Zone B · Steffisburg

Bern · BFS 939 · Gemeindeprofil · alle 25 Zonen

Die Zone B in Steffisburg (Bern) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
  • Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
  • Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
  • Baugespann / Profilierung im Gelände
  • Beglaubigter Situationsplan von b+d ingenieure ag, max. 2 Jahre alt
  • Planunterlagen nach SIA 400 mit Plan-Name, Datum und Unterschriften
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
  • Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
  • Angaben zur Erdbebensicherheit
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • eBau-Zugriffsberechtigungen für alle Beteiligten

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Steffisburg, in denen «B» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 2BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 6

Masse der Nutzung

1Baupolizeiliche Masse für die einzelnen Zonen: Abk. kA (min./m) gA (min./m) Fh a (max./m) Fh b (max./m) GL (max./m) ES

Abk. kA (min./m) kA kleiner Grenzabstand,

vgl. Anhang 1 A14.1 gA grosser Grenzabstand,

vgl. Anhang 1 A14.1 Fh a/b Fassadenhöhen,

vgl. Anhang 1 A13.2/5 GL Gebäudelänge,

vgl. Anhang 1 A13.1 ES Empfindlichkeitsstufen

Lärm (Art. 43 LSV) WH Wohnzone Hang WL Wohnzone Locker W Wohnzone WIO Wohnzone Innerer Ortbühl WG Wohn-/Gewerbezone KS Kernschutzzone KE Kernergänzungszone A Arbeitszone (1 gemäss Eintrag in den Zonenplänen Nord und Süd (2 gegenüber anderen Zonen min. 6.0 m

2Weiter gelten folgende Masse für: Art der Masse Masse Grenzabstand min. 2.00 m Fassadenhöhe Fh a max. 4.00 m Geschossfläche oberirdisch max. 60 m2 Grenzabstand min. 1.00 m über massgebendem Terrain max. 1.20 m Grenzabstand min. 1.00 m ab 10 % Hangneigung in allen Zonen 1.00 m ab 20 % Hangneigung in WH1 und WH2 2.00 m für Gebäudezugänge und Zufahrten max. 6.00 m in der Sit …

Abk.kA (min./m)gA (min./m)Fh a (max./m)Fh b (max./m)GL (max./m)ES
WH14.008.004.0025.00II
WH24.008.005.0025.00II
WL24.008.007.0025.00II
W24.008.007.0035.00II
W35.0010.0010.0050.00II
W46.0012.0012.0050.00II
WIO4.008.007.0025.00II
WG24.0010.008.0035.00III
WG35.0012.0011.0050.00III
KS/KE3.006.0011.00III
A140% Fhb min.4.00(215.00(1
A240% Fhb min.4.00(218.00(1
A350% Fhb min.4.00(224.00(1
ZSF4.008.00III
EZ4.008.007.00III
GBZ4.007.00III
B50% Fhb min.6.0014.00III
BA4.0018.00III
LWZ3.00gemäss RPG/BauGIII
WZ4.007.00best. BautenIII

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Art. 3BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 8

Wohnzonen WH1, WH2, WL2, W2, W3, W4 und WIO Baupolizeiliche Masse siehe Art. 2 Abs. 1

1In den Wohnzonen sind gewerbliche Nutzungen im Umfang der Bestimmungen der Bauverordnung zugelassen, wobei sie in den Zonen WH, WL2, W2 und WIO höchstens 50 %, in den Zonen W3 und W4 höchstens 20 % der oberirdischen Geschossfläche GFo beanspruchen dürfen. Stilles Gewerbe wie Büros, Ateliers wirken weder durch ihren Betrieb noch durch den verursachten Verkehr störend. Vgl. Art. 90 Abs. 1 BauV

2Die Wohnzone Innerer Ortbühl WIO umfasst Teile des südexponierten, stark durchgrünten und gut einsehbaren Wohngebietes westlich des Dorfkerns.

3Die Erstellung von Neubauten ist in der Zone WIO nur aufgrund eines qualifizierten Verfahrens gestattet. Zielsetzungen des qualifizierten Verfahrens: Als Neubauten gelten neue Gebäude, Aufstockungen und neubauartige Umbauten und dergleichen. - Sicherstellen einer guten Einpassung der zukünftigen Nachverdichtung in das qualitätsvolle und an der Hanglage entsprechend empfindliche Ortsbild; - Förderung einer qualitätsvollen Umgebungs- und Aussenraumgestaltung; - Mit den Nachbarliegenschaften soll eine mehrheitlich zusammenhängende Grünfläche gebildet werden. Die bestehende Grünsubstanz soll möglichst erhalten bleiben oder ersetzt werden; - Um die Einwirkungen auf den Hangverlauf und den historischen Verkehrsweg möglichst gering zu halten, sollen Zufahrten zu Garagen oder Einstellhallen auf ein notwendiges Minimum beschränkt und nach Möglichkeit parzellenübergreifend zusammengefasst werden. Eingriffe, welche …

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Art. 5BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 9

Kernschutzzone und Kernergänzungszone KS und KE Baupolizeiliche Masse siehe Art. 2 Abs. 1

1Die Kernschutzzone KS umfasst den schützenswerten Teil des Ortskerns Oberdorf. In der Kernschutzzone KS sind die Strassenräume, Plätze und die Erschliessungsstrukturen sowie die charakteristische Massstäblichkeit zu erhalten. Es sind Wohnungen, Büros, Läden, Geschäfte sowie Betriebe des Kleingewerbes zugelassen.

2Die Kernergänzungszone KE umfasst die an die schützenswerten Teile des Ortskerns im Oberdorf angrenzenden Gebiete und den zentralen Teil des Unterdorfes. Bauten und Anlagen in der Kernergänzungszone KE sind massstäblich und strukturell auf die Wirkung der angrenzenden Gebiete abzustimmen. Es sind Wohnungen, Büros und Gewerbebetriebe zugelassen. Als Neubauten gelten neue Gebäude, Aufstockungen, neubauartige Umbauten und dergleichen.

3Die Erstellung von Neubauten ist in den Kernzonen (KS und KE) nur aufgrund eines qualifizierten Verfahrens gestattet. Als qualifizierte Verfahren 9 Gemeindebaureglement Steffisburg gelten Ideen- und Projektwettbewerbe (SIA 142), Studienaufträge (SIA 143) sowie Workshop- und Gutachterverfahren. Zielsetzungen des qualifizierten Verfahrens: - Schaffen von Voraussetzungen für einen zweckmässigen Ausbau der Kernzone zu einem leistungsfähigen und attraktiven Zentrum; - Sicherstellen einer guten Einpassung der zukünftigen Nachverdichtung in das qualitätsvolle und entsprechend empfindliche Ortsbild; - Fördern qualitätsvoller Umgebungs- und Aussenraumgestaltung. Die Begleitung der Verfahren resp. die O …

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Art. 6BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 10

Arbeitszonen A1, A2 und A3

Baupolizeiliche Masse siehe Art. 2 Abs. 1

1In den Arbeitszonen A1, A2 und A3 sind Bauten und Anlagen für Arbeitsplätze zugelassen. Nicht zugelassen sind selbständige, reine Lagerbetriebe sowie Detailhandelseinrichtungen im Sinne von Art. 19 und 20 BauG. Dazu gehören z.B. Hauswarts-, Sicherheits- und Pikettpersonal.

2Wohnen ist nur für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal zulässig.

3In den im Zonenplan Süd als „besonders hohe Nutzungsdichte“ bezeichneten Flächen, muss eine besonders hohe Nutzungsdichte qualitativ sichergestellt werden. Es sind mit Ausnahme von An- und Kleinbauten nur eine Bauweise mit einer minimalen Geschossflächenziffer GFZ von 0.5 zugelassen. Es ist eine flächensparende Erschliessung und eine kompakte Anordnung von Bauten und Anlagen zu realisieren. 10 Gemeindebaureglement Steffisburg

C/2 Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) sowie für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF)

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Art. 12BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 12

Bundesareal B

1Das Areal ist für Bauten und Anlagen der Eidgenossenschaft bestimmt. Zusätzlich sind zivile gewerbliche und öffentliche Nutzungen zugelassen. Für militärische Bauten und Anlagen gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung. Baupolizeiliche Masse für zivile gewerbliche und öffentliche Bauten siehe Art. 2 Abs. 1

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Art. 15BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 13

Weilerzone WZ

1Die Weilerzone dient der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur und der massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen. Die Weilerzone ist eine Sonderzone innerhalb der Landwirtschaftszone, Neubauten sind nicht zugelassen (Art. 33 RPV, kant. Richtplan M A_03).

2Die nachstehenden Regelungen vorbehalten gelten die Vorschriften über die Landwirtschaftszone.

3Zugelassen sind Wohnnutzungen sowie mässig störende Gewerbe und Dienstleistungen (inkl. Gastgewerbe).

4Bestehende Gebäude können umgenutzt werden. Sofern innerhalb des bestehenden Volumens keine geeigneten Raumreserven vorhanden sind, sind einmalige Erweiterungen im Rahmen der RPG-Bestimmungen möglich. Die Nutzung bestehender Volumen hat aufgrund des Zwecks der Weilerzone immer Priorität. Bei grossen Bauernhäusern (mit Wohn- und Ökonomieteil), dürfte eine Erweiterung daher meist ausgeschlossen sein.

5Neue An- und Kleinbauten sind gestattet, sofern sie sich dem Hauptgebäude unterordnen, sich bezüglich Typologie und Volumen gut in den Weiler integrieren und mit den schon bestehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung ergeben.

6Abbruch und Wiederaufbau sind zulässig. Die Erweiterungsmöglichkeit nach Abs. 4 richtet sich nach den geeigneten Raumreserven innerhalb des (noch) bestehenden Gebäudes. Denkmalpflegerisch begründete Abbruchverbote bleiben vorbehalten. Das traditionelle Erscheinungsbild der Baute (We- - sensgleichheit, Typologie, Struktur, Massstäblichkeit) ist beim Wiederaufbau zu wahren.

7Umnutzungen dürfen keine landwirts …

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Art. 16BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 14

Umstrukturierungsgebiete

1In den in den Zonenplänen Nord und Süd bezeichneten "Umstrukturierungsgebieten" gelten weiterhin die für die jeweilige Zone (WG2, WG3, A1a, A3 und B sowie ZPP L Bernstrasse/Stockhornstrasse und ZPP Q Astra Kopfbau) entsprechenden Bestimmungen der mittlerweile aufgehobenen baurechtlichen Grundordnung vom 19. September 1996:

- Art. 12 aGBR; Grundsätze zur Umgebungsgestaltung - Art. 32 aGBR; Grundsätze zur Baugestaltung - Art. 38 aGBR; Dachgestaltung - Art. 47 aGBR; Zonenvorschriften WG2 und WG3 - Art. 49 aGBR; Zonenvorschriften A1a und A3 - Art. 55 aGBR; Zonenvorschriften B -

Abk.kA (min./m)gA (min./m)Fh a (max./m)GL (max./m)VGGFZo
WG24.0010.007.0035.002max.0.715
WG35.0013.0011.0050.003min. 0.66 (1 max.0.88
A1a50%Fhamin.4.0 (212.00 (3
A350%Fhamin.4.0 (224.00
B50%Fhamin.6.011.0070.00
ZPP L3max. 0.88
ZPP QFh b max. 24.00 (4 12.00 (5GFo max. 4'000 m2

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Art. 17BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 27

NSchV). Hecken, Feld- und Ufergehölz

1Alle Hecken, Feldgehölze und die Ufervegetation sind in ihrem Bestand geschützt. Sie dürfen weder gerodet noch überschüttet noch auf eine andere Weise zum Absterben gebracht werden. Zuständig für Bewilligungen ist der Regierungsstatthalter (Art. 27 Abs. 2 NSchG und

13Abs. 1 NSchV)

2Beseitigungen und Ersatzpflanzungen können in Ausnahmefällen bewilligt werden. 27 Gemeindebaureglement Steffisburg

3Hauptgebäude haben einen Bauabstand von mindestens 6.00 m ab Bestockungslinie (Stämme der äussersten Bäume und Sträucher) einzuhalten.

4Für Anlagen (Strassen, Wege, Abstell- und Lagerplätze, Gärten etc.) ist ein Bauabstand von mindestens 3.00 m ab Bestockungslinie (Stämme der äussersten Bäume und Sträucher) einzuhalten.

5Das Lichtraumprofil bleibt in jedem Fall vorbehalten. Vgl. Art. 83 SG

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Art. 22BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 16

Dachaufbauten

1Dachaufbauten sind zugelassen, wenn sie sich gut in der Dachlandschaft einordnen. Für die Gestaltung von Dachaufbauten in Ortsbildschutzgebieten und auf Baudenkmälern siehe Art. 35 und 36. 16 Gemeindebaureglement Steffisburg

2Es gelten folgende Vorschriften:

a)Die Länge der Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Dacheinschnitte darf nicht mehr als 50 % der Fassadenlänge des darunterliegenden Fassadenabschnitts betragen;

b)Die Gestaltung der Dachaufbauten muss dem Hauptdach angepasst sein; Die Gratlinie bezeichnet die Linie, an der sich zwei geneigte Dachflächen treffen und ist nicht mit dem Ortgang (Giebelkante) zu verwechseln.

c)Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Dacheinschnitte dürfen nicht näher als 60 Zentimeter an Firstund Gratlinien sowie die giebelseitige Hausfassade herangebaut werden. Sie dürfen zudem nicht über die traufseitige Hausfassade hinausragen;

d)Auf einem Dach ist neben Dachflächenfenstern nur eine Art von Dachaufbauten zulässig. Ausser Dachflächenfenstern sind übereinanderliegende oder mehrgeschossige Dachaufbauten nicht gestattet;

e)In untergeordneten Dachflächen dürfen keine die Fläche überprägenden Dachaufbauten und Dachflächenfenster angebracht werden; Als untergeordnete Dachflächen gelten z.B. Gehrschilder oder Nebendachflächen. f) Firstverglasungen sind nicht an das zulässige Mass für Dachaufbauten nach Bst. a) hiervor anzurechnen und dürfen den obersten Punkt des Hauptdaches (First) nicht überragen.

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Art. 23BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 17

Für Bepflanzungsabstände von Bäumen, Sträuchern und anderweitigen Pflanzungen gegenüber privatem Grund ist privates Recht massgebend (Art. 79ff EGzZGB). Umgebungs- und Aussenraumgestaltung

1Die Gestaltung der privaten Aussenräume – insbesondere der öffentlich erlebbaren Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätze und Hauszugänge – hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild prägen. Dazu gehören z.B.:

–die Durchgrünung mit standortgerechten Sträuchern und Bäumen

–der intakte Vorgartenbereich mit durchgehenden Einfriedungen (Zäune)

2Sie sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht und sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt. Pflanzen, die krankheitsübertragend oder gesundheitsgefährdend wirken oder die biologische Vielfalt bedrohen, dürfen nicht freigesetzt werden bzw. müssen entfernt werden. Das Aufkommen von invasiven Pflanzen ist zu verhindern. Vgl. Art. 29a USG, Art. 1 FrSV

3Die Aussenräume sollen genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und Hecken enthalten. Auf die vorhandene Grünsubstanz ist besondere Rücksicht zu nehmen. Sie soll möglichst erhalten bleiben oder ersetzt werden. Es sollen standortgerechte und vorwiegend einheimische Bäume, Sträucher und Hecken gepflanzt werden. Die Gestaltung des Aussenraumes als reiner Steingarten ist nicht zulässig. 17 Gemeindebaureglement Steffisburg Für Bepflanzungsabstände von Bäumen, Sträuchern und anderweitigen Pflanzu …

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Art. 24BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 18

Vgl. auch Art. 73 und 83 SG sowie Art. 56 und 57 SV. Sichtschutzwände

1Für bewilligungspflichtige Sichtschutzwände im Strassenraum sind die Abstandsvorschriften der übergeordneten Strassengesetzgebung sowie die nachstehenden Gestaltungsvorschriften massgebend: Für kurze Sichtschutzwände im Strassenraum, welche nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD nicht der Baubewilligungspflicht unterliegen, ist die Zustimmung der zuständigen Strassenaufsichtsbehörde erforderlich. a) Sichtschutzwände haben regelmässige, sich wiederholende Anteile von Fest- und Begrünungselementen aufzuweisen; b) Der Anteil der Festelemente ist auf maximal 50 % der vor Einsicht zu schützenden Länge beschränkt, wobei das einzelne Festelement eine Länge von höchstens 2.00 m aufweisen darf. Ab einer vor Einsicht zu schützenden Länge von 20.00 m darf das Festelement eine Länge von höchstens 4.00 m aufweisen; c) Die Festelemente sowie die entstehenden Zwischenräume (zwischen den Festelementen) sind mit einheimischen Büschen, Sträuchern, Hecken etc. zu begrünen; d) Für Sichtschutzwände, welche ästhetisch einen qualitativ hochwertigen Ausdruck aufweisen, kann die 18 Gemeindebaureglement Steffisburg Baubewilligungsbehörde von Bst. a) bis c) abweichen, wenn sich diese gut in das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild einordnen.

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Art. 26BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 5

BauG Ausnahmen Ausnahmen im Baugebiet richten sich nach dem kantonalen Baugesetz.

B Geltungsbereich Normativer Inhalt Hinweise

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Art. 28BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 20

Mit Überbauungsordnungen kann die Gemeinde zusätzliche Anforderungen an die sparsame Verwendung von Energie sowie über gemeinsame Wärmeerzeugungsanlagen festlegen. Grundsätze Energieversorgung

1Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen ist auf eine sparsame und umweltschonende Energieverwendung zu achten.

2Der überkommunale Richtplan Energie ist für die Wahl des Energieträgers bei Neubauten und Heizungsersatz zu beachten.

3Alle Gebäude, die neu erstellt oder so umgebaut oder umgenutzt werden, dass die Energienutzung beeinflusst wird und zum Zeitpunkt der Baueingabe im Einzugsbereich eines Fernwärmenetzes liegen, sind an das Fernwärmenetz anzuschliessen. Als Einzugsbereich gilt, wenn mittels Hausanschlussleitung an das Fernwärmenetz angeschlossen werden kann. Die Anschlusspflicht bezieht sich auf ein bestehendes oder rechtlich und finanziell gesichertes und bis zur Inbetriebnahme des Bauvorhabens fertig gestelltes Fernwärmenetz. Unter Holzbauweise wird die Ausführung der Tragstruktur (Boden, Wand, Decke und Dach) in Holz verstanden.

4Von der Anschlusspflicht kann entbunden werden, wer beim gewichteten Energiebedarf den Grenzwert gemäss KEnV um 10 % unterschreitet oder der Neubau in Holzbauweise realisiert wird. 20 Gemeindebaureglement Steffisburg Als Energiestandards gelten

z.B. die Prinzipien der 2000- Watt-Gesellschaft nach dem SIA-Effizienzpfad Energie.

5Die Einhaltung von Energiestandards können vertraglich vereinbart werden, wobei die Minimalanforderungen der kantonalen Energiegesetzgebung einzuhalten sind. Vgl. d …

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Art. 30BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 22

Vgl. Art. 86 ff. GV Spezialfinanzierung

1Für die Ersatzabgaben wird eine gemeindeeigene Spezialfinanzierung geführt.

2Die Spezialfinanzierung bezweckt die Bereitstellung von Mitteln für

a)den Bau, Betrieb und Unterhalt öffentlicher

Parkierungsanlagen;

b)die Finanzierung von Massnahmen, welche den öf-

fentlichen Verkehr fördern;

c)die Förderung des Langsamverkehrs (Fahrradabstell-

plätze, Radwege, Massnahmen zugunsten von Fuss-

gängerinnen und Fussgängern, Verkehrsberuhigungs-

massnahmen).

3Die Spezialfinanzierung wird mit den Ersatzabgaben geäufnet.

4Über Entnahmen aus der Spezialfinanzierung entscheidet unabhängig von der Höhe der Gemeinderat. Vorbehalten bleibt der erforderliche Ausgabenbeschluss durch das zuständige Organ.

5Der Bestand der Spezialfinanzierung darf nicht negativ sein.

6Die Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.

E/5 Preisgünstiger Wohnraum

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Art. 33BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 23

Die Uferbaugebiete UB befinden sich entlang der Aare. Uferbaugebiet UB

1Innerhalb des Uferbaugebietes sind unter Vorbehalt von Abs. 2 die überlagernden Zonenbestimmungen der baurechtlichen Grundordnung sowie die baulichen Möglichkeiten innerhalb des Gewässerraumes zu berücksichtigen.

2Innerhalb des Uferbaugebietes sind in den Sektoren A - D folgende Bestimmungen zusätzlich massgebend: Sektor A: Im Abstand von 8.00 m ab den südwestlichen Parzellengrenzen sind nur Kleinbauten, soweit sie sich der bestehenden Grünsubstanz unterordnen, zugelassen. Garagen und Parkplätze sind innerhalb des Abstandes untersagt. Sektor B: Es gelten folgende Bestimmungen, sofern mit dem übergeordneten Recht vereinbar: Im Abstand von 10.00 m ab dem bezeichneten Uferweg gilt ein Bauverbot. Im übrigen Sektorengebiet ist eine maximale Fassadenhöhe Fh a von 7.00 m und eine maximale Gebäudelänge GL von 70.00 m einzuhalten. Sektor C: Im ganzen Sektor dürfen bestehende Bauten nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Die bestehende Grünsubstanz ist zu erhalten und aufzuwerten. 23 Gemeindebaureglement Steffisburg Sektor D: Im Abstand von 10.00 m ab der Strassenparzelle Alleestrasse sind nur Kleinbauten, soweit sie sich der bestehenden Grünsubstanz unterordnen, zugelassen. Garagen und Parkplätze sind innerhalb des Abstandes untersagt. Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb des Abstandes dürfen nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Erweiterungen sind untersagt.

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Art. 48BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 26

WBG sowie AHOP Raumbedarf Fliessgewässer 2015. Fliessgewässer 1 Der Raumbedarf der Gewässer (Gewässerraum) gewährleistet die folgenden Funktionen:

a)Die natürlichen Funktionen der Gewässer

b)Schutz vor Hochwasser

c)Gewässernutzung Zu Messweisen vgl. Anhang 1 A15.1

2Der Gewässerraum für Fliessgewässer ist in den Zonenplänen Gewässerraum Nord und Süd mit Gewässerraumkorridoren als flächige Überlagerung der Grund-nutzungszone festgelegt. Vgl. Art. 39 WBV und Art. 48 WBG

3Wo kein Gewässerraum ausgeschieden ist, sind Gesuche für Bauten und Anlagen innerhalb von 15.00 m ab Mittelwasserlinie bzw. bei eingedolten Gewässern innerhalb von 15.00 m ab Mittelachse dem Tiefbauamt des Kantons Bern vorzulegen. Dieses entscheidet, ob eine Wasserbaupolizeibewilligung nach Artikel 48 WBG nötig ist. Vorbehalten sind zudem Massnahmen des Gewässerunterhalts und des Gewässerbaus gemäss Art. 6, 7 und 15 WBG.

4Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen – bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie

–Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind Vgl. Art. 41c GSchV und Art. 26 Gemeindebaureglement Steffisburg 5b Abs. 2 WBG. Zuständig für den Entscheid, ob ein Gebiet dicht überbaut ist: untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

–im Planerlassverfahren das AGR

–im Baubewilligungsverfahren die Leitbehörde, das AGR erstellt einen Amt …

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Art. 49BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 29

Für Objektnummern vgl. das Landschaftsinventar der Gemeinde Steffisburg. Hochstamm-Obstgärten

1Die im Schutzzonenplan eingezeichneten HochstammObstgärten sind aus landschafts- und siedlungsästhetischen Gründen zu erhalten.

2Einzelne Bäume dürfen ohne Bewilligung gefällt werden, wobei der Bewirtschafter oder der Grundeigentümer für angemessenen Ersatz zu sorgen hat, um den Schutzzweck weiterhin zu gewährleisten.

F/5 Gefahrengebiete

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Art. 55BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 32

Aufhebung von Vorschriften Mit Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden aufgehoben:

–Gemeindebaureglement vom 19.09.1996

–Zonenplan 1 Nord vom 09.10.2008

–Zonenplan 2 Süd vom 09.10.2008

–Schutzzonenplan vom 19.09.1996

–Richtplan Verkehr vom 19.09.1996

–Landschaftsrichtplan vom 19.09.1996

–Ortskernrichtplanung vom 01.01.1989

–Überbauungsplan Asyl Gottesgnad vom 13.05.1982

–Gestaltungsplan "Alterssiedlung" Steffisburg Esther Schüpbach Stiftung (Nr. 20) vom 27.09.1971 inkl. Änderung vom 30.11.1971

–Baulinienplan Flühli (Nr. 28) vom 09.03.1978

–UeO Walkeweg (Nr. 47) vom 19.10.1998 inkl. Änderung vom 27.11.2001

–UeO Thunstrasse (Nr. 49) vom 18.12.1995

–Strassenplan Stockhornstr. (Nr. 55) vom 06.04.2000

–Astra-Areal (Nr. 61) vom 08.06.2001 inkl. Änderung vom 23.07.2004 und 09.02.2009

–UeO Ringweg Schwäbis (Nr. 65) vom 03.06.2003 32 Gemeindebaureglement Steffisburg

H Genehmigungsvermerke

Mitwirkung vom 14. März bis 15. April 2019 Vorprüfung vom 19. Dezember 2019 und 3. März 2021 Publikation im amtlichen Anzeiger am 14. und 20. Mai 2021 /

23. und 30. September 2021
Publikation im Amtsblatt am
12. Mai 2021 / 22. September 2021

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 32) verbindlich lesbar.

1. Öffentliche Auflage vom 14. Mai bis 14. Juni 2021 2. Öffentliche Auflage vom 23. September bis 29. Oktober 2021

Einspracheverhandlungen

25. und 29. Juni, 1./2./5. und 6. Juli, 5./6./9./11./12./13. und 17. August 2021 Erledigte Einsprachen

11 Unerledigte Einsprachen

28 Rechtsverwahrungen

1

Beschlossen durch den Gemeinderat

am 8. November 2021 Beschlossen dur …

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Art. 59BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 14

Nr. Q aGBR; Bestimmungen ZPP Q Astra/Ziegeleiplatz

2Die Anwendung der Begriffe und Messweisen nach BMBV wird berücksichtigt und erfolgt nach dem vorliegenden Gemeindebaureglement.

Abk. kA (min./m) VG Vollgeschosse GFZo Geschossflächenziffer oberirdisch (1 gilt nur für unüberbaute Areale (2 gegenüber anderen Zonen min. 6.00 m (3 Für Einzelbauten oder Einzelbauteile sind Mehrhöhen zulässig, wenn eine gute Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist Zone mit Planungspflicht Bern- /Stockhornstrasse am Ziegeleiplatz (5 für übrige Bauten Zone mit Planungspflicht Astra/Ziegeleiplatz

4Die Umstrukturierungsgebiete unterliegen keiner Planbeständigkeit.

D Besondere baurechtliche Ordnungen 14 Gemeindebaureglement Steffisburg

D/1 Zonen mit Planungspflicht (ZPP) Vgl. Art. 73 und 92 ff BauG Zonen mit Planungspflicht

Abk.kA (min./m)gA (min./m)Fh a (max./m)GL (max./m)VGGFZo
WG24.0010.007.0035.002max.0.715
WG35.0013.0011.0050.003min. 0.66 (1 max.0.88
A1a50%Fhamin.4.0 (212.00 (3
A350%Fhamin.4.0 (224.00
B50%Fhamin.6.011.0070.00
ZPP L3max. 0.88
ZPP QFh b max. 24.00 (4 12.00 (5GFo max. 4'000 m2

Tabelle von S. 14 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (Grundmass-Tabelle S. 6). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Fassadenhöhe≤ 14 mArt. 2, S. 60.90

Extrahiert aus der BZO Steffisburg (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone B

Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Steffisburg?
11 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau), Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend), Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Steffisburg ein?
Baugesuche in Steffisburg laufen über eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel). Zuständig ist Bauinspektorat (Abteilung Hochbau/Planung), Höchhusweg 5, Postfach 168, 3612 Steffisburg. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone B in der BZO Steffisburg?
19 Artikel der Bau- und Zonenordnung Steffisburg erwähnen die Zone B namentlich, darunter Art. 2, Art. 3, Art. 5. BZO Steffisburg lesen →

Weitere Zonen in Steffisburg