Art. 44a · Für die im Zonenplan speziell gekennzeichneten Gebiete gilt im Interesse einer …
BZO Küsnacht · S. 29 · Original-PDF
1 Für die im Zonenplan speziell gekennzeichneten Gebiete gilt im Interesse einer qualitativ guten Bebauung die Pflicht zur Ausarbei tung eines Gestaltungsplans. GESTALTUNGSPLAN PFLICHT 2 Planungen in den Gestaltungsplangebieten GPP 8a und GPP 8b sind aufeinander abzustimmen. Über den Perimeter GPP 8b ist ein öffentli cher Gestaltungsplan festzusetzen. Bauliche Veränderungen im Bereich des bestehenden Bahnhofsgebäudes sowie Nutzungsände rungen und Umbauten am bestehenden Gebäude lösen keine Gestal tungsplanpflicht aus. 3 Der Gestaltungsplan für das gesamte Gebiet Forch West (GPP 12) hat zudem sicherzustellen, dass die massgeblichen Lärmgrenzwerte eingehalten werden. Dabei besitzen die Flächen auf denen Lärm schutzmassnahmen (Damm, bauliche Massnahmen usw.) festgelegt werden, keine Nutzung. Ein Nutzungstransfer auf die überbaubaren Grundstücke entfällt. Die Baumassenziffer von 1.15 darf nicht über schritten werden. 25 III. Weitere Festlegungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.