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Art. 37 · Geringfügige Abgrabungen sind bei Hauptbauten und besonderen

BZO Küsnacht · S. 26 · Original-PDF

1 Geringfügige Abgrabungen sind bei Hauptbauten und besonderen ABGRABUNGEN Gebäuden zulässig, sofern sie eine natürlich erscheinende Terraingestaltung zulassen. 2 In den zweigeschossigen Wohnzonen sind geringfügige Abgrabungen nur soweit zugelassen, als dadurch die maximal zulässige Gebäude­ höhe sichtbar wird. 22

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.