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Art. 9

BZO Zürich · S. 13 · Original-PDF

33 1 Hochhäuser sind in den im entsprechenden Ergän­ zungsplan bezeichneten Gebieten zulässig. Hochhäuser

2Die zulässige Gesamthöhe beträgt in den Gebieten I und II 80 m und im Gebiet III 40 m (vorbehältlich Abs. 3).

3Im Hochschulgebiet Zürich-Zentrum gilt eine maximale Höhen­ kote von 512 m ü. M.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.