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BZO Küsnacht
BZO Küsnacht · Zürich · Stand 2019-07-01 · BZO-Index · Original-PDF
65 von 65 Artikeln
- Zonenordnung
- Art. 1Zoneneinteilung, Baumassenziffer, EmpfindlichkeitsstufeS. 6
- Art. 2Anordnungen innerhalb der ZonenS. 7
- Art. 3Massgebende PläneS. 7
- Art. 4Inventare des Natur- und HeimatschutzesS. 7
- Zonenvorschriften
- Kernzonen
- Art. 5GestaltungsanforderungenS. 8
- Art. 6Kernzonengebiet Dorf-ZentrumS. 8
- Art. 7Kernzonengebiet Dorf-UmgebungS. 9
- Art. 8Kernzonengebiet Itschnach und BergS. 10
- Art. 9Um- und Ersatzbauten von schwarz bezeichneten GebäudenS. 11
- Art. 9aUmnutzung und Ersatz von ÖkonomiebautenS. 11
- Art. 10Grundmasse für NeubautenS. 12
- Art. 10aSonderbauvorschriften für die Kernzone K2 ItschnachS. 12
- Art. 11MehrlängenzuschlagS. 13
- Art. 12NutzweiseS. 13
- Art. 13Näherbauen an Strassen- und WeggrenzenS. 13
- Art. 14Dachgestaltung, DachformS. 13
- Art. 15FassadengestaltungS. 14
- Art. 16Bewilligungspflicht bei AbbrüchenS. 14
- Art. 17Umgebungsgestaltung und ParkierungS. 14
- Weitere Bestimmungen im Text
- Art. 18Es sind nur Reklamen in unaufdringlich wirkender Form gestattetS. 15
- Art. 18aDie bestehenden Bauten dürfen um-, aus- oder wiederaufgebaut werdenS. 15
- Art. 18bAls bestehende Bauten gelten solche, welche vor dem 3. Februar 2012S. 15
- Art. 18cEs sind Wohnungen sowie nicht und mässig störende Betriebe zulässigS. 15
- Art. 18dBauten und Anlagen sowie Veränderungen der Umgebungsgestaltung müssen die …S. 15
- Art. 19GRUNDMASSES. 17
- Art. 19aDie Sonderbauvorschriften für die zweigeschossigen ZonenS. 19
- Art. 19bUnter dem Aspekt der Siedlungserneuerung haben die Sonderbauvorschriften für …S. 19
- Art. 20Die Verkehrsbaulinien werden für die Bestimmung der GebäudehöheS. 20
- Art. 21In den zweigeschossigen Wohnzonen und WG2 darf der Grenzabstand aufS. 20
- Art. 21aMisst in den Zonen W3/2.40, W3/2.75 und W4/3.80 eine FassadenS. 20
- Art. 22Das Dachgeschoss muss gut ablesbar sein und darf von keiner SeiteS. 21
- Art. 23In den im Zonenplan nicht besonders gekennzeichneten WohnzonenS. 22
- Art. 24In den Zonen WG2/2.30 und WG3/2.75 darf die BaumassenzifferS. 22
- Art. 25ZoneS. 23
- Art. 26Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist der Grenzabstand …S. 23
- Art. 27Neben mässig störenden Gewerbebetrieben sind auch Handels- und …S. 23
- Art. 28Besondere Gebäude dürfen gegenüber benachbarten Parzellen innerhalbS. 23
- Art. 29Es gelten die kantonalrechtlichen BauvorschriftenS. 24
- Art. 30Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist der GrenzabS. 24
- Art. 31In den im Zonenplan als Erholungszonen ausgeschiedenen Gebieten geltenS. 24
- Art. 32In den zweigeschossigen Wohnzonen ist die geschlossene Überbauung bis zu einer …S. 25
- Art. 33Fehlen Baulinien für öffentliche und private Strassen und Plätze sowieS. 25
- Art. 34—S. 26
- Art. 35Diese Bestimmung wurde mit der Teilrevision 2012 aufgehobenS. 26
- Art. 36Diese Bestimmung wurde mit der Teilrevision 2004 durch Art. 19 Abs. 1aS. 26
- Art. 37Geringfügige Abgrabungen sind bei Hauptbauten und besonderenS. 26
- Art. 38Bezogen auf die Nutzungsart sind folgende Normbedarfswerte für die Berechnung …S. 27
- Art. 39In Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse Abstellräume für Kinderwagen, …S. 28
- Art. 40Für die Gesamtnutzfläche anrechenbar sind alle dem Wohnen, ArbeitenS. 28
- Art. 41Die baurechtliche Bewilligung kann die Begrünung von gut einsehbarenS. 28
- Art. 42Bei Neubauten sind Kamine nahe beim First anzuordnenS. 28
- Art. 43Als nicht störend gelten insbesondere Betriebe und ihnen vergleichbareS. 29
- Art. 44—S. 29
- Art. 44aFür die im Zonenplan speziell gekennzeichneten Gebiete gilt im Interesse einer …S. 29
- Art. 45Arealüberbauungen sind nur in den im Zonenplan speziellS. 30
- Art. 46Bei Arealen mit unterschiedlicher Zonenzugehörigkeit sind AusnützungsS. 31
- Art. 47Zur Absicherung der Aussicht zwischen den LiegenschaftenS. 31
- Art. 48In den im Zonenplan besonders bezeichneten Gebieten ist das Fällen von Bäumen …S. 31
- Art. 48aIn den Wohnzonen sind mindestens 2/3 der nicht überbauten GrundflächeS. 32
- Art. 48bFür eine befriedigende Einordnung ist der Übergang zum öffentlichenS. 32
- Art. 48cWo sich Baugrundstücke im Umfeld von geschützter oder inventarisierterS. 32
- Art. 49Abgestufte Bauten in Hanglage sind in allen Wohnzonen zulässigS. 32
- Art. 49aMobilfunkanlagen haben der Quartierversorgung zu dienenS. 33
- Art. 50Die öffentlichrechtlichen Beschränkungen der SonderbauvorschriftenS. 34
- Art. 51Diese Bau- und Zonenordnung tritt mit der öffentlichen BekanntmaS. 34
Gliederung und Titel aus dem Inhaltsverzeichnis des Originals; Wortlaut automatisch extrahiert. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.