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Art. 48b · Für eine befriedigende Einordnung ist der Übergang zum öffentlichen
BZO Küsnacht · S. 32 · Original-PDF
1 Für eine befriedigende Einordnung ist der Übergang zum öffentlichen Raum vorzugsweise mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen angemessen zu begrünen. Mauern, namentlich Stützmauern und geschlossene Einfriedungen, dürfen gegenüber Strassen und Wegen max. 1,5 m hoch in Erscheinung treten. Höhere Mauern sind durch Abstufung zu gliedern und zu begrünen. MAUERN, CONTAINERABSTELLPLÄTZE 2 Containerplätze sind vom Strassenraum nicht einsehbar anzuordnen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.