Art. 14 · Anlagen, Umschwung, Ausstattungen und Ausrüstungen
BZO Elgg · S. 11 · Original-PDF
Anlagen, Umschwung, Ausstattungen und Ausrüstungen
1Anlagen, Umschwung, Ausstattungen und Ausrüstungen sind für sich und im Zusammenhang mit der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird, die Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
2Nicht zulässig ist die Erstellung von Anlagen, die mit dem Charakter des Ortsbildes von Elgg nicht zu vereinbaren sind, wie gewerbliche Fahrzeugabstellplätze und Materialablagerungsstätten (Autohandel und dergleichen).
1Nicht genehmigt gemäss Dispositiv III der Genehmigungsverfügung vom 17.03.2023, Nr. 1302/22 wird Art. 12 BZO (Nachfolgeregelung zwingend). Bis zur Nachfolgeregelung wird Art. 12 gestrichen. Stand: 23. Juni 2023 11 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG
3Ausser niedrigen Gartenmäuerchen sind nur technisch unerlässliche Mauern zulässig. Mauern sind schlicht zu gestalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.