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Art. 22 · Dachaufbauten

BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 16 · Original-PDF

1Dachaufbauten sind zugelassen, wenn sie sich gut in der Dachlandschaft einordnen. Für die Gestaltung von Dachaufbauten in Ortsbildschutzgebieten und auf Baudenkmälern siehe Art. 35 und 36. 16 Gemeindebaureglement Steffisburg

2Es gelten folgende Vorschriften:

a)Die Länge der Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Dacheinschnitte darf nicht mehr als 50 % der Fassadenlänge des darunterliegenden Fassadenabschnitts betragen;

b)Die Gestaltung der Dachaufbauten muss dem Hauptdach angepasst sein; Die Gratlinie bezeichnet die Linie, an der sich zwei geneigte Dachflächen treffen und ist nicht mit dem Ortgang (Giebelkante) zu verwechseln.

c)Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Dacheinschnitte dürfen nicht näher als 60 Zentimeter an Firstund Gratlinien sowie die giebelseitige Hausfassade herangebaut werden. Sie dürfen zudem nicht über die traufseitige Hausfassade hinausragen;

d)Auf einem Dach ist neben Dachflächenfenstern nur eine Art von Dachaufbauten zulässig. Ausser Dachflächenfenstern sind übereinanderliegende oder mehrgeschossige Dachaufbauten nicht gestattet;

e)In untergeordneten Dachflächen dürfen keine die Fläche überprägenden Dachaufbauten und Dachflächenfenster angebracht werden; Als untergeordnete Dachflächen gelten z.B. Gehrschilder oder Nebendachflächen. f) Firstverglasungen sind nicht an das zulässige Mass für Dachaufbauten nach Bst. a) hiervor anzurechnen und dürfen den obersten Punkt des Hauptdaches (First) nicht überragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.