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Art. 37 · Geschosse
BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 30 · Original-PDF
1Vollgeschosse sind alle Geschosse mit Ausnahme der Unter- und Dachgeschosse.
2In Gebieten, in denen die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse beschränkt ist, gelten a als Untergeschoss Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1.2 Meter über die Fassadenlinie hinausragt, b als Dachgeschoss Geschosse, deren Kniestockhöhe 1.2 Meter nicht überschreitet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.