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Art. 2 · Besitzstand

BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 8 · Original-PDF

1Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen, die durch Erdbeben, Feuer oder Elementarereignis ganz oder teilweise zerstört wurden, dürfen innert fünf Jahren nach dem Ereignis in ihrem früheren Ausmass wieder aufgebaut werden.

2Im Übrigen richtet sich die Besitzstandsgarantie nach den eidgenössischen und kantonalen Vorgaben.

4SSG 101.1

1. Allgemeine Bestimmungen Erläuterungen finden sich in der Gebrauchsanweisung.

Besondere baurechtliche Ordnungen: Überbauungsordnungen nach Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) oder altrechtliche Baulinienpläne und Bebauungspläne mit Sonderbauvorschriften.

Vergleiche dazu u. a. Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) und BauG. 8

2. Grundsätze des Bauens

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.