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Art. 9
BZO Zürich · S. 13 · Original-PDF
33 1 Hochhäuser sind in den im entsprechenden Ergän zungsplan bezeichneten Gebieten zulässig. Hochhäuser
2Die zulässige Gesamthöhe beträgt in den Gebieten I und II 80 m und im Gebiet III 40 m (vorbehältlich Abs. 3).
3Im Hochschulgebiet Zürich-Zentrum gilt eine maximale Höhen kote von 512 m ü. M.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.