Art. 8 · Neu- und Ersatzbauten, Grundmasse
BZO Elgg · S. 7 · Original-PDF
1Es gelten folgende Grundmasse: Grundmasse Hauptgebäude sind auf die im Ergänzungsplan «Ortskern Elgg» 1:1000 rot bezeichneten Baubegrenzungslinien zu stellen. Wo keine Baubegrenzungslinie besteht, ist gegenüber Gemeindestrassen ein Strassenabstand von 1.5 m einzuhalten. Der Grenzbau zu privaten Nachbargrundstücken ist zugelassen, sofern die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Verhältnisse einwandfrei bleiben. Geschosszahlen Geschosszahlen: Vollgeschosse max. 2 Dachgeschosse max. 2 Untergeschosse ein anrechenbares Untergeschoss ist zulässig, sofern es als Sockelgeschoss ausgestaltet wird und folgende Bedingungen erfüllt: bei Ersatzbauten in der bestehenden Baute bereits eine solche Nutzung vorhanden ist. bei Neubauten nur in Hanglagen, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüber liegenden Geschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens um 2.5 m über die Fassadenlinie hinausragt, an keiner Stelle aber mehr als 3
m.Abgrabungen für die Freilegung von Untergeschossen sind nicht zulässig.
2Das zweite Dachgeschoss darf nur so weit ausgebaut werden als die Belichtung stirnseits erfolgen kann.
3Im Einzelfall dürfen die im Ergänzungsplan «Ortskern Elgg» 1:1000 von der Grundordnung abweichende Geschosszahlen erstellt werden. abweichende Geschosszahl
4Traufseitige Fassadenhöhe 7.0 m Fassadenhöhe
5Bei einer zulässig abweichenden Geschosszahl von 3 Geschossen erhöht sich die zulässige traufseitige Fassadenhöhe auf 10.2 m.
6Für die Ausgestaltung der Fassaden und der Dächer gelten Art. 10 und 11. Gestaltung Stand: 23. Juni 2023 7 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.