Zone Kernzone IV · Elgg
Zürich · BFS 294 · Gemeindeprofil · alle 14 Zonen
Die Zone Kernzone IV in Elgg (Zürich) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Ausnützungsziffer ≤ 0.4, Grenzabstand (klein) ≥ 3.5 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBaugesucheZH
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau
- 052 368 55 67
- bauamt@elgg.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Elgg, in denen «Kernzone IV» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Elgg · S. 4
Einleitung Das Gemeindegebiet wird, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist, in folgende Zonen eingeteilt: Kernzonen Kernzone I Kernzone II Kernzone III Kernzone IV (ehemals KI Hofstetten) Kernzone V (ehemals KII Hofstetten)
KI / ES III KII / ES III KIII / ES III KIV / ES III KV / ES II, III
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 4) verbindlich lesbar.
Wohnzone Wohnzone eingeschossig Wohnzonen 2-geschossig Wohnzone 3-geschossig W1 / ES II W2C, W2A,W2B/ES II W3 / ES II Wohn- und Gewerbezonen Wohnzone 3-geschossig mit Gewerbeerleichterung Gewerbezone mit Wohnanteil WG3 / ES III GW 3 / ES III Gewerbe- und Industriezonen Gewerbezone Industriezone I Industriezone II G1 / ES III I1 / ES IV I2 / ES IV E / ES I Oe / ES II, III F R LZ / ES III Erholungszone Zone für öffentliche Bauten Freihaltezone Reservezone Kommunale Landwirtschaftszone
Art. 2BZO Elgg · S. 4
Massgebliche Pläne Für die Abgrenzung der Zonen und für Anordnungen innerhalb der Zonen ist der allgemeine Zonenplan 1:5000 sowie die im Datensatz der amtlichen Vermessung erfassten Bauzonenabgrenzungen massgebend. Für die Kernzonen I und II gilt der Ergänzungsplan für den «Ortskern Elgg» 1:1000. Für die Kernzone IV gelten die Ergänzungspläne 1:1000 für Hofstetten, Dickbuch, Huggenberg, Tiefenstein und Wenzikon Im Übrigen gelten folgende Ergänzungspläne: Wald- und Gewässerabstandslinienpläne 1 - 10, 1:500 und 1:1000 (RR 1984-04-11, 1427 und RR 1995-11-08, 3302) Ergänzungsplan für den Aussichtsschutz Humberg 1:1000 (RR 1984-04-11, 1427) Stand: 23. Juni 2023 4 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG II. ZONENVORSCHRIFTEN A Kernzonen
Art. 37BZO Elgg · S. 19
Spezielle Messvorschriften in der Kernzone IV
1Sind im Ergänzungsplan Mantellinien festgelegt, so sind diese für Grenz und Gebäudeabstände massgebend; sie dürfen durch Näherbaurechte nicht unterschritten werden.
2Um-, Ersatz- oder Neubauten müssen an die zwingende Mantellinie Mantellinien oder bis maximal 1.0m hinter diese gestellt werden. Für Aussenisolationen an bestehenden Bauten können Überschreitungen nach § 253 a. PBG (bis 0.35 m) bewilligt werden, sofern nicht über die Parzellengrenze gebaut wird. Um- und Ersatzbauten 3 Um- und Ersatzbauten von Wohnbauten: von Wohngebäuden Bestehende Altbauten können unter Beibehaltung von Stellung, Hauptgebäudeprofil und Fassadenaufbau umgebaut oder ersetzt werden. Untergeordnete Anbauten und Aussenisolationen sind gestattet, sofern sie sorgfältig auf das Hauptgebäude abgestimmt sind und dem Ortsbild entsprechen. Abweichungen vom Gebäudeprofil sind möglich, wenn der Raumbedarf des Gewässers (Gewässerraum) dies erfordert. Umnutzungen und Er-
4Umnutzungen und Ersatzbauten von Ökonomiebauten: satzbauten von ÖkonoBeim Umbau oder Ersatz von Ökonomiegebäuden, dürfen höchstens miegebäuden die in den Ergänzungsplänen bezeichneten Geschossflächen für Wohnen genutzt werden. Diese Flächen sind nicht an die Ausnützungsziffer anzurechnen. Die erforderlichen Parkplätze für Bewohner gemäss Art. 74 sind soweit möglich in Garagen innerhalb der bestehenden Gebäudehüllen anzuordnen. Abweichungen 5 Abweichungen der Ersatzbauten: Abweichungen gegenüber dem heutigen Baubestand sind möglich, wenn Mantellinien dies zulassen. Si …
Art. 38BZO Elgg · S. 20
Spezielle Anforderungen in der Kernzone IV
1Bauvorhaben in der Kernzone IV sind sorgfältig in das bauliche Gefüge einzuordnen, wobei eine zeitgemässe Architektur anzustreben ist. 2Sie haben mit mindestens zwei vollen Geschossen in Erscheinung zu treten.
3Durch die Beachtung folgender typologischer Hauptmerkmale ist ein angemessener Bezug zu den Altbauten herzustellen: Kubische Erscheinung (Lage, Form, äussere Abmessungen / Volumen, Geschosszahl) Fassaden (Struktur, Gliederung) sowie Fenster und Türen, Anordnung, Proportion, Materialien) Dächer (Form, Neigung, Firstrichtung, Dachvorsprünge, Dachaufbauten, Dachflächenfenster) Materialien und Farben (Holz, Verputz, Hell-/ Dunkelkontrast) Umgebung (Höhenlage der Gebäude, Hofraum, Einfriedungen, Bepflanzung) Strassenraum (Aussenraumbegrenzung, Hauszugang, Vorplatz, Vorgarten, Beläge, Brunnen)
Art. 39BZO Elgg · S. 20
Allgemeine Messweisen für Neubauten in den Kernzonen IV und V 1Für Neubauten, die nicht ein bestehendes Hauptgebäude ersetzen, gelten folgende Grundmasse: Zone Kernzone IV Kernzone V
Ausnützungsziffer max. 40% 40%* Vollgeschosse max. 2 Dachgeschosse max. 2 allseitiger Grundabstand min. 3.5 m kleiner/grosser Grundabstand min. - 3.5/7.0 m traufseitige Fassadenhöhe max. 7.5 m Gebäudelänge max. 30.0 m Gebäudebreite max. 14.0 m - Mehrlängenzuschlag ab 15 m Gebäudelänge 1/5 der Mehrlänge - * im Ortsteil Dickbuch gilt eine Ausnützungsziffer von 50% (Perimeter ehemaliger Gestaltungsplan). 2Sofern ein Ergänzungsplan festgelegt wurde, gilt bei teilweise überbauten Parzellen der überbaute Parzellenteil, der sich durch eine zulässige Parzellierung unter Einhaltung der ordentlichen Grenzabstände ohne Näherbaurechte abtrennen liesse, als bereits ausgenutzt. Freiräume gemäss Art. 45 Abs. 7 dürfen baurechtlich nicht ausgenutzt werden und zählen nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Die nicht ausnutzbare Fläche ist in den Ergänzungsplänen festgehalten.
Neubauten Bezug zu Altbauten Stand: 23. Juni 2023 20 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG
3Dachgeschoss: Das zweite Dachgeschoss darf nur soweit mit Wohn- und Schlafräumen genutzt werden, als die gesetzlich vorgeschriebene Belichtung stirnseits des Gebäudes erfolgen kann. Bei Räumen, die keine Giebelfassaden aufweisen, ist eine Belichtung des zweiten Dachgeschosses mit liegenden schmalen Dachflächen-Lichtbändern möglich, wenn sie sich besonders gut in die Dachfläche integrieren. Die DachflächenLichtb …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Ausnützungsziffer | ≤ 0.4 | Art. 39, S. 20 | 0.90 |
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 39, S. 20 | 0.90 |
| Gebäudelänge | ≤ 30 m | Art. 39, S. 20 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 3.5 m | Art. 39, S. 20 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Elgg (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.