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Art. 36 · Vorspringende

BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 30 · Original-PDF

Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile haben einen Grenzabstand von drei Metern einzuhalten. Zudem dürfen sie a gesamthaft nicht mehr als die Hälfte des dazugehörigen Fassadenabschnitts einnehmen und b nicht mehr als drei Meter über die projizierte Fassadenlinie hinausragen. Artikel 36 BauG: Baugesuche, die vor der öffentlichen Auflage des vorliegenden Reglements eingereicht wurden, werden noch nach bisherigem Recht beurteilt. 71

- Überbauungsordnung q Quartierzentrum Allmendingen «Alte Post» vom 21. Juni 1991 (Genehmigung 8. August 1991), - Teilzonenplan mit Zonenvorschriften r Umzonung Allmendingen Gewerbezone G1 Süd vom 26. September 1982 (Genehmigung 24. Februar 1983), - Bebauungsplan und Sonderbauvorschriften w «Bären» Dürrenast vom 2. Juli 1967 (Genehmigung 3. November 1967), - Überbauungsordnung ag Waisenhausstrasse - Stockhornstrasse vom 5. Juli 2007 (Genehmigung 17. September 2007) mit Änderung vom 5. November 2012 (Genehmigung 26. November 2012) sowie - Alignements-, Baulinien- und Strassenpläne gemäss Anhang 11.

4Für die im Zonenplan I ausgesparten Gebiete (weisse Flächen, schwarz umrandet) gelten der Zonenplan 1986 und die entsprechenden Bestimmungen der Bauordnung 1986 sowie der Plan der Lärmempfindlichkeitsstufen vom 21. Mai 2000 (Genehmigung 28. September 2000) oder der Zonenplan 2002 und die entsprechenden Bestimmungen des Baureglements 2002 weiter.

Vergleiche Anhänge 8 und 9 sowie Zonenplan I. 72

Anhang 1

Das massgebende Terrain bestimmt sich, soweit aus planerischen Gründen nichts anderes festgelegt ist, nach Artikel 1 BMBV.

1.2 Nutzungsmasse und anrechenbare Grundstücksfläche Kleiner und grosser Grenzabstand kA und gA Auf allen Gebäudeseiten ist zumindest der kleine Grenzabstand einzuhalten. Der kleine Grenzabstand wird rechtwinklig zur Parzellengrenze gemessen. Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen haben auf einer Seite einen grossen Grenzabstand einzuhalten. Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig zur Fassade gemessen.

Anhang 1 ist grundeigentümerverbindlich.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.