Art. 81a
BZO Zürich · S. 53 · Original-PDF
143 1 Wird im Gebiet gemäss Ergänzungsplan Fussball stadion Zürich ein neues Fussballstadion errichtet, können die Grundstücke nach der allgemeinen Bau- und Zonenordnung oder nach folgenden Sonderbauvorschriften im Sinne von §§ 79 ff. PBG überbaut und genutzt werden. Sonderbau vorschriften Fussballstadion Zürich
3Die erforderliche Freifläche kann innerhalb des gesamten Teil gebietes II verlegt werden. Sie ist unter anderem so zu realisie ren, dass ein öffentlich zugänglicher zusammenhängender Frei raum mit einer Fläche von mindestens 5000 m2 entsteht. Wird diese Fläche auf mindestens 6000 m2 erhöht, dürfen im Teilge biet II die Vollgeschosszahl auf 7 und die Gebäudehöhe auf 25 m heraufgesetzt werden. Bei etappenweiser Überbauung des Teil gebietes II dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn die 140 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 141 Fassung gem. GRB vom 6. Mai 2020 durch Baudirektion nicht genehmigt (BDV Nr. 1718/20). 142 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 143 Aufhebung vorgesehen, noch nicht in Kraft (GRB vom 23. Oktober 2019). 53 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100 Herrichtung dieses Freiraumes sichergestellt ist. Ungeachtet der Freiflächenziffer sind die Freiräume in allen Teilgebieten so zu gestalten, dass sie hohe Freiraumqualitäten aufweisen.
4Bei besonders guten städtebaulichen Lösungen kann ein Teil der Ausnützung zwischen den Teilgebieten I und II verlegt wer den. Die Spielfläche im Stadion wird zur Ausnützung gezählt.
5Im ganzen Geltungsbereich der Sonderbauvorschriften sind Sport-, Kultur-, Freizeit- und Wohnnutzungen sowie höchstens mässig störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsnut zungen zulässig. Die vorgeschriebene Wohnfläche darf im gan zen Geltungsbereich verlegt werden.
6Von den Sonderbauvorschriften darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Überbauung nach einheitlichen Gestaltungs grundsätzen jeweils durch einen Gestaltungsplan sichergestellt wird. Dieser muss eine planerisch und städtebaulich zweckmäs sige Bauzonenfläche umfassen.
7Gestaltungspläne, die den Rahmen der vorstehend festge legten Bestimmungen und der ergänzend anwendbaren allge meinen Bau- und Zonenordnung nicht überschreiten, bedürfen lediglich der Zustimmung des Stadtrates.
8Mit Beginn der Ausführung eines gestützt auf diese Sonder bauvorschriften bewilligten Bauvorhabens werden diese für den gesamten Geltungsbereich verbindlich. Danach dürfen Baube willigungen nur noch gemäss diesen Bestimmungen erteilt wer den.
9Soweit diese Sonderbauvorschriften keine besonderen Bestim mungen enthalten, findet ergänzend die allgemeine Bau- und Zonenordnung Anwendung.
| Teilgebiete I | II | |
|---|---|---|
| Vollgeschosse max. | 7 | 6 |
| anrechenbares Untergeschoss max. | 1 | 1 |
| anrechenbares Dachgeschoss max. | 1 | 1 |
| Gebäudehöhe max. | 25 m | 22 m |
| Grundgrenzabstand min. | 3,5 m | 3,5 m |
| Ausnützungszifef r max. | 260 % | 235 % |
| Freifäl chenzifef r min. | 0 % | 20 % |
| Wohnanteil min. | 0 % | 30 % |
Tabelle von S. 53 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.