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Art. 48 · WBG sowie AHOP

BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 26 · Original-PDF

Raumbedarf Fliessgewässer 2015. Fliessgewässer 1 Der Raumbedarf der Gewässer (Gewässerraum) gewährleistet die folgenden Funktionen:

a)Die natürlichen Funktionen der Gewässer

b)Schutz vor Hochwasser

c)Gewässernutzung Zu Messweisen vgl. Anhang 1 A15.1

2Der Gewässerraum für Fliessgewässer ist in den Zonenplänen Gewässerraum Nord und Süd mit Gewässerraumkorridoren als flächige Überlagerung der Grund-nutzungszone festgelegt. Vgl. Art. 39 WBV und Art. 48 WBG

3Wo kein Gewässerraum ausgeschieden ist, sind Gesuche für Bauten und Anlagen innerhalb von 15.00 m ab Mittelwasserlinie bzw. bei eingedolten Gewässern innerhalb von 15.00 m ab Mittelachse dem Tiefbauamt des Kantons Bern vorzulegen. Dieses entscheidet, ob eine Wasserbaupolizeibewilligung nach Artikel 48 WBG nötig ist. Vorbehalten sind zudem Massnahmen des Gewässerunterhalts und des Gewässerbaus gemäss Art. 6, 7 und 15 WBG.

4Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen – bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie

–Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind Vgl. Art. 41c GSchV und Art. 26 Gemeindebaureglement Steffisburg 5b Abs. 2 WBG. Zuständig für den Entscheid, ob ein Gebiet dicht überbaut ist: untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

–im Planerlassverfahren das AGR

–im Baubewilligungsverfahren die Leitbehörde, das AGR erstellt einen Amtsbericht. Vgl. Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV

Vgl. Art. 41c Abs. 6 Bst. b GSchV

5Innerhalb des Gewässerraums ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist nur eine extensive landund forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Dies gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern. Art. 48 Die entsprechend bezeichneten Objekte prägen das Orts- und Landschaftsbild innerhalb und ausserhalb des Einzelbäume und Baumgruppen

1Die im Schutzzonenplan eingezeichneten Einzelbäume und Baumgruppen (Baumreihe, Allee, Baumpaar, frei gestaltete Gruppe) sind aus landschaftsästhetischen und 28 Gemeindebaureglement Steffisburg ökologischen Gründen geschützt. Siedlungsgebietes und dienen dem ökologischen Ausgleich. Für Objektnummern vgl. das Landschaftsinventar der Gemeinde Steffisburg. Vgl. Art. 41 Abs. 1 NSchG

2Mit Zustimmung des Gemeinderates können Fällungen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse dagegen nicht überwiegt oder wenn Bäume für Mensch, Tier und Eigentum eine Gefährdung darstellen.

3Gefällte Bäume oder natürliche Abgänge sind in Rücksprache mit der Gemeinde durch den Bewirtschafter oder den Grundeigentümer zu ersetzen. Der Ersatz muss zielkonform an derselben Stelle oder in der Nähe durch gleichwertige standortheimische Arten erfolgen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.