← BZO Zürich · Inhaltsverzeichnis

Art. 23a

BZO Zürich · S. 21 · Original-PDF

2Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, sind die Grenzabstände jener Zone einzuhalten, soweit diese den zonengemässen Abstand übersteigen.

3Im Teilbereich II sind mindestens 75 Prozent der nicht von Ge­ bäuden überstellten Flächen unversiegelt zu belassen und gärt­ nerisch zu nutzen oder zu begrünen; temporäre Abdeckungen mit Folien und dergleichen im Rahmen der gärtnerischen Nut­ zung sind höchstens drei Monate pro Jahr zulässig.

Teilbereiche III
Vollgeschosse max.21
anrechenbares Untergeschoss max.11
anrechenbares Dachgeschoss max.10
Grundgrenzabstand min.5 m5 m
Überbauungszifef r max.20 %5 %

Tabelle von S. 21 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Teilbereiche III
Vollgeschosse max.32
anrechenbares Untergeschoss max.11
anrechenbares Dachgeschoss max.11
Gebäudehöhe max.14 m8,5 m
Grundgrenzabstand min.3,5 m3,5 m
Ausnützungszifef r max.70 %4 %

Tabelle von S. 21 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.