Art. 14 · Dachgestaltung, Dachform
BZO Küsnacht · S. 13 · Original-PDF
1 Es sind nur beidseitig geneigte Schrägdächer in ortskernüblicher Neigung, Gestaltung und Materialgebung zulässig. Bei Anbauten sind auch andere Dachformen gestattet. DACHGESTALTUNG DACHFORMEN 2 Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig, sofern sie in ihrer Ausgestaltung dem Stil des Gebäudes entsprechen. Die Gesamtbreite der Dachaufbauten darf höchstens einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge betragen. 3 Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 9 4 Einzelne Dachflächenfenster sind bis zu einer Glaslichtfläche von 0,5 m2 erlaubt, sofern sie sich gut in die Dachlandschaft einordnen. Entlang des Dachfirstes sind schmale Lichtbänder zulässig, wenn eine giebelseitige Belichtung des Dachgeschosses nicht genügt. 5 Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie dürfen nicht auffällig in Erscheinung treten und sind sorgfältig in die Dach- und Fassadenfläche zu integrieren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.