Art. 10 · Energie
BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 15 · Original-PDF
1. Grundsätze
1Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz von Neubauten der Gebäudekategorien I bis VIII sowie XI und XII muss den Grenzwert gemäss Kantonaler Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV)7, Stand 1. Januar 2023, um zehn Prozent unterschreiten.
2Von dieser Pflicht ausgenommen sind a Ersatzneubauten in der Bestandeszone, b alle Gebäude, welche die Klimastation Adelboden für die Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz berücksichtigen müssen, sowie c Aufstockungen, Anbauten und neubauartige Umbauten.
7BSG 741.111 Um die vorgegebene gewichtete Gesamtenergieeffizienz erreichen zu können, ist für Heizung und Warmwasser in der Regel wenigstens teilweise ein erneuerbarer Energieträger einzusetzen. Bei der Wahl des Energieträgers ist der überkommunale Richtplan Energie zu beachten. Vergleiche Merkblatt Energie.
Die Klimastation Adelboden kommt zur Anwendung bei Gebäuden, die über 800 m ü. M. liegen. Unter neubauartigen Umbauten sind Auskernungen und dergleichen zu verstehen. Für übrige Umbauten (bauliche Veränderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen) gilt die KEnV, wenn dadurch die Energienutzung beeinflusst wird. Bei Bauvorhaben gemäss Absatz 1 und 2 sind sowohl die passive wie auch die aktive Sonnenenergienutzung anzustreben. Dies gilt auch bei Vorhaben in ZPP und UeO. Durch den frühzeitigen Einbezug der Energieberatungsstelle können Bauwillige den Handlungs- und Gestaltungsspielraum vor dem Einreichen des Baugesuchs ausloten und so ein effizientes Verfahren ermöglichen. Die Stadt Thun strebt die vertragliche Vereinbarung weitergehender Zielsetzungen und Massnahmen an. Darunter sind der Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz (SNBS) oder analoge Instrumente zu verstehen. 15 2. Förderung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.