Zone A · Thun

Bern · BFS 942 · Gemeindeprofil · alle 8 Zonen

Die Zone A in Thun (Bern) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
  • Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
  • Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
  • Baugespann / Profilierung im Gelände
  • Situationsplan als Originalexemplar von GEOGRID AG Thun
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
  • Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
  • Angaben zur Erdbebensicherheit
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Thun, in denen «A» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 2BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 8

Besitzstand

1Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen, die durch Erdbeben, Feuer oder Elementarereignis ganz oder teilweise zerstört wurden, dürfen innert fünf Jahren nach dem Ereignis in ihrem früheren Ausmass wieder aufgebaut werden.

2Im Übrigen richtet sich die Besitzstandsgarantie nach den eidgenössischen und kantonalen Vorgaben.

4SSG 101.1

1. Allgemeine Bestimmungen Erläuterungen finden sich in der Gebrauchsanweisung.

Besondere baurechtliche Ordnungen: Überbauungsordnungen nach Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) oder altrechtliche Baulinienpläne und Bebauungspläne mit Sonderbauvorschriften.

Vergleiche dazu u. a. Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) und BauG. 8

2. Grundsätze des Bauens

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Art. 3BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 9

Baugestaltung

1Bauten und Anlagen sind hinsichtlich Standorts und Architektursprache (Form, Proportionen und Dimensionen, Materialisierung und Farbgebung) so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht.

2Die Gesamtwirkung bezieht sich insbesondere auf a die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbilds, b die Eigenheiten des Quartiers, c die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung. Dieser allgemeine Baugestaltungsgrundsatz ersetzt u. a. detaillierte Regelungen, z. B. im Bereich der Fassadenund Dachgestaltung. Dies setzt voraus, dass sowohl die Projektverfassenden wie auch die Baubewilligungsbehörden das Umfeld des Bauvorhabens analysieren und den ihnen durch die offene Formulierung gegebenen Spielraum verantwortungsbewusst nutzen. Dazu dienen die Kriterien in Artikel 3 Absatz 2 und die zur Beurteilung der Gesamtwirkung notwendigen Unterlagen. Grundlage bilden unter anderem die Beschreibungen im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS). Für die ISOS-Perimeter gelten die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451). Nutzungsmass und Gestaltungsprinzipien sowie deren Verträglichkeit mit den Zielen des ISOS müssen im Rahmen von qualitätssichernden Verfahren ausgelotet werden. Zu den Bauten und Anlagen gehören auch Fassaden, Dächer und Reklameelemente. 9

3Mit der Baueingabe müssen die Gesuchstellende …

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Art. 4BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 10

Aussenraumgestaltung

1Öffentliche und private Aussenräume sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht und gleichzeitig die bestehenden Qualitäten erhalten oder gestärkt werden. Dabei sind insbesondere zu beachten: a die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen oder Übergänge zum öffentlichen Raum, b die Gestaltung und Anordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge sowie c der Baumbestand und eine standortbezogene ökologische Begrünung.

2Versiegelte Flächen sind auf das erschliessungstechnisch bedingte Minimum zu beschränken.

3Bei Bauvorhaben, die den Aussenraum wesentlich tangieren, haben die Gesuchstellenden auf einem Umgebungsgestaltungsplan alle wesentlichen Elemente der Umgebungsgestaltung aufzuzeigen.

Aussenraum- oder Umgebungsgestaltung und Nachbarbauten können z. B. in Situations- und Erdgeschossplänen, Modellen, 3-D-Darstellungen oder Fotomontagen dargestellt werden (vergleiche auch Artikel 4 Absatz 3 BR und Artikel 15 und 16 BewD). Bei Grundstückzufahrten und Strassenanschlüssen sind mit der Baueingabe die Sichtweiten und Sichtfelder in Knoten gemäss den VSSNormen darzustellen und nachzuweisen. Betreffend ökologische Qualität der Aussenräume wird auf die Anforderungen gemäss Artikel 8 verwiesen. Grundlage bilden unter anderem die Beschreibungen in der Liste historischer Gärten und Anlagen der Schweiz der ICOMOS Suisse.

Wesentliche Umgebungsgestaltungselemente: bestehende und künftige Bepflanzung (inkl. Fa …

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Art. 5BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 11

Öffentliche Räume

1Öffentliche Räume müssen erhöhten Anforderungen an die Gestaltung und an das Ortsbild genügen.

2Für Abgrenzungen oder Übergänge zu den umliegenden Grundstücken gelten erhöhte gestalterische und ortsbildliche Anforderungen.

3Reklameelemente und Plakatierungen sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild, die Wohn- und Aufenthaltsqualität, Schutzobjekte sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Dabei gilt: a Reklamen sind in der Regel baulich zu integrieren, b Reklameflächen dürfen in der Regel nur indirekt beleuchtet werden, c beleuchtete Reklamen haben erhöhte gestalterische und ortsbildliche Anforderungen zu erfüllen und d freistehende Leuchtreklamen sind nur zulässig in den Zonen Wohnen/Arbeiten und Arbeiten. Als öffentlicher Raum gilt in diesem Sinne der Raum zwischen den Fassaden, der öffentlich zugänglich oder öffentlich einsehbar ist. Er umfasst Strassen, Gehwege, Plätze und private Vorbereiche bis zu den begrenzenden Fassaden. Bei Bauten und Anlagen muss die ortsspezifische Wirkung auf das umgebende Strassen-, Orts- und Landschaftsbild berücksichtigt werden. Die Gestaltung des Strassenraums und der angrenzenden privaten Bauvorhaben soll dazu beitragen, dass die Aufenthalts- und Verweilqualität insgesamt gesteigert wird und auch nachts ein hohes Sicherheitsempfinden entsteht

–z. B. durch einen guten Bezug der Erdgeschossnutzungen zum öffentlichen Raum (soziale Kontrolle). Die Verkehrssicherheit ist gemäss den geltenden gesetzlichen Grundlagen siche …

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Art. 8BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 13

Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet 1. Grundsätze

1Zur Erhaltung, Stärkung oder Schaffung natürlicher Lebensgrundlagen innerhalb des Siedlungsgebiets, zur Vernetzung von Lebensräumen sowie zugunsten des Stadtklimas sind insbesondere a Böschungen ökologisch wirksam zu bepflanzen, b gefällte oder abgehende Bäume und Hecken zu ersetzen, c Vorgartenbereiche in Wohnzonen sowie Bauverbotsstreifen in der Zone Arbeiten A, die an Wohnzonen oder gemischte Zonen mit Wohnanteil grenzen, auf ökologisch und gestalterisch wirksame Art zu begrünen,

Absatz 2 gilt für Ein- und Umzonungen sowie für UeO und ZPP, die nach der Inkraftsetzung der Ortsplanungsrevision 2022 nach Artikel 88 BauG erlassen werden. Auf Änderungen an bestehenden UeO und ZPP sowie auf UeO nach Artikel 92 ff. BauG (UeO, die eine ZPP ablösen) ist diese Bestimmung nicht anwendbar. Übergeordneter Heckenschutz, vergleiche Artikel 18 NHG, und Baumfäll-Meldepflicht, vergleiche Artikel 81 BR. Ökologische Qualität: z. B. unversiegelte und begrünte Flächen, die geeignet sind, Regenwasser zurückzuhalten oder zu versickern, oder standortheimische Pflanzen und Lebensraumstrukturen, die biodiversitätsfördernd wirken und Lebensraum für die einheimische Fauna bieten. Begrünungen haben in der Regel mit standortheimischem Saat- oder Pflanzgut zu erfolgen. Sie haben auch dort zu erfolgen, wo Solaranlagen installiert sind. Diese gelten nicht als technisch bedingte Aufbauten. 13

d Flachdächer und Dächer mit einer Neigung von bis zu fünf Grad mit Ausnahme von technisch bedingten Aufbau …

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Art. 10BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 15

Energie 1. Grundsätze

1Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz von Neubauten der Gebäudekategorien I bis VIII sowie XI und XII muss den Grenzwert gemäss Kantonaler Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV)7, Stand 1. Januar 2023, um zehn Prozent unterschreiten.

2Von dieser Pflicht ausgenommen sind a Ersatzneubauten in der Bestandeszone, b alle Gebäude, welche die Klimastation Adelboden für die Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz berücksichtigen müssen, sowie c Aufstockungen, Anbauten und neubauartige Umbauten.

7BSG 741.111 Um die vorgegebene gewichtete Gesamtenergieeffizienz erreichen zu können, ist für Heizung und Warmwasser in der Regel wenigstens teilweise ein erneuerbarer Energieträger einzusetzen. Bei der Wahl des Energieträgers ist der überkommunale Richtplan Energie zu beachten. Vergleiche Merkblatt Energie.

Die Klimastation Adelboden kommt zur Anwendung bei Gebäuden, die über 800 m ü. M. liegen. Unter neubauartigen Umbauten sind Auskernungen und dergleichen zu verstehen. Für übrige Umbauten (bauliche Veränderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen) gilt die KEnV, wenn dadurch die Energienutzung beeinflusst wird. Bei Bauvorhaben gemäss Absatz 1 und 2 sind sowohl die passive wie auch die aktive Sonnenenergienutzung anzustreben. Dies gilt auch bei Vorhaben in ZPP und UeO. Durch den frühzeitigen Einbezug der Energieberatungsstelle können Bauwillige den Handlungs- und Gestaltungsspielraum vor dem Einreichen des Baugesuchs ausloten und so ein effizientes Verfahren ermöglichen. Die Stadt Thun strebt die vertragli …

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Art. 12BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 16

Mobilität 1. Sensible Gebiete Anhang 5 legt diejenigen Gebiete fest, die vom Fahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten sind. In diesen Gebieten gelten erhöhte Anforderungen an die Ausgestaltung der Mobilität. Mit der Förderung soll ein Anreiz geschaffen werden, die Sanierungsrate und die energetische Sanierungsqualität zu erhöhen.

Wegleitend für die Förderung der Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien ist der Richtplan Energie. Die Förderung berücksichtigt und ergänzt allfällige Förderprogramme von Bund und Kanton und wird in einer separaten Verordnung geregelt. Die städtische Strategie zum Thema Mobilität wird durch das Reglement über eine nachhaltige städtische Mobilität vom 27. Oktober 2016 (Mobilitätsreglement) und das Gesamtverkehrskonzept GVK 2035 aufgezeigt. Anhang 5 legt diejenigen Gebiete fest, die vom Fahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten sind (Art. 18 Abs. 1 lit. a BauG), im Folgenden «sensible Gebiete». In diesen sensiblen Gebieten wird mindestens ein Betriebskonzept Mobilität verlangt

–für alle Bauvorhaben mit relevanten Verkehrsauswirkungen gemäss Artikel 13 Absatz 1 litera a bis e und

–für alle ZPP und UeO gemäss Artikel 63 und 64 Absatz 2. Das sensible Gebiet «innerer Kern» wird im Anhang 5 als behördenverbindlicher Richtplaninhalt dargestellt. Hierbei handelt es sich um eine über die kantonalen Vorgaben hinausgehende Zielsetzung der Stadt Thun für die besonders zentralen Gebiete. Für Planungs- und Bauvorhaben im sensiblen Gebiet «innerer Kern», die den Arealbonus gemäss Artikel 4 …

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Art. 13BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 17

1Für Planungen und Bauvorhaben innerhalb eines sensiblen Gebiets gemäss Artikel 12 und Anhang 5 ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Betriebskonzept Mobilität vorzulegen, wenn a diese zu insgesamt mehr als 30 Abstellplätzen für Motorfahrzeuge pro Parzelle oder pro Bauvorhaben führen, b sich eine Überlastung auf dem umliegenden Strassennetz abzeichnet, c eine nutzungsbezogene Zuordnung von Parkplätzen wesentlich geändert wird, d Fahrtenmodelle zum Einsatz kommen oder e der Arealbonus gemäss Artikel 46 beansprucht wird.8

2Das Betriebskonzept Mobilität zeigt Massnahmen für eine umweltfreundliche, nachhaltige Mobilität auf.

8Art. 13 Abs. 1 lit. e noch nicht in Kraft (Verfügung vom 18.11.2024 der DIJ) Konzepte mit Massnahmen auf verschiedenen Ebenen handeln (vergleiche Merkblatt Betriebskonzept Mobilität). Unter gebäudeintern sind Abstellplätze im Gebäude mit der Hauptnutzung zu verstehen.

Langfristig bedeutet eine Mindestdauer von 15 Jahren. Vergleiche Artikel 1 USG, Artikel 9, 10 und 24 BauG, Artikel 6 und 7 BewD sowie Artikel 51 KEnG. Unter Naturräumen sind etwa Landwirtschaftszonen, Wald, Ufer- und Uferschutzzonen, Gewässerräume nach Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SG 841.201) oder Naturschutzgebiete und Hecken zu verstehen. Der Artikel regelt Lichteinwirkungen durch ortsfeste Beleuchtungsanlagen. Damit sollen negative Wirkungen von Lichtemissionen reduziert und Energie gespart werden. Für Licht als Gestaltungselement ist der Lichtplan Aussenraum wegleitend. Vergleiche Merkblatt Lichtemissionen …

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Art. 14BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 18

1Bei Neubauten in der Zone Arbeiten A sind höchstens

25Aussenabstellplätze für Motorfahrzeuge zulässig.

2Alle weiteren Abstellplätze sind gebäudeintern oder unterirdisch zu erstellen.

3Als Nachweis für die gebäudeintern oder unterirdisch zu erstellenden Abstellplätze gilt auch eine langfristige, grundbuchlich gesicherte Beteiligung an Parkierungsanlagen.

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Art. 19BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 20

1Bei Bauvoranfragen und Baugesuchen in Zonen oder Gebieten gemäss Artikel 46 bis 76 gibt der Fachbeirat Stadtbild einen Fachbericht zuhanden der Baubewilligungsbehörde ab.

2Bauvoranfragen und -gesuche in Regelbaugebieten gemäss Artikel 39 und solche, die aus anerkannten qualitätssichernden Verfahren gemäss Artikel 17 hervorgegangen sind, behandelt der Fachbeirat Stadtbild nur auf Aufforderung der Bauinspektorin oder des Bauinspektors. 20

3Die Bauinspektorin oder der Bauinspektor fordert den Fachbeirat Stadtbild zum Erstellen eines Fachberichts auf, wenn a eine spezifische Beurteilung der guten Gesamtwirkung gemäss Artikel 3 bis 5 notwendig ist, b gegenüber dem im qualitätssichernden Verfahren jurierten Projekt ohne Nachjurierung wesentliche Änderungen vorgenommen werden, c das Bauvorhaben die Gestaltungsfreiheit gemäss Artikel 75 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG)9 oder gestaltungswirksame Ausnahmen beansprucht,

d ein Reklamegesuch, eine Bauvoranfrage oder ein Baugesuch zu den nicht als K-Objekt eingestuften erhaltenswerten Objekten oder zu Objekten, die im Anhang des Bauinventars aufgenommen sind, vorliegt oder e das Bauvorhaben ganz oder teilweise in der Strassenraumzone liegt.

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Art. 20BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 21

3. Stadtarchitektin/ Stadtarchitekt

1Die Stadtarchitektin oder der Stadtarchitekt berät die Bauwilligen und die Baubewilligungsbehörde in Fragen der Bau- und Aussenraumgestaltung.

2Sie oder er begleitet Bauwillige in der Vorbereitung und Durchführung von anerkannten qualitätssichernden Verfahren und in deren Umsetzung.

9BSG 721.0

Bauinventar und K-Objekte vergleiche Artikel 77. Strassenraumzone vergleiche Artikel 80.

Vergleiche dazu den Kommentar zu Artikel 17 Absatz 1. 21

3Sie oder er präsidiert den Fachbeirat Stadtbild.

4In der Funktion als Präsidentin oder Präsident kann sie oder er insbesondere a im Einzelfall Fachpersonen aus weiteren Fachgebieten beiziehen, wenn dies für die umfassende Beurteilung eines Projekts notwendig erscheint, und b bei Vorliegen eines überzeugenden Projekts auf eine Beratung im Fachbeirat Stadtbild verzichten und den Fachbericht selbständig verfassen. 4. Gemeinderat

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Art. 24BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 23

2. Geschlossene Bauweise

1Die geschlossene Bauweise gilt a in den Altstadt- und Ortsbildgebieten oder Teilen davon, in denen sie bereits heute vorherrscht, und b in den Zonen Wohnen/Arbeiten WA4 und WA5 jeweils in der ersten Bautiefe entlang folgender Strassen: Aarestrasse, Allmendstrasse, Bahnhofstrasse, Bernstrasse, Burgstrasse, Frutigenstrasse, Grabenstrasse, Hohmadstrasse, Kasernenstrasse östlich Stockhornstrasse, Krankenhausstrasse, Kyburgstrasse, Länggasse, Mittlere Strasse östlich Stockhornstrasse, Mönchstrasse, Pestalozzistrasse, Rampenstrasse, Schlossmattstrasse, Schulstrasse, Steffisburgstrasse, Waisenhausstrasse sowie entlang der Bahnlinie.

2In den Gebieten nach Absatz 1 litera b kann zu Gunsten einer annähernd geschlossenen Bebauung auf einen Zusammenbau verzichtet werden, sofern das benachbarte Gebäude keine Brandmauer aufweist.

3Gegenüber Grundstücken und Bauten in Zonen und Gebieten mit offener Bauweise gilt für Gebäude ein Grenzabstand von vier Metern, sofern nicht der grosse Grenzabstand gemäss Artikel 43 eingehalten werden muss. Vergleiche dazu Artikel 25 bis 32 und 42 bis 45. Bei der geschlossenen Bauweise werden die Hauptgebäude mindestens auf einer Seite an die Grenze gestellt und mit einer Brandmauer zusammengebaut. Liegt eine Parzellengrenze zwischen den Bauten, ist beim Zusammenbau somit kein privatrechtliches Grenzbaurecht mehr erforderlich. Vergleiche dazu auch Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43. Ortsbildgebiete siehe Artikel 71 und Anhang 4 Ziffer 4.2; ein Ortsbild mit vorherrschender geschlossener …

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Art. 25BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 24

1Die Bauabstände von Gebäuden sowie anderen Bauten und Anlagen richten sich nach a Baulinien und Baubereichen in besonderen baurechtlichen Ordnungen, b Baulinien, c den Bestimmungen des Bundes und des Kantons über die Strassenabstände, soweit die entsprechenden Mindestmasse grösser sind als die Abstände gemäss litera d, d den Bauzonen und ihren baupolizeilichen Massen.

2Von den allgemeinen Abstandsbestimmungen gemäss Absatz 1 litera b und c kann unter Vorbehalt der übergeordneten Gesetzgebung abgewichen werden, um bestehende prägende Gebäudefluchten in Altstadt-, Ortsbildund Strukturgebieten zu bewahren.

3Bei Bauten ist in der Regel ein Abstand von drei Metern gegenüber bestehenden und projektierten öffentlichen Leitungen einzuhalten. Im Einzelfall kann aus Sicherheitsgründen ein grösserer Abstand vorgeschrieben werden. Kann der Abstand nicht eingehalten werden, müssen die Gesuchstellenden im Baubewilligungsverfahren die Zustimmung der zuständigen Fachstelle oder der Werkeigentümerschaft beibringen.

4Gegenüber Landwirtschaftszonen, Uferschutzzonen, Freihaltezonen und Erhaltungszonen sind die gleichen Abstände einzuhalten wie gegenüber Grundstücksgrenzen. Die Rangfolge der Kriterien richtet sich nach den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen. Zu Strassenabständen vergleiche Artikel 26. Zu den kommunalen Baulinien vergleiche Baulinienkataster der Stadt Thun. Die Lichtraumprofile gemäss Strassengesetz und Strassenverordnung sind einzuhalten. Im Bereich von Gewässern richtet sich der Gewässerraum nach Artikel 88 und …

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Art. 26BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 25

1Für Gebäude sowie andere Bauten und Anlagen, die mehr als 1.2 Meter über das massgebende Terrain ragen, beträgt der Strassenabstand a gegenüber Kantonsstrassen fünf Meter, b gegenüber den übrigen öffentlichen Strassen sowie sämtlichen Privatstrassen vier Meter.

2Für Luft-Wärme-Pumpen und vergleichbare Vorrichtungen zur Wärmeerzeugung oder zur Energiegewinnung beträgt der Strassenabstand zu anderen als Kantonsstrassen zweieinhalb Meter.

3Bei einer späteren Ausdehnung des Verkehrsraums sorgt die Grundeigentümerschaft vorgängig und auf eigene Kosten dafür, dass der Abstand gemäss Absatz 2 wieder eingehalten ist.

4Durch geeignete Massnahmen wie Bepflanzung ist sicherzustellen, dass die Vorrichtungen eine gute Gesamtwirkung erreichen.

5Die Abstände gemäss Absatz 1 bis 3 werden vom äussersten Rand des Verkehrsraums gemessen.

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Art. 27BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 76

BMBV:

1Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.

2Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.

3Nicht angerechnet werden die Flächen der Basis- und Detailerschliessung. 76

1.3 Skizzen zu Gebäuden und Gebäudeteilen An- und Kleinbauten

Vergleiche Artikel 33. 77 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten Gebäudelänge und -breite 1) Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, das die projizierte Fassadenlinie umfasst. 2) Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, das die projizierte Fassadenlinie umfasst. 3) Anbauten im Sinne von Artikel 33 werden nicht an die Gebäudelänge oder Gebäudebreite angerechnet, sofern sie nicht zwei oder mehr Hauptgebäude miteinander verbinden. 4) Beträgt der Versatz der Fassadenlinie in der Situation mindestens fünf Meter, wird ein neuer Fassadenabschnitt gebildet.

Vergleiche Artikel 34 und 35.

Nach Artikel 12 und Artikel 13 BMBV: 78

1.4 Gebäudeabmessungen horizontal

Massgebend sind die Fassadenabschnitte wie sie sich aufgrund der projizierten Fassadenlinie ergeben. 79

1.5 Gebäudeabmessungen vertikal Fassadenhöhe bei Flachdächern, Mansarddächern und Tonnendächern Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Die Fassadenhöhe ist bei Flachdächern, Mansarddächern sowie Tonnendächern auf allen Seiten einzuha …

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Art. 28BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 26

4. Kleiner und grosser Grenzabstand

1Auf allen Gebäudeseiten ist zumindest der kleine Grenzabstand einzuhalten. Der kleine Grenzabstand wird rechtwinklig zur Parzellengrenze gemessen.

2Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen haben auf einer Seite einen grossen Grenzabstand einzuhalten. Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig zur Fassade gemessen.

3In der Zone Arbeiten A ist gegenüber Zonen mit vorgeschriebenem minimalem Wohnflächenanteil sowie gegenüber Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN ein Grenzabstand von zehn Metern einzuhalten.

4Werden Bauten und Anlagen in der Zone Arbeiten A bis an den Grenzabstand von zehn Metern gemäss Absatz 3 realisiert, sind Massnahmen zur Verminderung negativer Auswirkungen auf die benachbarten Zonen zu treffen. 5. Gebäudeabstand

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Art. 34BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 28

Unterirdische Bauten

1Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung inklusive der gemäss Absatz 2 erforderlichen Erdüberdeckung vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen.

2Begrünte unterirdische Gebäudeteile müssen eine Erdüberdeckung von mindestens 0.6 Metern aufweisen.

3Unterirdische Bauten dürfen bis einen Meter an die Grundstücksgrenze reichen. Vorbehalten bleiben Artikel 25 bis 32. Anrechenbare Gebäudefläche: Artikel 30 Absatz 2 BMBV. An- und Kleinbauten enthalten nur Nebennutzflächen (Art. 3 und 4 BMBV). Unter Erschliessung sind auch Unterniveaubauten zur Gewinnung und Verteilung von Energie und Wasser zu verstehen (Trafostationen, Pumpstationen, grössere Grund- oder Seewasserfassungen, Reservoirs, künftige Energiespeicher usw.). Absturzsicherungen sind dabei wie Einfriedungen zulässig (d. h. sie dürfen bis und mit einer Höhe von 1.2 Meter an die Grenze gestellt werden). Überdachungen von Zugängen zu unterirdischen Bauten gelten als Klein- oder Anbauten.

Eine genügende Erdüberdeckung ist Voraussetzung für eine wirksame Begrünung z. B. einer unterirdischen Einstellhalle durch Gartenpflanzen oder Sträucher.

Mit Zustimmung des Nachbarn können unterirdische Bauten bis zur Grundstücksgrenze reichen (vergleiche Art. 25 bis 32). 28

4Innerhalb des Vorgartenbereichs in den Wohnzonen, des Bauverbotsstreifens in der Zone Arbeiten A sowie des Waldabstands oder des Gewässerraums dürfen in der Regel keine unterirdischen Bauten erstellt werden.

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Art. 35BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 29

Unterniveaubauten

1Unterniveaubauten ragen inklusive der nach Artikel 34 Absatz 2 geforderten Erdüberdeckung an keiner Stelle um mehr als 1.2 Meter über das massgebende Terrain. Nicht angerechnet werden: a Abgrabungen für Zufahrten und Zugänge auf einer Gebäudeseite mit maximal sechs Metern Breite, die maximal einen Drittel der Länge des zugehörigen Fassadenabschnitts ausmachen, b im Normbereich liegende Kellertreppen, Lichtschächte oder unter dem massgebenden Terrain liegende Hauszugänge, die das Erscheinungsbild der Fassade nicht wesentlich verändern.

2Unterniveaubauten dürfen bis einen Meter an die Grundstücksgrenze reichen. Vorbehalten bleiben Artikel 25 bis 32.

3Freistehende Unterniveaubauten sind nicht zulässig. Ausgenommen sind notwendige Infrastrukturanlagen der öffentlichen Ver- und Entsorgung.

4Unterniveaubauten dürfen die projizierte Fassadenlinie der darüberliegenden Hochbauten um maximal fünf Meter überschreiten.

5Unterniveaubauten sind im Vorgartenbereich in den Wohnzonen, im Bauverbotsstreifen in der Zone Arbeiten A sowie im Waldabstand oder im Gewässerraum in der Regel nicht gestattet.

Ausnahmen: z. B. Einfahrtsrampe zu einer unterirdischen Einstellhalle, Unterfluranlagen. Zu den Regelungen betreffend Gewässerraum vergleiche Artikel 88. Massgebendes Terrain: vergleiche Anhang 1 Ziffer 1.1, Abgrabungen: vergleiche Anhang 1 Ziffer 1.5.

Mit Zustimmung des Nachbarn können Unterniveaubauten bis zur Grundstücksgrenze reichen (vergleiche Art. 25 bis 32).

Unterniveaubauten müssen damit mindestens teilweise un …

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Art. 36BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 30

Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile haben einen Grenzabstand von drei Metern einzuhalten. Zudem dürfen sie a gesamthaft nicht mehr als die Hälfte des dazugehörigen Fassadenabschnitts einnehmen und b nicht mehr als drei Meter über die projizierte Fassadenlinie hinausragen.

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Art. 37BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 30

Geschosse

1Vollgeschosse sind alle Geschosse mit Ausnahme der Unter- und Dachgeschosse.

2In Gebieten, in denen die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse beschränkt ist, gelten a als Untergeschoss Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1.2 Meter über die Fassadenlinie hinausragt, b als Dachgeschoss Geschosse, deren Kniestockhöhe 1.2 Meter nicht überschreitet.

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18 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Grenzabstand (klein)≥ 4 mArt. 42, S. 350.90
Fassadenhöhe giebelseitig≤ 17.5 mArt. 42, S. 350.95
Fassadenhöhe≤ 17.5 mArt. 42, S. 350.95
Gebäudeabstand≥ 6 mArt. 29 Abs. 1, S. 260.90
Fassadenhöhe traufseitig≤ 17.5 mArt. 42, S. 350.90

Extrahiert aus der BZO Thun (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone A

Was gilt in der Zone A in Thun?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Insgesamt sind 5 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Thun erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone A einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudeabstand ≥ 6 m, nach der Bau- und Zonenordnung Thun. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Thun?
9 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau), Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend), Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Thun ein?
Baugesuche in Thun laufen über eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel). Zuständig ist Bauinspektorat Stadt Thun, Industriestrasse 2, 3600 Thun. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone A in der BZO Thun?
38 Artikel der Bau- und Zonenordnung Thun erwähnen die Zone A namentlich, darunter Art. 2, Art. 3, Art. 4. BZO Thun lesen →

Weitere Zonen in Thun