Zone WA4 · Thun
Bern · BFS 942 · Gemeindeprofil · alle 8 Zonen
Die Zone WA4 in Thun (Bern) ist mit 7 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 60 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Situationsplan als Originalexemplar von GEOGRID AG Thun
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Ablauf nach der Einreichung
- Bauinspektorat Stadt Thun
- 033 225 83 71
- bauinspektorat@thun.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Thun, in denen «WA4» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 24BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 23
2. Geschlossene Bauweise
1Die geschlossene Bauweise gilt a in den Altstadt- und Ortsbildgebieten oder Teilen davon, in denen sie bereits heute vorherrscht, und b in den Zonen Wohnen/Arbeiten WA4 und WA5 jeweils in der ersten Bautiefe entlang folgender Strassen: Aarestrasse, Allmendstrasse, Bahnhofstrasse, Bernstrasse, Burgstrasse, Frutigenstrasse, Grabenstrasse, Hohmadstrasse, Kasernenstrasse östlich Stockhornstrasse, Krankenhausstrasse, Kyburgstrasse, Länggasse, Mittlere Strasse östlich Stockhornstrasse, Mönchstrasse, Pestalozzistrasse, Rampenstrasse, Schlossmattstrasse, Schulstrasse, Steffisburgstrasse, Waisenhausstrasse sowie entlang der Bahnlinie.
2In den Gebieten nach Absatz 1 litera b kann zu Gunsten einer annähernd geschlossenen Bebauung auf einen Zusammenbau verzichtet werden, sofern das benachbarte Gebäude keine Brandmauer aufweist.
3Gegenüber Grundstücken und Bauten in Zonen und Gebieten mit offener Bauweise gilt für Gebäude ein Grenzabstand von vier Metern, sofern nicht der grosse Grenzabstand gemäss Artikel 43 eingehalten werden muss. Vergleiche dazu Artikel 25 bis 32 und 42 bis 45. Bei der geschlossenen Bauweise werden die Hauptgebäude mindestens auf einer Seite an die Grenze gestellt und mit einer Brandmauer zusammengebaut. Liegt eine Parzellengrenze zwischen den Bauten, ist beim Zusammenbau somit kein privatrechtliches Grenzbaurecht mehr erforderlich. Vergleiche dazu auch Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43. Ortsbildgebiete siehe Artikel 71 und Anhang 4 Ziffer 4.2; ein Ortsbild mit vorherrschender geschlossener …
Art. 27BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 76
BMBV:
1Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.
2Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.
3Nicht angerechnet werden die Flächen der Basis- und Detailerschliessung. 76
1.3 Skizzen zu Gebäuden und Gebäudeteilen An- und Kleinbauten
Vergleiche Artikel 33. 77 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten Gebäudelänge und -breite 1) Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, das die projizierte Fassadenlinie umfasst. 2) Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, das die projizierte Fassadenlinie umfasst. 3) Anbauten im Sinne von Artikel 33 werden nicht an die Gebäudelänge oder Gebäudebreite angerechnet, sofern sie nicht zwei oder mehr Hauptgebäude miteinander verbinden. 4) Beträgt der Versatz der Fassadenlinie in der Situation mindestens fünf Meter, wird ein neuer Fassadenabschnitt gebildet.
Vergleiche Artikel 34 und 35.
Nach Artikel 12 und Artikel 13 BMBV: 78
1.4 Gebäudeabmessungen horizontal
Massgebend sind die Fassadenabschnitte wie sie sich aufgrund der projizierten Fassadenlinie ergeben. 79
1.5 Gebäudeabmessungen vertikal Fassadenhöhe bei Flachdächern, Mansarddächern und Tonnendächern Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Die Fassadenhöhe ist bei Flachdächern, Mansarddächern sowie Tonnendächern auf allen Seiten einzuha …
Art. 42BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 35
Nutzungsmass der Zonen Wohnen, Wohnen/Arbeiten und Arbeiten 1. Baupolizeiliche Masse
1Für die einzelnen Zonen Wohnen, Wohnen/Arbeiten und Arbeiten gelten, unter Vorbehalt der besonderen Regelungen der Artikel 46 bis 76, die folgenden baupolizeilichen Masse:
1) Unter Berücksichtigung von Artikel 43 und Artikel 24 Absatz 1 litera b und Absatz 3 (geschlossene Bauweise in den Zonen Wohnen/Arbeiten WA4 und WA5). 2) Unter Berücksichtigung von Artikel 28 Absatz 3 (Grenzabstand zehn Meter). Vorbehalten bleibt die freie Bestimmung der arealinternen Grenz- und Gebäudeabstände bei gemeinsamer Projektierung gemäss Artikel 75 BauG. GZ 35 Zone kA in m gA in m GL in m Fh tr, Fh gi und Fh in m GZ Gebäude mit Schrägdach Andere Dachformen Fh tr Fh gi Fh
3) Volumen und Dachformen können innerhalb der äusseren Begrenzung, wie sie sich durch ein gleich geneigtes Satteldach mit Fh tr und Fh gi ergibt, frei gewählt werden.
4) Sofern begehbare Flachdächer mit einer offenen Brüstung resp. Absturzsicherung versehen werden, erhöht sich die zulässige Fassadenhöhe um einen Meter. Legende: kA: kleiner Grenzabstand, vergleiche Artikel 25 bis 32 gA: grosser Grenzabstand, vergleiche Artikel 25 bis 32 GL: …
| Zone | kA in m | gA in m | GL in m | Fh tr, Fh gi und Fh in m | GZ | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gebäude mit Schrägdach | Andere Dach- formen | ||||||
| Fh tr | Fh gi | Fh | |||||
| a Wohnen W2 | 4.0 | 8.0 | 15.0 | 7.0 | 11.0 | 3) | 0.45 |
| b Wohnen W3 | 4.0 | 10.0 | 25.0 | 8.0 | 12.0 | 10.0 4) | 0.45 |
| c Wohnen W4 | 4.0 | 10.0 | 60.0 | 11.0 | 15.0 | 13.0 4) | 0.45 |
| d Wohnen/Arbeiten WA3 | 4.0 | 10.0 | 25.0 | 9.0 | 13.0 | 11.0 4) | 0.35 |
| e Wohnen/Arbeiten WA4 | 4.0 1) | 10.0 1) | 60.0 | 12.0 | 16.0 | 14.0 4) | – |
| f Wohnen/Arbeiten WA5 | 4.0 1) | 10.0 1) | 60.0 | 15.0 | 19.0 | 17.0 4) | – |
| g Arbeiten A | 4.0 2) | – | – | – | 17.5 | 17.5 4) | – |
Tabelle von S. 35 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 43BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 37
2. Geschlossene Bauweise In den Zonen Wohnen/Arbeiten WA4 und WA5 mit geschlossener Bauweise gemäss Artikel 24 Absatz 1 litera b entfällt der seitliche Grenzabstand, sofern nicht eine Zone mit offener Bauweise angrenzt. Der grosse Grenzabstand gilt unverändert. Er reduziert sich jedoch auf vier Meter, sofern auf der strassenabgewandten Seite die gleiche Zone angrenzt. Im Weiteren entfällt die maximale Gebäudelänge, sofern die Ausrichtung der Baute längs der Strasse erfolgt.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 39). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 42, S. 35 | 0.90 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 10 m | Art. 42, S. 35 | 0.90 |
| Gebäudelänge | ≤ 60 m | Art. 42, S. 35 | 0.95 |
| Fassadenhöhe traufseitig | ≤ 12 m | Art. 42, S. 35 | 0.95 |
| Fassadenhöhe giebelseitig | ≤ 16 m | Art. 42, S. 35 | 0.95 |
| Fassadenhöhe | ≤ 14 m | Art. 42, S. 35 | 0.95 |
| Gebäudeabstand | ≥ 6 m | Art. 29 Abs. 1, S. 26 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Thun (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.