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Masse in Zürich

Kleiner Grenzabstand in Zürich

Der kleine Grenzabstand ist in Zürich in 33 von 34 Zonen festgelegt, die Werte reichen von 3.5 m bis 5 m. Rechtsgrundlage ist meist Art. 8 der Bau- und Zonenordnung.

Der kleine Grenzabstand ist der Mindestabstand einer Fassade zur Parzellengrenze. Er gilt in der Regel auf allen Seiten, auf denen nicht der grosse Grenzabstand verlangt ist.

ZoneKleiner GrenzabstandFundstelle
I≥ 3.5 mArt. 81a, S. 53
IG I≥ 3.5 mArt. 19, S. 18
IG II≥ 3.5 mArt. 19, S. 18
IG III≥ 3.5 mArt. 19, S. 18
II≥ 3.5 mArt. 81a, S. 53
K2≥ 5 mArt. 30, S. 32
K3≥ 5 mArt. 30, S. 32
K4≥ 3.5 mArt. 30, S. 32
K5≥ 3.5 mArt. 30, S. 32
Oe2≥ 3.5 mArt. 24a, S. 21
Oe3≥ 3.5 mArt. 24a, S. 21
Oe4≥ 3.5 mArt. 24a, S. 21
Oe5≥ 3.5 mArt. 24a, S. 21
Oe6≥ 3.5 mArt. 24a, S. 21
Oe7≥ 3.5 mArt. 24a, S. 21
QI3≥ 3.5 mArt. 24g, S. 25
QI4≥ 3.5 mArt. 24g, S. 25
QI5≥ 3.5 mArt. 24g, S. 25
QI6≥ 3.5 mArt. 24g, S. 25
QI7≥ 3.5 mArt. 24g, S. 25
QII≥ 3.5 mArt. 24l, S. 27
W2≥ 5 mArt. 8, S. 15
W2bI≥ 5 mArt. 8, S. 15
W2bII≥ 5 mArt. 8, S. 15
W2bIII≥ 5 mArt. 8, S. 15
W3≥ 5 mArt. 8, S. 15
W4≥ 5 mArt. 8, S. 15
W4b≥ 5 mArt. 8, S. 15
W5≥ 5 mArt. 8, S. 15
W6≥ 5 mArt. 8, S. 15
Z5≥ 3.5 mArt. 18, S. 17
Z6≥ 3.5 mArt. 18, S. 17
Z7≥ 3.5 mArt. 18, S. 17

Extrahiert aus der BZO Zürich (Original). Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft; massgeblich ist der Originalerlass.

Art. 8 im Wortlaut, Seite 11

Art. 8 30  1 Arealüberbauungen sind in allen Wohnzonen, ausge­ nommen W2b, sowie in allen Zentrumszonen und Zonen für öf­ fentliche Bauten zulässig. Areal­ überbauung 2 Die Arealfläche muss mindestens 6000 m2 betragen. 3 Für die Arealüberbauung müssen ausreichend Gemeinschafts­ räume geschaffen werden. Von den für leichte Zweiräder zu erstel­ lenden Abstellplätzen ist ein angemessener Anteil zu überdecken. 4 Innerhalb der Arealüberbauung gelten für die Grenz- und Ge­ bäudeabstände die kantonalen Abstandsvorschriften. Gegen­ über Grundstücken und Gebäuden ausserhalb der Arealüber­ bauung sind die zonengemässen Abstände einzuhalten. 5 Die zonengemässe Vollgeschosszahl darf in der Wohnzone W2 auf drei, in der Wohnzone W3 auf vier, in der Wohnzone W4b auf fünf Vollgeschosse und in den übrigen Zonen auf sie­ ben Vollgeschosse erhöht werden. Die maximale Gebäudehöhe beträgt in den Wohnzonen W2 und W3 12,5 m, in der Wohnzone W4b 15,5 m und in den übrigen Zonen 25 m. 28 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 29 Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975, PBG, LS 700.1. 30 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 11 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100 6 Die Ausnützungsziffer darf in den Wohn- und Zentrumszonen sowie in den Zonen für öffentliche Bauten Oe2 bis Oe5 um den nach folgender Formel berechneten Wert heraufgesetzt werden: Ausnützungsziffer geteilt durch die gemäss Regelbauweise zu­ lässige Vollgeschosszahl zuzüglich 10 Prozentpunkte abzüglich in anrechenbaren Dachgeschossen realisierte Ausnützungszif­ fer. Ist ein Wohnanteil vorgeschrieben, muss die der realisier­ ten Mehrausnützung entsprechende Fläche vollumfänglich dem Wohnen dienen. 7 Für die Wohnzonen W4, W5 und W6 gilt im Rahmen der Areal­ überbauung abweichend von Art. 13 Abs. 1 und 3 Folgendes: a. ein anrechenbares Untergeschoss ist zulässig; b. das anrechenbare Untergeschoss darf höchstens zu einem Fünftel der Fläche, die sich je Geschoss bei gleichmässiger Aufteilung der gesamten zulässigen Ausnützung nach Re­ gelbauweise ergäbe, mit anrechenbaren Räumen genutzt werden; c. der fertige Fussboden des darüber liegenden Vollgeschos­ ses darf dabei höher als 1 m über dem gewachsenen Bo­ den entlang der Gebäudeaussenseite liegen. 8 Gebäude haben mindestens dem Minergie-Standard zu ent­ sprechen oder die Anforderungen der kantonalen Wärmedämm­ vorschriften um 20 % zu übertreffen. Wird der Ausnützungsbo­ nus von 10 Prozentpunkten gemäss Abs. 6 ganz oder teilweise beansprucht, müssen Gebäude mindestens den Energiewerten des Minergie-P-Eco-Standards entsprechen, sofern für die be­ treffende Gebäudekategorie ein solcher Standard festgelegt ist. Ist nur der Minergie-P- oder nur der Minergie-Eco-Standard festgelegt, ist diesen Energiewerten zu entsprechen. Bei Areal­ überbauungen, die bereits überbaute Grundstücke umfassen, sind diese Anforderungen bezüglich der bestehenden Bauten zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zu­ mutbar ist. Massgeblich sind die Standards des Vereins Miner­ gie oder die kantonalen Wärmedämmvorschriften im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung. 31 Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen dieser Standards oder Vorschriften die jeweils aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären. 32 31 Ab 1. November 2022 sind die Standards des Vereins Minergie, Ausgabe 2017, sowie die Wärmedämmvorschriften (WDV) vom 8. Juni 2022, LS 700.211, massgeblich (STRB Nr. 768/2022). Bezugsquelle der Standards des Vereins Minergie: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel. Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Ener­ gie und Luft AWEL, Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich. 32 Geändert durch GRB vom 28. September 2011; Inkraftsetzung 1. April 2012. 12 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100

Häufige Fragen

Wie gross ist der kleine Grenzabstand in Zürich?

Das hängt von der Zone ab: die Werte reichen von 3.5 m bis 5 m, festgelegt in 33 von 34 Zonen. Welche Zone an einer Adresse gilt, zeigt die Zonenauskunft mit dem ÖREB-Kataster.

Wo steht der kleine Grenzabstand in der Bauordnung Zürich?

Meist in Art. 8 der Bau- und Zonenordnung Zürich, auf baureif im Wortlaut lesbar. Die Fundstelle je Zone steht in der Tabelle.

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