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Art. 30 · Neu- und Ersatzbauten, Grundmasse

BZO Elgg · S. 17 · Original-PDF

1Es gelten folgende Grundmasse: Ausnützung Ausnützungsziffer max. 20 % Geschosszahlen Geschosszahlen:  Untergeschosse 1  Vollgeschosse 1  Dachgeschosse 1 Grenzabstände Grenzabstände:  kleiner Grundabstand min. 5.0 m  grosser Grundabstand min. 10.0 m Fassadenhöhe traufseitige Fassadenhöhe max. 5.5 m Gebäudelänge Gebäudelänge max. 20.0 m geschlossene 2 Die geschlossene Bauweise ist bis zur Gesamtlänge von Bauweise 24.0 m zulässig. Gestaltung 3 Für die Ausgestaltung der Fassaden und der Dächer gelten die Artikel 31 und 32.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.