Art. 3 · Baugestaltung
BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 9 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen sind hinsichtlich Standorts und Architektursprache (Form, Proportionen und Dimensionen, Materialisierung und Farbgebung) so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht.
2Die Gesamtwirkung bezieht sich insbesondere auf a die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbilds, b die Eigenheiten des Quartiers, c die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung. Dieser allgemeine Baugestaltungsgrundsatz ersetzt u. a. detaillierte Regelungen, z. B. im Bereich der Fassadenund Dachgestaltung. Dies setzt voraus, dass sowohl die Projektverfassenden wie auch die Baubewilligungsbehörden das Umfeld des Bauvorhabens analysieren und den ihnen durch die offene Formulierung gegebenen Spielraum verantwortungsbewusst nutzen. Dazu dienen die Kriterien in Artikel 3 Absatz 2 und die zur Beurteilung der Gesamtwirkung notwendigen Unterlagen. Grundlage bilden unter anderem die Beschreibungen im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS). Für die ISOS-Perimeter gelten die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451). Nutzungsmass und Gestaltungsprinzipien sowie deren Verträglichkeit mit den Zielen des ISOS müssen im Rahmen von qualitätssichernden Verfahren ausgelotet werden. Zu den Bauten und Anlagen gehören auch Fassaden, Dächer und Reklameelemente. 9
3Mit der Baueingabe müssen die Gesuchstellenden alle Unterlagen einreichen, die eine vollständige Beurteilung des Projekts und der Gesamtwirkung erlauben. Dazu gehören in der Regel die Darstellung der Aussenraum- oder Umgebungsgestaltung und der Nachbarbauten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.