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Art. 21 · Fassadengestaltung

BZO Elgg · S. 14 · Original-PDF

1Die Bauten sind in Ausmass und Proportionen der herkömmlichen Bauweise im jeweiligen Ortsteil anzupassen und auf die bestehenden Altbauten abzustimmen. Proportionen

2Ortsfremde und reflektierende Materialien sowie grelle oder ausgefallene Farben sind für die Fassadengestaltung unzulässig. Materialien

3Fenster haben in der Regel hochrechteckige Form aufzuweisen. Die Unterteilung der Fenster mit Sprossen kann verlangt werden. Bei Ladengeschossen mit Schaufenstern sind Fassadenpfeiler von angemessener Breite vorzusehen. Fenster

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.