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Art. 26

BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 25 · Original-PDF

1Für Gebäude sowie andere Bauten und Anlagen, die mehr als 1.2 Meter über das massgebende Terrain ragen, beträgt der Strassenabstand a gegenüber Kantonsstrassen fünf Meter, b gegenüber den übrigen öffentlichen Strassen sowie sämtlichen Privatstrassen vier Meter.

2Für Luft-Wärme-Pumpen und vergleichbare Vorrichtungen zur Wärmeerzeugung oder zur Energiegewinnung beträgt der Strassenabstand zu anderen als Kantonsstrassen zweieinhalb Meter.

3Bei einer späteren Ausdehnung des Verkehrsraums sorgt die Grundeigentümerschaft vorgängig und auf eigene Kosten dafür, dass der Abstand gemäss Absatz 2 wieder eingehalten ist.

4Durch geeignete Massnahmen wie Bepflanzung ist sicherzustellen, dass die Vorrichtungen eine gute Gesamtwirkung erreichen.

5Die Abstände gemäss Absatz 1 bis 3 werden vom äussersten Rand des Verkehrsraums gemessen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.