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Art. 44a · Für die im Zonenplan speziell gekennzeichneten Gebiete gilt im Interesse einer …

BZO Küsnacht · S. 29 · Original-PDF

1 Für die im Zonenplan speziell gekennzeichneten Gebiete gilt im Interesse einer qualitativ guten Bebauung die Pflicht zur Ausarbei­ tung eines Gestaltungsplans. GESTALTUNGSPLAN­ PFLICHT 2 Planungen in den Gestaltungsplangebieten GPP 8a und GPP 8b sind aufeinander abzustimmen. Über den Perimeter GPP 8b ist ein öffentli­ cher Gestaltungsplan festzusetzen. Bauliche Veränderungen im Bereich des bestehenden Bahnhofsgebäudes sowie Nutzungsände­ rungen und Umbauten am bestehenden Gebäude lösen keine Gestal­ tungsplanpflicht aus. 3 Der Gestaltungsplan für das gesamte Gebiet Forch West (GPP 12) hat zudem sicherzustellen, dass die massgeblichen Lärmgrenzwerte eingehalten werden. Dabei besitzen die Flächen auf denen Lärm­ schutzmassnahmen (Damm, bauliche Massnahmen usw.) festgelegt werden, keine Nutzung. Ein Nutzungstransfer auf die überbaubaren Grundstücke entfällt. Die Baumassenziffer von 1.15 darf nicht über­ schritten werden. 25 III. Weitere Festlegungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.