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Art. 6 · Arbeitszonen

BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 10 · Original-PDF

A1, A2 und A3

Baupolizeiliche Masse siehe Art. 2 Abs. 1

1In den Arbeitszonen A1, A2 und A3 sind Bauten und Anlagen für Arbeitsplätze zugelassen. Nicht zugelassen sind selbständige, reine Lagerbetriebe sowie Detailhandelseinrichtungen im Sinne von Art. 19 und 20 BauG. Dazu gehören z.B. Hauswarts-, Sicherheits- und Pikettpersonal.

2Wohnen ist nur für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal zulässig.

3In den im Zonenplan Süd als „besonders hohe Nutzungsdichte“ bezeichneten Flächen, muss eine besonders hohe Nutzungsdichte qualitativ sichergestellt werden. Es sind mit Ausnahme von An- und Kleinbauten nur eine Bauweise mit einer minimalen Geschossflächenziffer GFZ von 0.5 zugelassen. Es ist eine flächensparende Erschliessung und eine kompakte Anordnung von Bauten und Anlagen zu realisieren. 10 Gemeindebaureglement Steffisburg

C/2 Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) sowie für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.