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Art. 18d · Bauten und Anlagen sowie Veränderungen der Umgebungsgestaltung müssen die …

BZO Küsnacht · S. 15 · Original-PDF

1 Bauten und Anlagen sowie Veränderungen der Umgebungsgestaltung müssen die wesentlichen Elemente des bisherigen Erscheinungsbildes übernehmen und dem Quartiercharakter entsprechen. GESTALTUNG UND EINORDNUNG 2 Die bestehenden Dachgeschosse dürfen erhöht werden, wobei die Kniestockhöhe höchstens 0,9 m messen darf. 11 3 Gestützt auf eine von den Grundeigentümern zu erstellende Machbarkeitsstudie über das gesamte Quartier dürfen: a die bestehenden Bauten um ein zusätzliches Geschoss

aufgestockt werden, oder b Ersatzbauten an gleicher Lage erstellt werden.

Für Ersatzbauten gelten die durch das Gebäudeprofil im Sinne

von Art. 18d Abs. 3 lit. a gebildeten Masse. 4 Im Weiteren gelten folgende Bestimmungen: a Hauptgebäude dürfen nur mit Satteldach erstellt werden.

Die bisherige Firstrichtung und Dachneigung sind zu übernehmen. b Auf den bestehenden Bauten dürfen Dachaufbauten erstellt

werden. Die Gesamtlänge der Dachaufbauten darf höchstens

einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge betragen.

Bei Aufstockugen und Ersatzbauten sind keine Dachaufbauten

zulässig. c Dacheinschnitte sind nicht gestattet. d Untergeordnete Anbauten dürfen auch mit einem Flachdach

versehen werden. e Zur Erhaltung der Freiraumqualität können gestützt auf ein

von der Gemeinde zu erstellendes Strassenraumkonzept Pflicht-

parkplätze gemäss Art. 38 Abs. 5 auf der Eigenheimstrasse

bewilligt werden. f Im Interesse des Quartierbildes und zur Erhaltung der quartier-

typischen Vorgärten gelten gemäss § 11 der kantonalen

Normalien über die Anforderungen an Zugänge geringere Anfor-

derungen an die Zugänglichkeit. 12 C Wohnzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.