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Art. 18a · Die bestehenden Bauten dürfen um-, aus- oder wiederaufgebaut werden

BZO Küsnacht · S. 15 · Original-PDF

. Zulässig sind ein nicht anrechenbares Untergeschoss (Sockelgeschoss), drei Vollgeschosse und ein nicht anrechenbares Dachgeschoss. Für besondere Gebäude gelten Art. 19 Abs. 1a lit. d und Abs. 3. GRUNDMASSE

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.