Art. 8 · Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet
BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 13 · Original-PDF
1. Grundsätze
1Zur Erhaltung, Stärkung oder Schaffung natürlicher Lebensgrundlagen innerhalb des Siedlungsgebiets, zur Vernetzung von Lebensräumen sowie zugunsten des Stadtklimas sind insbesondere a Böschungen ökologisch wirksam zu bepflanzen, b gefällte oder abgehende Bäume und Hecken zu ersetzen, c Vorgartenbereiche in Wohnzonen sowie Bauverbotsstreifen in der Zone Arbeiten A, die an Wohnzonen oder gemischte Zonen mit Wohnanteil grenzen, auf ökologisch und gestalterisch wirksame Art zu begrünen,
Absatz 2 gilt für Ein- und Umzonungen sowie für UeO und ZPP, die nach der Inkraftsetzung der Ortsplanungsrevision 2022 nach Artikel 88 BauG erlassen werden. Auf Änderungen an bestehenden UeO und ZPP sowie auf UeO nach Artikel 92 ff. BauG (UeO, die eine ZPP ablösen) ist diese Bestimmung nicht anwendbar. Übergeordneter Heckenschutz, vergleiche Artikel 18 NHG, und Baumfäll-Meldepflicht, vergleiche Artikel 81 BR. Ökologische Qualität: z. B. unversiegelte und begrünte Flächen, die geeignet sind, Regenwasser zurückzuhalten oder zu versickern, oder standortheimische Pflanzen und Lebensraumstrukturen, die biodiversitätsfördernd wirken und Lebensraum für die einheimische Fauna bieten. Begrünungen haben in der Regel mit standortheimischem Saat- oder Pflanzgut zu erfolgen. Sie haben auch dort zu erfolgen, wo Solaranlagen installiert sind. Diese gelten nicht als technisch bedingte Aufbauten. 13
d Flachdächer und Dächer mit einer Neigung von bis zu fünf Grad mit Ausnahme von technisch bedingten Aufbauten sowie gestalteten Terrassenbereichen in der Regel ökologisch wertvoll zu begrünen und e Veränderungen des natürlichen Terrains zu minimieren.
2Bei Bauvorhaben, die den Aussenraum wesentlich beeinflussen, müssen die Gesuchstellenden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens aufzeigen, wie die bestehenden ökologischen Qualitäten gesteigert oder mindestens erhalten werden.
3Die Baubewilligungsbehörde kann anstelle der Vorgaben gemäss Absatz 1 gleichwertigen ökologischen Massnahmen zustimmen.
4Invasive gebietsfremde Pflanzen und Tiere (invasive Neophyten und Neozoen), welche Krankheiten übertragen, die Gesundheit gefährden oder die biologische Vielfalt bedrohen können, dürfen nicht freigesetzt werden. Bereits bestehende Vorkommen sind zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. 2. Förderung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.