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Art. 9 · Um- und Ersatzbauten von schwarz bezeichneten Gebäuden

BZO Küsnacht · S. 11 · Original-PDF

1 Für Um- und Ersatzbauten der im Zonenplan schwarz bezeichneten Gebäude gelten die durch das bisherige Gebäudeprofil gebildeten Masse; geringfügige Abweichungen von Standort, Stellung, Form und Volumen solcher Gebäude sind zulässig, sofern dadurch wesentlich verbesserte verkehrstechnische oder wohnhygienische Verhältnisse geschaffen werden und der Gebietscharakter nicht beeinträchtigt wird. UM- UND ERSATZBAUTEN VON SCHWARZ BEZEICHNETEN GEBÄUDEN 2 Von dieser Regelung abweichende Neubauten können zugelassen werden, sofern sie der Zonenordnung entsprechen und die Funktion des Altbaus im Ortsbild ebenso gut wahrnehmen. 3 Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen und Art. 9a.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.