauten von Wohnbauten: von Wohngebäuden Bestehende Altbauten können unter Beibehaltung von Stellung, Hauptgebäudeprofil und Fassadenaufbau umgebaut oder ersetzt werden. Untergeordnete Anbauten und Aussenisolationen sind gestattet, sofern sie sorgfältig auf das Hauptgebäude abgestimmt sind und dem Ortsbild entsprechen. Abweichungen vom Gebäudeprofil sind möglich, wenn der Raumbedarf des Gewässers (Gewässerraum) dies erfordert. Umnutzungen und Er-

4Umnutzungen und Ersatzbauten von Ökonomiebauten: satzbauten von ÖkonoBeim Umbau oder Ersatz von Ökonomiegebäuden, dürfen höchstens miegebäuden die in den Ergänzungsplänen bezeichneten Geschossflächen für Wohnen genutzt werden. Diese Flächen sind nicht an die Ausnützungsziffer anzurechnen. Die erforderlichen Parkplätze für Bewohner gemäss Art. 74 sind soweit möglich in Garagen innerhalb der bestehenden Gebäudehüllen anzuordnen. Abweichungen 5 Abweichungen der Ersatzbauten: Abweichungen gegenüber dem heutigen Baubestand sind möglich, wenn Mantellinien dies zulassen. Si …

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Art. 38BZO Elgg · S. 20

Spezielle Anforderungen in der Kernzone IV

1Bauvorhaben in der Kernzone IV sind sorgfältig in das bauliche Gefüge einzuordnen, wobei eine zeitgemässe Architektur anzustreben ist. 2Sie haben mit mindestens zwei vollen Geschossen in Erscheinung zu treten.

3Durch die Beachtung folgender typologischer Hauptmerkmale ist ein angemessener Bezug zu den Altbauten herzustellen:  Kubische Erscheinung (Lage, Form, äussere Abmessungen / Volumen, Geschosszahl)  Fassaden (Struktur, Gliederung) sowie Fenster und Türen, Anordnung, Proportion, Materialien)  Dächer (Form, Neigung, Firstrichtung, Dachvorsprünge, Dachaufbauten, Dachflächenfenster)  Materialien und Farben (Holz, Verputz, Hell-/ Dunkelkontrast)  Umgebung (Höhenlage der Gebäude, Hofraum, Einfriedungen, Bepflanzung) Strassenraum (Aussenraumbegrenzung, Hauszugang, Vorplatz, Vorgarten, Beläge, Brunnen)

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20 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Gebäudehöhe≤ 11.4 mArt. 58, S. 280.90

Extrahiert aus der BZO Elgg (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone F

Was gilt in der Zone F in Elgg?
Gebäudehöhe ≤ 11.4 m. Insgesamt sind 1 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Elgg erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone F sein?
Laut BZO Elgg: Gebäudehöhe ≤ 11.4 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Elgg?
11 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet), Zustimmung der Grundeigentümerschaft, Baubeschrieb. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Elgg ein?
Baugesuche in Elgg laufen über eBaugesucheZH. Zuständig ist Abteilung Bau, Lindenplatz 4, 8353 Elgg. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone F in der BZO Elgg?
40 Artikel der Bau- und Zonenordnung Elgg erwähnen die Zone F namentlich, darunter Art. 1, Art. 2, Art. 4. BZO Elgg lesen →

Weitere Zonen in Elgg