Art. 55 · Aufhebung von Vorschriften
BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 32 · Original-PDF
Aufhebung von Vorschriften Mit Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden aufgehoben:
–Gemeindebaureglement vom 19.09.1996
–Zonenplan 1 Nord vom 09.10.2008
–Zonenplan 2 Süd vom 09.10.2008
–Schutzzonenplan vom 19.09.1996
–Richtplan Verkehr vom 19.09.1996
–Landschaftsrichtplan vom 19.09.1996
–Ortskernrichtplanung vom 01.01.1989
–Überbauungsplan Asyl Gottesgnad vom 13.05.1982
–Gestaltungsplan "Alterssiedlung" Steffisburg Esther Schüpbach Stiftung (Nr. 20) vom 27.09.1971 inkl. Änderung vom 30.11.1971
–Baulinienplan Flühli (Nr. 28) vom 09.03.1978
–UeO Walkeweg (Nr. 47) vom 19.10.1998 inkl. Änderung vom 27.11.2001
–UeO Thunstrasse (Nr. 49) vom 18.12.1995
–Strassenplan Stockhornstr. (Nr. 55) vom 06.04.2000
–Astra-Areal (Nr. 61) vom 08.06.2001 inkl. Änderung vom 23.07.2004 und 09.02.2009
–UeO Ringweg Schwäbis (Nr. 65) vom 03.06.2003 32 Gemeindebaureglement Steffisburg
H Genehmigungsvermerke
Mitwirkung vom 14. März bis 15. April 2019 Vorprüfung vom 19. Dezember 2019 und 3. März 2021 Publikation im amtlichen Anzeiger am 14. und 20. Mai 2021 /
23. und 30. September 2021 Publikation im Amtsblatt am 12. Mai 2021 / 22. September 2021
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 32) verbindlich lesbar.
1. Öffentliche Auflage vom 14. Mai bis 14. Juni 2021 2. Öffentliche Auflage vom 23. September bis 29. Oktober 2021
Einspracheverhandlungen
25. und 29. Juni, 1./2./5. und 6. Juli, 5./6./9./11./12./13. und 17. August 2021 Erledigte Einsprachen
11 Unerledigte Einsprachen
28 Rechtsverwahrungen
1
Beschlossen durch den Gemeinderat
am 8. November 2021 Beschlossen durch den Grossen Gemeinderat am 3. Dezember 2021 Beschlossen durch die Stimmberechtigten
am 13. Februar 2022
Namens der Einwohnergemeinde Steffisburg Gemeindepräsident Gemeindeschreiber sig. Reto Jakob sig. Rolf Zeller 33 Gemeindebaureglement Steffisburg
I Bescheinigung/Zeugnis
In Bezug auf die relevanten Detailangaben zur Genehmigung des hiervorliegenden Reglements verweisen wir auf den vorstehenden Buchstabe H "Genehmigungsvermerke" bzw. auf die komplette Seite 33. Dort sind alle relevanten Daten, Fristen und Entscheide der entsprechenden kommunalen Organe aufgeführt. Gegen die Entscheide des Gemeinderates, des Grossen Gemeinderates und der Stimmberechtigten wurden keine Beschwerden erhoben. Die Behandlung der unerledigten Einsprachen sowie die Genehmigung der baurechtlichen Grundordnung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern bleiben vorbehalten.
Steffisburg, 31. März 2022
Der Gemeindeschreiber: sig. Rolf Zeller
Genehmigung Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 20. April 2023.
Inkraftsetzung Gemäss Beschluss der Stimmberechtigten vom 13. Februar 2023 tritt die baurechtliche Grundordnung mit der Genehmigungsverfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 20. April 2023 respektive der Genehmigungsverfügung der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 4. Juli 2023 rückwirkend per 22. Mai 2023 in Teilkraft, ausgenommen des Perimeters der ZPP W Pfrundmatte. 34 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 1
A1 Definitionen und Messweisen
A11 Terrain
A11.1 Vgl. Art. 1 BMBV. Massgebendes Terrain
1Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen.
2Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren von der zuständigen Behörde abweichend festgelegt werden.
3Wird das Terrain im Hinblick auf ein Bauvorhaben abgegraben, ist dieses abgegrabene Terrain massgebend.
A12 Gebäude und Gebäudeteile
A12.1 Vgl. Art. 2 Abs. 2 An- und Kleinbauten
1Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen NNF enthalten. Vgl. Art. 3 und 4 BMBV Als Nebennutzflächen gelten Waschküchen, Estrich-, Keller- und Abstellräume, Garagen (Fahrzeugeinstellräume), Schutzräume, Kehrichträume, Geräteschuppen, Gewächshäuser etc.
2Anbauten sind mit einem Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nach Art. 2 Abs. 2 GBR nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. 35 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 1
A12.2 Vgl. Art. 2 Abs. 2 Unterirdische Bauten UIB / Unterniveaubauten UNB
1Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen.
2Unterniveaubauten sind Gebäude, welche das zulässige Mass über dem massgebenden Terrain an keiner Stelle überschreiten. Vgl. Art. 5 und 6 BMBV 36 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 1
A13 Gebäudemasse
A13.1 Vgl. Art. 12 BMBV Gebäudelänge GL
1Die Gebäudelänge GL ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welche die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Bei zusammengebauten Gebäuden richtet sich die zulässige Gebäudelänge nach der Messweise für Gebäudegruppen, vgl. A14.2 Abs. 6. Vgl. Art. 2 Abs. 2 und Anhang 1 A12.1, A12.2 und A14.5
2An- und Kleinbauten, unterirdische Bauten und Unterniveaubauten sowie vorspringende offene Gebäudeteile bis zum zulässigen Mass werden der Gebäudelänge nicht angerechnet. 37 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 1
A13.2 Vgl. Art. 15 BMBV. Fassadenhöhe Fh a
1Die Fassadenhöhe Fh a ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Fassadenlinie und der - horizontalen Oberkante der traufseitigen Dachkonstruktion (für Gebäude mit Satteldach) - dazugehörigen Oberkante der offenen oder geschlossenen Brüstung (für Gebäude mit Attika) Fassadenhöhe Fh a für Gebäude mit Satteldach
Bestimmungen Satteldach vgl. Anhang 1 A13.3
Fassadenhöhe Fh a für Gebäude mit Attika
Bestimmungen Attika vgl. Anhang 1 A13.4
Die Fassadenhöhe Fh a gilt für diejenigen Seiten, bei welchen die Attika vom darunterliegenden Vollgeschosses zurückversetzt ist, an den übrigen fassadenbündigen Seiten gilt die Fassadenhöhe Fh a plus 3.00 m. Vgl. auch Anhang 1 A13.4 Abs. 1 Bst. c 38 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 1
A13.3 Das Gradmass basiert auf der alten Teilung, welche im Vollwinkel (Kreis) 360° aufweist. Satteldächer
1Die Dachneigung darf bei symmetrischen Satteldächern von Hauptgebäuden maximal 40° aufweisen. Vorbehalten bleiben abweichende Neigungen bei bestehenden Bauten, Ersatzneubauten oder wenn es die bestehende Quartierstruktur erfordert. Innerhalb der mit 40° bestimmten Maximalhöhe (Oberkante der Dachkonstruktion) und innerhalb der Dachbegrenzungslinie (Halbkreis über Verbindungslinie zwischen den beidseitigen Schnittpunkten der Fassadenflucht und der Dachhaut) kann die Baubewilligungsbehörde auch andere Dachneigungen bewilligen, wenn eine gute Einordnung ins Strassen-, Orts- und Landschaftsbild gewährleistet wird. Dachbegrenzungslinie
2Die Dachbegrenzungslinie legt die maximale Höhe für Satteldächer fest.
3Die Höhe eines Satteldaches ist gemessen ab Fassadenhöhe Fh a bis zur Oberkante der Dachkonstruktion (Dachbegrenzungslinie innerhalb Halbkreis) auf max. 5.00 m begrenzt.
A13.4 Attika
1Über der zulässigen Fassadenhöhe Fh a kann eine Attika erstellt werden sofern:
a)sie maximal 70 % der Geschossfläche des darunterliegenden Vollgeschosses misst;
b)die Attika bis Oberkante der Dachkonstruktion in der Summe nicht mehr als die Fassadenhöhe Fh a plus 3.00 m misst;
c)die Attika höchstens bei zwei Fassaden fassadenbündig angeordnet wird. An den übrigen Stellen ist die Attika gegenüber der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses um mindestens 1.50 m zurückzusetzen. Bst. a bleibt vorbehalten; 39 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 1
d)der Dachvorsprung der Attika höchstens 0.30 m über die Fassade der Attika vorspringt.
2Offene Sitzplatzüberdachungen dürfen einseitig auf die Fassadenflucht des darunterliegenden Vollgeschosses gestellt werden wenn:
Vgl. Anhang 1 A13.4 Abs. 1 Bst. c
a)der Rücksprung von 1.50 m auf mindestens einer Fassa-
denseite der Attika vollständig eingehalten wird;
b)sie nicht mehr als 50 % der entsprechenden Fassadenlän-
gen der Attika betragen;
c)diese filigran und transparent in Erscheinung treten.
A13.5 Fassadenhöhe Fh b
1Die Fassadenhöhe Fh b ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. 40 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 1
Vgl. Art. 2 Abs. 2
2Sie kommt in sämtlichen Arbeitszonen und Zonen für öffentliche Nutzungen sowie teilweise in Zonen mit Planungspflicht, Überbauungsordnungen, dem Bundes- und dem Bahnareal zur Anwendung.
3Sofern ein Ersatzneubau eine geringere Fassadenhöhe (Fh a) als das Abbruchobjekt aufweist und das massgebende Terrain ein zweiseitiges Hanggefälle (Quergefälle zum Haupthang) zeigt, so kann die Baubewilligungsbehörde das massgebende Terrain im Baubewilligungsverfahren festlegen.
A13.6 Vgl. Art. 2 Abs. 2 Technisch bedingte Dachaufbauten
1Technisch bedingte Dachaufbauten, welche punktuell in Erscheinung treten, bleiben auf allen Dächern bis zum zulässigen Mass unberücksichtigt.
2Für die Mindesthöhen von Kaminen über Dach sind die Vollzugshilfe des BAFU und für Anlagen und Installationen zur Gewinnung von Sonnenenergie, die kantonalen Richtlinien für baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien massgebend. Sie werden unter Einhaltung der zulässigen resp. baubewilligungsfreien Höhen nicht an die Fassadenhöhen (Fh a und Fh b) angerechnet.
A13.7 Vgl. Art. 2 Abs. 2 Hangzuschlag
1Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall folgender Hangzuschlag (Mehrhöhe) gestattet: - ab 10 % Hangneigung max. 1.00 m in allen Zonen - ab 20 % Hangneigung max. 2.00 m in der Wohnzone WH1 und WH2 41 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 1
2Die Hangneigung wird in der Falllinie innerhalb der Fassadenlinie vom gewachsenen Terrain berechnet.
A13.8 Vgl. Art. 2 Abs. 2 Abgrabungen
1Pro Gebäude wird auf höchstens einer Fassadenseite eine Abgrabung des massgebenden Terrains für einen Gebäudezugang oder eine Zufahrt bis zum zulässigen Mass nicht an die Fassadenhöhe angerechnet.
2Kellertreppen, welche parallel zur Fassade angeordnet werden und keine Anböschungen benötigen, lediglich von einer Betonmauer umfasst werden und nur eine Geschosshöhe mit normalem Trittverhältnis überwinden, werden nicht als Abgrabung angerechnet und sind auch auf den anderen Fassadenseiten zulässig. Trapezmessweise mit ausgemitteltem Mass zwischen unterer Messebene (Boden der Abgrabung) und oberer Messebene (natürlich gewachsener Geländeverlauf).
A13.9 Vgl. Art. 2 Abs. 2 Staffelungen
1Die Fassadenhöhen (Fh a und Fh b) werden bei Gebäuden, die in der Situation oder in der Höhe gestaffelt sind für jeden Gebäudeteil separat gemessen. Fassadenrücksprünge, gebildet durch Loggias, Balkone, Sitzplätze und dergleichen werden nicht berücksichtigt.
A14 Bauabstände
A14.1 Vgl. Art. 22 BMBV Grenzabstand
1Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Grundstücksgrenze. Kleiner Grenzabstand kA
2Der kleine Grenzabstand kA bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung der projizierten Fassadenlinie von der Grundstücksgrenze. 42 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 1 Grosser Grenzabstand gA
3Gebäude mit Wohnräumen haben auf einer Gebäudeseite einen grossen Grenzabstand aufzuweisen. Dieser darf nicht im Norden liegen. Er (gA) bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung der projizierten Fassadenlinie von der Grundstücksgrenze.
A14.2 Gebäudeabstand Vgl. Art. 23 BMBV 43 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 1
1Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
2Er entspricht wenigstens der Summe der Grenzabstände. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.
3An- und Kleinbauten haben keinen Gebäudeabstand einzuhalten. Vgl. Art. 22 BauV
4Zwischen Bauten, die aufgrund früherer Vorschriften oder Ausnahmebewilligungen den Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass der Unterschreitung des Grenzabstandes. Die Baubewilligungsbehörde kann jedoch den Gebäudeabstand angemessen vergrössern, wenn für das altrechtliche oder für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen überschritten würden. Vgl. Art. 2 Abs. 1 und Anhang 1 A14.3 Abs. 3 und 4
5Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau innerhalb der zulässigen Gebäudelänge und Art. 2 Abs. 5 (Näherbaurecht). Vgl. Art. 2 Abs. 5 und 6 sowie Anhang 1 A14.3 Abs. 3 und 4 Gebäudegruppe
6Wird der Gebäudeabstand auf weniger als 6.00 m, liegt ein grosser Grenzabstand dazwischen, auf weniger als 9.00 m reduziert, gelten die betroffenen Gebäude als zusammengebaute Gebäudegruppe. Die Gebäudelänge ist entsprechend über die betroffenen Gebäude der Gebäudegruppe zu messen und darf das zulässige Mass (GL nach Art. 2 Abs. 1) nicht überschreiten . 44 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 1
A14.3 Vgl. Art. 26 BauG Vgl. Art. 79 ff EGZGB Unterschreiten gegenüber nachbarlichem Grund (Näherbaurecht)
1Grenzabstände dürfen nur mit Ausnahmebewilligung nach kantonalem Baugesetz, mit Dienstbarkeit oder mit schriftlicher nachbarlicher Zustimmung (Näherbaurecht) unterschritten werden. Mittels Ausnahmebewilligung darf der privatrechtliche Minimalabstand in der Regel nicht unterschritten werden.
2Keine Ausnahmebewilligung ist erforderlich und es ist auch die Unterschreitung des zivilrechtlichen Grenzabstandes möglich, falls die betroffene Nachbarschaft dem Vorhaben schriftlich zustimmt (Näherbaurecht).
3Innerhalb der zulässigen Gebäudelänge können benachbarte Grundeigentümer die von Bauten gegenüber ihrem Grund einzuhaltenden Grenzabstände oder den Bau an der Grenze untereinander mit schriftlicher Zustimmung (Näherbaurecht) oder Dienstbarkeit regeln. Vgl. Anhang 1 A14.2 Abs. 6
4Bei der Einräumung von Näherbaurechten (auch gegenseitige) kann der Gebäudeabstand auf 6.00 m, liegt ein grosser Grenzabstand dazwischen, auf 9.00 m, reduziert werden. Bei Unterschreitung dieser Gebäudeabstände gelten die betroffenen Gebäude als zusammengebaute Gebäudegruppe. Die Gebäudegruppe darf dabei die zulässige Gebäudelänge nach Art. 2 Abs. 1 nicht überschreiten. A14.4 Vgl. Art. 20 Abs. 1 Zusammenbau Innerhalb der zulässigen Gebäudelänge können benachbarte Grundeigentümer den Zusammenbau an der Grenze untereinander mit schriftlicher Zustimmung oder Dienstbarkeitsvertrag gestatten. A14.5 Vgl. Art. 10 BMBV Vorspringende offene Gebäudeteile
1Vorspringende offene Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und nehmen gesamthaft nicht mehr als 50 % Flächenanteil des betreffenden Fassadenabschnitts ein. Vgl. Art. 2 Abs. 2 Als vorspringende offene Gebäudeteile gelten Vordächer, Sitzplatzüberdachungen, Balkone (auch mit Seitenwänden und abgestützte), Vortreppen und dgl.
Gebäudeteile gelten als offen, wenn mindestens eine Längsoder Schmalseite vollständig offen ist.
Art. 79 und 79b EGzZGB bleiben 45 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 1 vorbehalten.
Falls die Fassadenfläche zu mehr als 50 % durch vorspringende offene Gebäudeteile bedeckt wird, so ist der reglementarische Grenzabstand ab der Vorderkante der vorspringenden offenen Gebäudeteile resp. der projizierten Fassadenlinie zu messen. Offene Nottreppen und Feuerleitern, welche nicht der Haupterschliessung dienen, gelten auch als Vortreppen, wenn sie über mehr als ein Vollgeschoss hochführen.
2Dachvorsprünge sind von der Flächenanteilsregelung gemäss Abs. 1 ausgenommen.
3Dachvorsprünge von An- und Kleinbauten ragen höchstens 0.75 m (in der Tiefe) in den Grenzabstand hinein.
4Vordächer dürfen max. 50 % der entsprechenden Fassadenlänge betragen.
5Treppen der Haupterschliessung gelten als Vortreppen, wenn sie nicht mehr als das erste Vollgeschoss erschliessen. Geringfügigere Treppen gelten als Vortreppen.
A14.6 Vgl. Art. 25 und 26 KWaG Bauabstand gegenüber dem Wald Der Waldabstand richtet sich nach dem kantonalen Waldgesetz. A14.7 Vgl. Art. 2 Abs. 2 Bauabstand von Zonengrenzen der LWZ Gegenüber den Zonengrenzen der Landwirtschaftszone LWZ ist mindestens der reglementarische Abstand einzuhalten. 46 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 1 A14.8 Bauabstände für Tiefbauten Private Strassen, Wege und Parkplätze brauchen keinen Grenzabstand einzuhalten, sofern das hierzu anfallenden Regenabwasser auf der Standortparzelle zur Versickerung gebracht wird. Andernfalls beträgt der Grenzabstand gegenüber nachbarlichem Grund mindestens 0.50 m (Sickerstreifen mit begrünter Oberbodenpassage). A14.9 Vgl. Art. 2 Abs. 2 Zufahrten zu unter-irdischen Einstellhallen Für Zufahrten zu unterirdischen Einstellhallen ist gegenüber nachbarlichem Grund der reglementarische Grenzabstand einzuhalten. A14.10 Vgl. Art. 80 SG Bauabstand von öffentlichen Strassen
1Für Kantonsstrassen gilt ein Strassenabstand von 5.00 m ab Fahrbahnrand.
2Für Gemeindestrassen sowie Privatstrassen im Gemeingebrauch gilt ein Strassenabstand von 3.60 m ab Fahrbahnrand. Ein Bauabstand von 1.60 m zur Gehweg-Hinterkante und der Strassenparzelle bleibt in jedem Fall vorbehalten.
3Von Fusswegen oder selbständigen Geh- und Radwegen ist ein Abstand von 2.00 m einzuhalten. An unübersichtlichen Stellen kann ein grösserer Abstand verlangt werden.
4Für geschlossene Garagen beträgt der Strassenabstand ab Fahrbahnrand bzw. Gehweg-Hinterkante 5.50 m.
5Sichtzonen von Zufahrten und Parkierungsanlagen sind sowohl auf dem eigenen wie auch auf Nachbargrundstücken gemäss den einschlägigen VSS-Normen freizuhalten und gehen dem Strassenabstand vor.
6Sichtzonen bei neuen Grundstückzufahrten, welche Nachbarparzellen betreffen sind mittels Dienstbarkeiten zu sichern und im Grundbuch einzutragen.
A15 Gewässerraum
A15.1 Vgl. Art. 40 Messweise bei offenen Gewässern. Gewässerraum Fliessgewässer 47 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 1
Messweise bei eingedolten Gewässern. 48 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 1
A16 Masseinheiten und Regulative zu Zonen für öffent-
liche Nutzungen ZöN, Zonen mit Planungspflicht
ZPP, Überbauungsordnungen UeO und Flächen mit
"besonders hoher Nutzungsdichte"
A16.1 Nutzungsmasse /-ziffern Zu aGSF, GFo und GFZo vgl. Art. 27 und
28BMBV Geschossfläche oberirdisch GFo / Geschossflächenziffer oberirdisch GFZo
1Die Geschossflächenziffer oberirdisch GFZo ist das Verhältnis der Summe aller oberirdischen Geschossflächen GFo zur anrechenbaren Grundstücksfläche aGSF.
2Die Summe aller oberirdischen Geschossflächen GFo besteht aus Hauptnutzflächen HNF, Nebennutzflächen NNF, Verkehrsflächen VF, Konstruktionsflächen KF und Funktionsflächen FF.
3Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1.50 m liegen. 4 Die Geschossfläche oberirdisch GFo umfasst die Geschossflächen der Voll- und Dachgeschosse sowie der Attikas. Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten und Untergeschosse werden nicht an die oberirdische Geschossfläche GFo angerechnet.
5Die Geschossfläche der Untergeschosse ist nicht begrenzt. 49 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 1
Bestimmungen Untergeschoss vgl. Anhang 1 A16.2 Abs. 2 Zu aGSF, GF und GFZ vgl. Art. 27 und
28BMBV Geschossfläche GF / Geschossflächenziffer GFZ
6Die Geschossflächenziffer GFZ ist das Verhältnis der Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen GF zur anrechenbaren Grundstücksfläche aGSF.
7Die Summe aller Geschossflächen GF besteht aus Hauptnutzflächen HNF, Nebennutzflächen NNF, Verkehrsflächen VF, Konstruktionsflächen KF und Funktionsflächen FF.
8Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1.50 m liegt.
9Die Geschossfläche GF umfasst die Geschossflächen aller Unter-, Voll- und Dachgeschosse. Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten werden an die Geschossfläche GF angerechnet.
A16.2 Geschosse Vgl. Art. 18 BMBV Vollgeschosse
1Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden mit Ausnahme der Unter- und Dachgeschosse sowie der Attikas. 50 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 1 Vgl. Art. 19 BMBV Untergeschosse
2Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüber liegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1.20 m über die Fassadenlinie hinausragt. Vgl. Art. 20 BMBV Dachgeschosse
3Als Dachgeschosse gelten Geschosse, deren Kniestockhöhen das Mass von 1.80 m nicht überschreiten.
A16.3 Altrechtliche Nutzungsmasse und -ziffer Ausnützungsziffer AZ 1 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche. Bruttogeschossfläche BGF
2Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden: a) zu Wohnungen gehörende Keller- und Dachräume, sofern sie nicht als Wohn- oder Arbeitsräume (Art. 63 BauV) verwendbar sind; b) eine zu einem Wohnraum gehörende Galerie im Dachraum, sofern sie keine anrechenbaren Räume erschliesst; c) Heiz-, Kohlen-, Tankräume, Räume für Energiespeicher und Waschküchen; d) Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen; e) allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen die Gemeinschaftsräume; f) Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüber liegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume im Sinne von Artikel 63 enthält; 51 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 1 g) mindestens einseitig offene Dachterrassen oder Gartensitzplätze; h) offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen; i) unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind; j) in Räumen mit Dachschräge die Fläche, über welcher die Raumhöhe weniger als 1.50 m beträgt. Anrechenbare Landfläche aLF
3Die anrechenbare Landfläche ist gleich der Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile. Hinzugerechnet wird die anstossende Fläche von Detailerschliessungsstrassen, soweit sie vom Baugrundstück abparzelliert worden ist, wenn im Zeitpunkt der Baueingabe seit der Abparzellierung nicht mehr als zehn Jahre verflossen sind. Nicht angerechnet werden: a) die Fläche von Basiserschliessungsstrassen, die in einem Überbauungs- oder Strassenplan festgelegt ist oder für die der entsprechende Plan öffentlich aufgelegt worden ist; b) Wald und Gewässer; c) Einer anderen Nutzungsart zugewiesene Grundstückteile.
4Grünzonen, die der Freihaltung dienen sind anzurechnen. 52 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 2 Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN:
Allgemeines zum Zweck (Nutzungen) Die öffentlichen Nutzungen (Hauptnutzungen: Schule, Ausbildung, Sport, sakrale Nutzungen, Betreuung, Werkhof) können Nebennutzungen (wie Kultur, Wohnen, Parkierung, Gastronomie, stilles Gewerbe/Kleingewerbe, landwirtschaftlicher Betrieb, Familiengärten, Fernwärmeanlagen) enthalten, welche in einem sachlichen Zusammenhang zur betreffenden Hauptnutzung stehen. Die Nebennutzungen haben einen untergeordneten Charakter. ZöN Nr. / ES Lärm Bezeichnung Zweck
Grundzüge der Überbauung und Gestaltung ZöN 1 / ES III Schulanlage Kirchbühl; Schule, Ausbildung, Sport, Kultur, Parkierung, Wohnen, Fernwärme Bestehend; Schul- und Sportanlagen, Dienstwohnung, Parkplätze. Das bestehende Schulhaus ist in seiner Volumetrie und Struktur zu erhalten. Zusätzliche Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der guten Einordnung in die bestehende Gesamtanlage. Zur Qualitätssicherung sind Planungen (Studien, Vor- und Bauprojekte) durch den Fachausschuss zu begleiten; - Fassadenhöhe Fh b max. 15.00 m - Abstand zur Zonengrenze min. 5.00 m Auf der Parzelle Nr. 365 ist eine flächensparende Erschliessung und eine kompakte Anordnung der Anlagen zu realisieren. Die Anlagen sind an die bestehende Bebauung anzuschliessen. Eine Restfläche des Kulturlandes ist möglichst zu erhalten. ZöN 2 / ES II Dorfkirche; Sakrale Nutzungen, sakraler Unterricht, Ausbildung, Kultur, Parkierung, Wohnen Bestehend; Kirche, Pfarrhaus, Unterweisungshaus und kulturelle Anlagen. Zusätzliche Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der Gestaltungsvorschriften der Kernergänzungszone KE nach Art. 5; - Gebäudelänge GL 35.00 m - Fassadenhöhe Fh b max. 15.00 m (ausgenommen Kirche/Turm) - Abstand zur Zonengrenze min. 5.00 m ZöN 3 / ES II Friedhof; Sakrale Nutzung, Bestattung, Parkierung, Fernwärme Bestehend; Aufbahrungs- und Abdankungshalle. Zusätzliche Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der guten Einordnung in die bestehende Gesamtanlage; - Fassadenhöhe Fh b max. 12.00 m - Abstand zur Zonengrenze min. 4.00 m ZöN 4 / ES III Villa Schüpbach mit Park und Schulanlage HPS; Schule, Ausbildung, Sport, Betreuung, öffentliche Verwaltung und Dienstleistungen, Kultur, Parkierung, Wohnen, Fernwärme Bestehend; Villa mit Park, Schul- und Sportanlagen (inkl. Räumlichkeiten für Kita), Aussenanlagen, Parkierung. Zusätzliche Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der guten Einordnung in die bestehende Gesamtanlage. Zur Qualitätssicherung sind Planungen (Studien, Vor- und Bauprojekte) durch den Fachausschuss zu begleiten; - Fassadenhöhe Fh b max. 15.00 m - Abstand zur Zonengrenze min. 5.00 m 53 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 2 ZöN 5 / ES III Sportanlage Eichfeld; Sport, Kultur, Parkierung Bestehend; Freianlage mit Flutlichtanlage und Infrastrukturbauten, Parkplätze. Zusätzliche Bauten und Anlagen sind möglich, insofern die Grundlage für Bauten ein qualitätssicherndes Verfahren ist und sich die Bauten und Anlagen gut in die bestehende Gesamtanlage einordnen; - Fassadenhöhe Fh b max. 15.00 m - Abstand zur Zonengrenze min. 5.00 m ZöN 6 / ES III Schulanlage Au; Schule, Ausbildung, Sport, Kultur, Parkierung, Wohnen, Familiengärten, Fernwärme Bestehend; Schul- und Ausbildungsgebäude mit Aussenanlagen, Parkplätze. Das bestehende Schulhaus ist in seiner Volumetrie und Struktur zu erhalten. Zusätzliche Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der guten Einordnung in die bestehende Gesamtanlage. Zur Qualitätssicherung sind Planungen (Studien, Vor- und Bauprojekte) durch den Fachausschuss zu begleiten; - Fassadenhöhe Fh b max. 15.00 m - Abstand zur Zonengrenze min. 5.00 m ZöN 7 / ES III Sportanlage Au (Musterplatz); Ausbildung, Sport, Kultur, Parkierung, Fernwärme Bestehend; Sporthallen und -anlagen mit Aussenplätzen, Sanitätshilfestelle, Parkplätze. Zusätzliche Bauten und Anlagen sind möglich, insofern die Grundlage für Bauten ein qualitätssicherndes Verfahren ist und sich die Bauten und Anlagen gut in die bestehende Gesamtanlage einordnen; - Fassadenhöhe Fh b richtet sich nach den Erfordernissen für Sportanlagen, max. 15.00 m - Abstand zur Zonengrenze min. 5.00 m ZöN 8 / ES III Schulanlage Zulg; Schule, Ausbildung, Sport, Kultur, Parkierung, Wohnen, Fernwärme Bestehend; Schul- und Ausbildungsgebäude mit Aussenplätzen, Singsaal, Parkplätze. Das bestehende Schulhaus, Gebäude Nr. 47, ist in seiner Volumetrie und Struktur zu erhalten. Zusätzliche Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der guten Einordnung in die bestehende Gesamtanlage. Zur Qualitätssicherung sind Planungen (Studien, Vor- und Bauprojekte) durch den Fachausschuss zu begleiten; - Fassadenhöhe Fh b max. 15.00 m - Abstand zur Zonengrenze min. 5.00 m. ZöN 9 / ES III Schul-, Kultur- und Sportanlage Schönau Schule, Ausbildung, Sport, Bevölkerungsschutz, Kultur, Parkierung, Wohnen, Fernwärme Bestehend; Schul- und Ausbildungsgebäude mit Aussenanlagen, Sporthallen, Aula, Zivilschutzanlage, Parkplätze. Sektor 9.1: Zusätzliche Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der guten Einordnung in die bestehende Gesamtanlage; - Fassadenhöhe Fh b max. 15.00 m - Abstand zur Zonengrenze min. 5.00 m Sektor 9.2: Zusätzliche Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der guten Einordnung in die bestehende Gesamtanlage; - Fassadenhöhe Fh b max.15.00 m unter Berücksichtigung einer qualitativ guten Einordnung und der Berücksichtigung der Umgebung der Baudenkmäler 54 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 2 - Abstand zur Zonengrenze min. 3.00 m - Zur Sicherstellung der besonders hohen Nutzungsdichte ist innerhalb des Sektors eine Mehrzweckhalle mit Dreifachturnhalle, ein Rasenfeld mit Normgrösse Fussball, ein Allwetterplatz, Anlagen für die Leichtathletik und eine flächensparende Erschliessung zu realisieren. - Zur Qualitätssicherung des Planungszwecks ist ein qualifiziertes Verfahren durchzuführen. - Für die Aussenräume ist eine naturnahe Gestaltung sicherzustellen. ZöN 10 / ES III Sonderschule Sunneschyn Schule, Ausbildung, Sport, Kultur, landwirtschaftlicher Betrieb, Parkierung, Wohnen Bestehend; Schul- und Ausbildungsgebäude, Wohnbauten, Sporthalle, landwirtschaftliche Bauten und Aussenanlagen, Parkplätze. Das Bauernhaus (Hardeggweg 3) ist in seiner Volumetrie und Struktur zu erhalten. Zusätzliche Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der guten Einordnung in die bestehende Gesamtanlage. Zur Qualitätssicherung sind Planungen (Studien, Vor- und Bauprojekte) durch den Fachausschuss zu begleiten; - Fassadenhöhe Fh b max. 15.00 m - Abstand zur Zonengrenze min. 5.00 m ZöN 11 / ES III Schwimmbad Gumm Wassersportanlage, Sport, Kultur, Gastgewerbe (BadiRestaurant/Kiosk), Parkierung, Wohnen Bestehend; Freianlagen mit Freibad, Dienstwohnung, Gastgewerbebetrieb, Parkplätze. Zusätzliche Bauten und Anlagen sind möglich, insofern die Grundlage für Bauten ein qualitätssicherndes Verfahren ist und sich die Bauten und Anlagen gut in die bestehende Gesamtanlage einordnen; - Fassadenhöhe Fh b max. 12.00 m. (ausgenommen Sprungtürme und ähnliche Aussenanlagen) - Abstand zur Zonengrenze min. 4.00 m ZöN 12 / ES III Reservefläche Schwimmbad Erweiterung Wassersportanlage, Sport, Kultur, Parkierung, Wohnen Bestehend; Fahrradparkierständer und Einrichtungen, Überdachung für einspurige Fahrzeuge. Zusätzliche Bauten und Anlagen sind möglich, insofern die Grundlage für Bauten ein qualitätssicherndes Verfahren ist und sich die Bauten und Anlagen gut in die bestehende Gesamtanlage einordnen; - Fassadenhöhe Fh b max. 12.00 m - Abstand zur Zonengrenze min. 4.00 m ZöN 13 / ES III Tennisplatz Tennisplätze, Sport, Kultur, Parkierung Bestehend; Sport- und Aussenanlagen, Tennisplätze, Clubgebäude, Parkplätze. Zusätzliche Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der guten Einordnung in die bestehende Gesamtanlage; - Fassadenhöhe Fh b max. 10.00 m - Abstand zur Zonengrenze min. 4.00 m ZöN 14 / ES III Schulanlage Sonnenfeld Schule, Ausbildung, Sport, Kultur, Freizeit, Parkierung, Wohnen Bestehend; Schulgebäude mit Aussenanlagen, Sporthalle, Dienstwohnung, Rasenplatz, Parkplätze. Zusätzliche Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der guten Einordnung in die bestehende Gesamtanlage; - Fassadenhöhe Fh b max. 15.00 m - Abstand zur Zonengrenze min. 5.00 m 55 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 2 ZöN 15 / ES II Kirche Sonnenfeld Sakrale Nutzungen, sakraler Unterricht, Ausbildung, Kultur, Parkierung, Wohnen Bestehend; Kirchengebäude mit freistehendem Glockenturm, Aussenanlagen mit Baumbestand. Die bestehenden Bauten sind in ihrer Volumetrie und Struktur zu erhalten. Zusätzliche Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der guten Einordnung in die bestehende Gesamtanlage. Zur Qualitätssicherung sind Planungen (Studien, Vor- und Bauprojekte) durch den Fachausschuss zu begleiten; - Fassadenhöhe Fh b max. 10.00 m - Abstand zur Zonengrenze min. 5.00 m Auf der Parzelle Nr. 2392 ist eine flächensparende Erschliessung und eine kompakte Anordnung der Anlagen zu realisieren. Die Anlagen sind an die bestehende Bebauung anzuschliessen. Eine Restfläche des Kulturlandes ist möglichst zu erhalten. ZöN 16 / ES II/III Alterswohnen Glockenthal Bestehend; Wohn-, Verwaltungs-, Betriebs- und Bürogebäude, Aussenanlagen, Parkplätze. Zusätzliche Bauten und Anlagen. Das Gebäude Thunstrasse Nr. 36 ist als «schützenswert» inventarisiert; die Bestimmungen nach Art. 36 sind zu berücksichtigen; - Abstand zur südöstlichen Zonengrenze min. 10.00 m, gegenüber den anderen Zonengrenzen min. 5.00 m - Fassadenhöhe Fh a max. 4.50 m für Verbindungsbauten zu bestehendem Gebäude Thunstrasse Nr. 38 - Oberer Referenzpunkt max. 583.70 m.ü.M. für alle übrigen Neubauten - Über den max. festgelegten Höhen und Koten sind keine Attikas zugelassen. - Aufbauten von technischen Anlagen dürfen die angegebenen Höhen und Koten im technisch bedingten Ausmass punktuell überschreiten und haben sich nach Art. 2 Abs. 2 sowie Anhang 1 A 13.6 zu richten. - Der unbebaute Parzellenteil auf der Südseite ist als qualitätsvoller Aussenraum mit hohem Grünflächenanteil zu gestalten. - Die Empfindlichkeitsstufe Lärm ES III gilt für den im Zonenplan bezeichneten, aufgestuften Bereich. ZöN 17 / ES III Schulanlage Glockenthal Schule, Ausbildung, Sport, Kultur, Parkierung, Wohnen, Fernwärme Bestehend; Schulgebäude und Doppelkindergarten, Aussenanlagen, Rasenplatz, Parkplätze. Zusätzliche Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der guten Einordnung in die bestehende Gesamtanlage; - Fassadenhöhe Fh b max. 15.00 m - Abstand zur Zonengrenze min. 5.00 m Auf der Parzelle Nr. 4008 ist eine flächensparende Erschliessung und eine kompakte Anordnung der Anlagen zu realisieren. Die Anlagen sind an die bestehende Bebauung anzuschliessen. Eine Restfläche des Kulturlandes ist möglichst zu erhalten. 56 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 2 ZöN 18 / ES II Kirche Glockenthal Sakrale Nutzung, sakraler Unterricht, Ausbildung, Kultur, Parkierung, Wohnen Bestehend; Kirchengebäude, Pfarrhaus, Aussenanlagen, Parkplätze. Die bestehenden Bauten sind in ihrer Volumetrie und Struktur zu erhalten. Zusätzliche Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der guten Einordnung in die bestehende Gesamtanlage; - Fassadenhöhe Fh b max. 15.0 m - Abstand zur Zonengrenze min. 5.0 m ZöN 19 / ES II Solina / Institution für Langzeitpflege Wohnen, Pflege und Betreuung, Restauration, Tagungen etc. Bestehend; Wohn-, Betriebs- und Verwaltungsgebäude, Restaurant, Aussenanlagen, Parkplätze. Zusätzliche Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der Gestaltungsgrundsätze der bestehenden Gesamtanlage; - Abstand zur Zonengrenze der UeO Nr. 34 "Erlenmatt 80" min. 6.00 m für Bauten mit einer Fassadenhöhe Fh a von max. 8.00 m und min. 10.00 m für alle übrigen Bauten - Abstand zu den übrigen Zonengrenzen min. 6.00 m - Die Strassenabstände bei Neubauten gehen den vorstehend festgelegten Bauabständen vor - Oberer Referenzpunkt für das in seiner oktogonen Form zu vollendende Hauptgebäude max. 604.00 m.ü.M., für den nordöstlichen Seitenanbau max. 600.50 m.ü.M. - Fassadenhöhe Fh b max. 16.00 m für alle übrigen Bauten - Über den max. festgelegten Höhen und Koten sind keine Attikas zugelassen. - Aufbauten von technischen Anlagen dürfen die angegebenen Höhen und Koten im technisch bedingten Ausmass überschreiten und haben sich nach Art. 2 Abs. 2 sowie Anhang 1 A 13.6 zu richten. - Geländer oder offene Brüstungen im Baubereich des nordöstlichen Seitenanbaus sind in der Fassadenflucht über den oberen Referenzpunkt von max. 600.50 m.ü.M. zugelassen. - Die bestehende parkähnliche Aussenraumgestaltung ist in den Grundzügen zu erhalten und zu pflegen. Die Überbauung von Teilen der parkähnlichen Aussenraumgestaltung ist zugelassen. Sie sind mit einem neuen qualitätsvollen Aussenraumkonzept zu kompensieren. ZöN 20 / ES III Schulanlage Erlen Schule, Ausbildung, Sport, Kultur, Parkierung, Wohnen Bestehend; Schul- und Ausbildungsgebäude mit Aussenanlagen, Sportplatz, Parkplätze. Zusätzliche Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der guten Einordnung in die bestehende Gesamtanlage. Zur Qualitätssicherung sind Planungen (Studien, Vor- und Bauprojekte) durch den Fachausschuss zu begleiten; - Fassadenhöhe Fh b max. 15.00 m - Abstand zur Zonengrenze min. 5.00 m ZöN 21 / ES III Aussenwerkhof Strassenmeisterei, Lagerhalle, Maschinen- und Warendepot, Familiengärten, Fernwärme Bestehend; Aussenanlage mit offenen und gedeckten Deponie-, Lagerund Sammelplätzen, Unterstände und Garagen. Zusätzliche Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der guten Einordnung in die bestehende Gesamtanlage; - Fassadenhöhe Fh b max. 12.00 m - Abstand zur Zonengrenze min. 3.00 m 57 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 2 ZöN 22 / ES II Zelg (Mosergut und Freizeitanlage) Sport, Freizeit, Wohnen, Landwirtschaft, Veranstaltungen, Parkierung Bestehend; Bauernhaus mit Obsthain, Rasenplatz mit Flutlichtanlage und Ballfangzäunen, Parkplätze. Zusätzliche Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der guten Einordnung in die bestehende Gesamtanlage; - Fassadenhöhe Fh b max. 15.00 m - Abstand zur Zonengrenze min. 5.00 m ZöN 23 / ES III Schulanlage Bernstrasse Schule, Ausbildung, Sport, Kultur, Parkierung, Wohnen Bestehend; Schulgebäude mit Aussenanlagen, Rasenplatz, Parkplätze. Das bestehende Schulhaus ist in seiner Volumetrie und Struktur zu erhalten. Zusätzliche Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der guten Einordnung in die bestehende Gesamtanlage. Zur Qualitätssicherung sind Planungen (Studien, Vor- und Bauprojekte) durch den Fachausschuss zu begleiten; - Fassadenhöhe Fh b max. 15.00 m - Abstand zur Zonengrenze min. 5.00 m ZöN 24 / ES III Rudolf Steiner Schule Schule, Ausbildung, Sport, Kultur, Parkierung, Reservefläche Schulraumangebot, Kleingewerbe, Wohnen Bestehend; Schulgebäude mit Aussenanlagen, Rasenplatz, Parkplätze. Das bestehende Schulhaus ist in seiner Volumetrie und Struktur zu erhalten. Zusätzliche Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der guten Einordnung in die bestehende Gesamtanlage. Zur Qualitätssicherung sind Planungen (Studien, Vor- und Bauprojekte) durch den Fachausschuss zu begleiten; - Fassadenhöhe Fh b max. 15.00 m - Abstand zur Zonengrenze min. 5.00 m ZöN 25 / ES III Kindergarten Au Schule, Ausbildung, Kultur, Sport, Parkierung, Wohnen Bestehend; Schul- und Wohnbauten mit Aussenanlagen, Parkplätze. Zusätzliche Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der guten Einordnung in die bestehende Gesamtanlage. Zur Qualitätssicherung sind Planungen (Studien, Vor- und Bauprojekte) durch den Fachausschuss zu begleiten; - Fassadenhöhe Fh b max. 12.00 m - Abstand zur Zonengrenze min. 4.00 m 58 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 3 Zonen mit Planungspflicht ZPP: Planungszweck Art und Mass der Nutzung Grundsätze A Bahnhofstrasse (UeO 68) / ES II
–Fördern einer Überbauung mit hohem Siedlungswert und hohen Wohnqualitäten.
–Sicherstellung einer optimalen Eingliederung der Überbauung in die Umgebung.
–Förderung einer qualitätsvollen Umgebungs- und Aussenraumgestaltung.
–Sicherstellung einer rationellen Erschliessung. Art der Nutzung
–Es sind Ein- oder Zweifamilienhäuser, freistehend oder zu Doppelhäuser zusammengebaut, zugelassen. Mass der Nutzung
–Geschossfläche oberirdische GFo von max. 5'100 m2
–Gebäudelänge GL von max. 20.00 m
–Max. 2 Vollgeschosse plus Attika - Die Wahl der Gebäudetypologie ist auf die bestehende Quartierstruktur an der Bahnhofstrasse abzustimmen.
–Mit der Gestaltung der Aussenräume ist eine intensive, naturnahe Durchgrünung der Überbauung zu gewährleisten. B Gewerbegebiet Aarefeld (UeO 92/93) / ES IV
–Fördern einer verdichteten Gewerbeüberbauung mit einer hohen Arbeitsplatzdichte.
–Mitteinbezug des unüberbauten Bahnareals.
–Sicherstellung eines städtebaulich qualitätsvollen Konzeptes und einer qualitätsvollen Umgebungsgestaltung.
–Sicherstellung einer zweckmässigen Etappierung.
–Sicherstellung einer rationellen Erschliessung. Art der Nutzung
–Es sind Bauten und Anlagen für Arbeitsplätze sowie Hotels und Restaurants zugelassen.
–Verkaufsflächen sind zugelassen, sofern sie weniger als 2'000 Fahrten beanspruchen.
–Wohnungen für das betriebsnotwendige an den Standort gebundene Personal sind zugelassen. Mass der Nutzung
–Geschossfläche oberirdische GFo von min. 13'500 m2
–Fassadenhöhe Fh b von max. 15.00 m. Bildet ein qualifiziertes Verfahren die Grundlage der Überbauungsordnung, so kann örtlich die Fassadenhöhe Fh b max. 24.00 m betragen. - Die Realisierung einer verdichteten Gewerbeüberbauung.
–Eine gesamtheitliche Gestaltung von städtebaulich hoher Qualität.
–Zusammenhängende Aussenräume mit hoher Aufenthaltsqualität.
–Begehbare Dachflächen sind als 5. Fassade den möglichen Nutzungen gerecht auszugestalten.
–Die Realisierung der Gebäude in nachhaltiger Bauweise.
–Es ist eine flächensparende Erschliessung und eine kompakte Anordnung von Bauten und Anlagen zu realisieren.
–Die Massnahmen des Verkehrsrichtplans sind zu berücksichtigen. C Bettlerareal (UeO-Verzicht) / ES II
–Fördern einer verdichteten Überbauung mit Wohnnutzung.
–Sicherstellung einer optimalen Einordnung der Überbauung in die Umgebung.
–Sicherstellung einer qualitätsvollen Umgebungsgestaltung.
–Sicherstellung einer rationellen für das angrenzende Wohnquartier schonende Erschliessung. Art der Nutzung
–Richtet sich nach den Bestimmungen der Wohnzonen. Mass der Nutzung
–Geschossflächenziffer oberirdisch GFZo von min. 0.6 und von max. 0.9
–Max. 3 Vollgeschosse plus Attika - Die Überbauung ist nach einem einheitlichen Gestaltungskonzept zu realisieren.
–Die Klassierung des Bauinventars (Industrieweg Nr. 19) ist zu beachten.
–Der Mühlebach ist offen zu halten, ausgenommen des Bereichs einer möglichen Erschliessung.
–Allfällige Massnahmen des Verkehrsrichtplans sind zu berücksichtigen. 59 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 3 D Dükerweg (UeO 94) / ES III
–Schaffung einer städtebaulich qualitätsvollen Verdichtung mit gemischter Nutzung, die dem zentralen Ort am Brückenkopf des Unterdorfes und der an den Ortskern Oberdorf angrenzenden Umgebungssituation gerecht wird.
–Aufwertung und Stärkung der Identität des ehemaligen Gschwend-Areals im Unterdorf.
–Sicherstellung einer guten Einordnung von Neubauten unter Berücksichtigung der Baustruktur an der Austrasse und Unterdorfstrasse sowie des schützenswerten „BieriStocks“ (Unterdorfstrasse 4).
–Sicherstellung einer optimalen und rationellen Erschliessung für alle Verkehrsteilnehmenden. Art der Nutzung
–Es sind Bauten für Wohnen, Einkaufen, Gewerbe, Dienstleistungen und öffentliche Nutzungen zugelassen. Mass der Nutzung Teilbereich D1
–Geschossfläche oberirdische GFo von min. 14'300 m2 und von max. 19'000 m2
–Die Nutzungsart Wohnen darf die Geschossfläche oberirdisch GFo von 17'600 m2 und die anrechenbare Hauptnutzfläche (HNF) der Nutzungsart Verkauf von 5’000 m2 nicht überschreiten. Für Güter des täglichen Bedarfs darf maximal eine Verkaufsfläche mehr als 1‘000 m2 HNF aufweisen.
–Max. 4 Vollgeschosse entlang der Unterdorfstrasse. Der Gemeinderat kann für von der Unterdorfstrasse zurückversetzte Bauten max. 6 Vollgeschosse (6. Vollgeschoss nur punktuell) zulassen. Teilbereich D2
–Der schützenswerte Bieri-Stock, Unterdorfstrasse 4, kann ohne Anrechnung der GFo innerhalb des bestehenden Bauvolumens ausgebaut werden.
–Zusätzlich ist ein freistehender Neubau mit einer Geschossfläche oberirdisch GFo von min. 1‘100 m2 und max. 1'500 m2 zugelassen.
–Max. 4 Vollgeschosse (Neubau) Teilbereich D3
–Bestehende Gebäude können innerhalb des bestehenden Volumens ausgebaut werden.
–Erweiterungen sind zugelassen, wenn die Ortsbildverträglichkeit nachgewiesen ist.
–Ein Abbruch und Wiederaufbau der bestehenden Bauten am heutigen Standort ist zulässig. - Zur Qualitätssicherung des Planungszwecks führt die Gemeinde im Sektor D1 ein Verfahren nach anerkannten Verfahrensregeln durch (qualifiziertes Verfahren mit Projektwettbewerb SIA 142 oder Studienauftrag SIA 143). Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.
–Die Klassierung des Bauinventars (BieriStock, Unterdorfstrasse 4) der kantonalen Denkmalpflege ist zu beachten.
–Der Strassendorfcharakter der Unterdorfstrasse ist zu erhalten.
–Die Massnahmen des Verkehrsrichtplans zum Anschluss Dükerweg / Austrasse / Unterdorfstrasse sowie zur Dükerbrücke sind zu berücksichtigen. Der Hauptanschluss zu Sektor D1 hat an der Unterdorfstrasse via Dükerweg zu erfolgen. Für die Sektoren D2 und D3 sind die bestehenden Anschlüsse an die Unterdorfstrasse zugelassen. Die Erschliessung von zusätzlicher GFo (Sektor D2) ist über den Sektor D1 sicherzustellen.
–Im Teilgebiet D1 darf die Anzahl Fahrten (DTV) von 2'200 nicht überschritten werden.
–Entlang der Zulg ist ein durchgehender, öffentlicher Uferweg zu realisieren. Die Lage des Weges kann aufgrund des Detailprojektes innerhalb des Planungsperimeters und auch ausserhalb auf der Gewässerparzelle zu liegen kommen.
–Die Aussenräume entlang der Zulg sind naturnah zu gestalten.
–Sofern zum Zeitpunkt der Baueingabe das Bauvorhaben im Einzugsbereich eines bestehenden Fernwärmenetzes liegt oder dieses rechtlich und finanziell gesichert und bis zur Inbetriebnahme des Bauvorhabens fertiggestellt wird, sind alle Neubauten an dieses Fernwärmenetz anzuschliessen. Ansonsten ist je Sektor ein gemeinsames Heiz- oder Heizkraftwerk zu realisieren. Bestehende Gebäude, welche so umgebaut oder umgenutzt werden, dass die Energienutzung beeinflusst wird, sind an dieses Fernwärmenetz anzuschliessen, sofern nicht ein unverhältnismässig hoher Aufwand nachgewiesen wird.
–Die Einhaltung der Prinzipien der 2000- Watt-Gesellschaft bei der Bebauung des Areals, kann vertraglich vereinbart werden, wobei die Minimalanforderungen der kantonalen Energiegesetzgebung einzuhalten sind.
–Im Interesse einer ressourcenschonenden Verwendung von Baumaterialien und einer optimierten Mobilität sind der aktuelle Gebäudestandard Energiestadt oder die Zielwerte des SIA-Effizienzpfad Energie anzustreben. 60 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 3 E Unteri Mühli (UeO 42) / ES III
–Fördern einer städtebaulich qualitätsvollen Nachverdichtung in der Nahumgebung von schützenswerter Bausubstanz.
–Sicherstellung einer zweckmässigen Etappierung.
–Sicherstellung der Koordination mit der Planung "Dükerweg".
–Sicherstellung einer qualitätsvollen Umgebungsgestaltung.
–Sicherstellung einer rationellen Erschliessung. Art der Nutzung
–Richtet sich nach den Bestimmungen der Kernergänzungszone. Es sind Wohnungen, Büros und Gewerbebetriebe zugelassen. Mass der Nutzung
–Max. 3 Vollgeschosse plus Attika
–Kleiner Grenzabstand kA von min. 3.00 m und grosser Grenzabstand gA von min. 6.00 m - Die Klassierung des Bauinventars (Mühleweg 8 und Unterdorfstrasse 15) der kantonalen Denkmalpflege ist zu beachten.
–Die Massnahmen des Verkehrsrichtplans sind zu berücksichtigen. F Kassestutz (UeO 66) / ES III
–Fördern einer städtebaulich qualitätsvollen Wohnüberbauung, die den spezifischen Verhältnissen der Lärmbelastung und Quartierstruktur Rechnung trägt.
–Sicherstellung einer zweckmässigen Etappierung.
–Fördern einer qualitätsvollen Umgebung.
–Sicherstellung einer rationellen Erschliessung. Art der Nutzung
–Richtet sich nach den Bestimmungen der Wohn- und Gewerbezonen. Mass der Nutzung
–Geschossflächenziffer oberirdisch GFZo von min. 0.7 und von max. 0.9
–Bildet ein qualifiziertes Verfahren die Grundlage für die Überbauung der noch nicht bebauten Fläche, kann der Gemeinderat die GFZo um max. 15 % erhöhen. - Die Gesamtüberbauung ist mit einem optimal aufeinander abgestimmten Gestaltungskonzept zu realisieren.
–Die im Strassenraum wichtigen Gebäudestellungen der schützenswerten Bauten Glockenthalstrasse 1 und 2 sind zu erhalten. Neubauten sind auf diese Situation abzustimmen.
–Der Strassenraum der Glockenthalstrasse ist gestalterisch aufzuwerten (Bepflanzung etc.).
–Die Haupterschliessung für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt über den Bösbachweg oder direkt an die Glockenthalstrasse.
–Massnahmen des Verkehrsrichtplans sind zu berücksichtigen. G Dorfkern Nord / ES III
–Fördern einer verdichteten Wohn- und Gewerbeüberbauung mit einer hohen Siedlungsqualität.
–Schaffung eines ebenso ortsbildprägenden wie auch ortsbildverträglichen nördlichen Abschlusses des Ortskerns.
–Sicherstellung einer zweckmässigen Etappierung.
–Sicherstellung einer rationellen Erschliessung. Art der Nutzung
–Es sind Bauten für Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungen zugelassen.
–Eine Terrassierung des Hangs ist möglich. Mass der Nutzung
–Auf Parzelle Nr. 660
–Geschossfläche oberirdisch GFo von max. 1'550 m2
–Max. 3 Vollgeschosse plus Attika
–Auf übrigen Parzellen (Nrn. 661, 1004, 2944 und 3318)
–Geschossflächenziffer oberirdisch GFZo von min. 0.5 und von max. 0.7
–Max. 3 Vollgeschosse plus Attika - Mit einem qualifizierten Verfahren nach anerkannten Verfahrensregeln (Projektwettbewerb SIA 142 oder Studienauftrag SIA 143) ist eine hohe Qualität der Überbauung (Architektur, Aussenräume, Erschliessung und Ökologie) sicherzustellen. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.
–Konzentration der Bebauung auf den Parzellen Nrn. 660, 661, 1004, 2944 und entlang dieser im reduzierten Umfang der Parzelle Nr. 3318.
–Die Überbauung ist nach einem einheitlichen Gestaltungskonzept zu realisieren. Die verschiedenen Etappen sind aufeinander abzustimmen.
–Mit der Gestaltung der Aussenräume ist eine intensive, naturnahe Durchgrünung der Überbauung zu gewährleisten, damit der Klosternhügel in seiner Form erkennbar bleibt.
–Die Erschliessung der Parzelle Nr. 660 hat mit einer Stichstrasse über die Parzellen Nrn. 3318 und 1004 zu erfolgen.
–Sicherstellen des Raums für die bestehende Bushaltestelle mit Wendeplatz und den bestehenden Parkplatz (solange 61 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 3 Bedarf besteht).
–Allfällige Massnahmen des Verkehrsrichtplans sind zu berücksichtigen. H Hardegg (UeO-Verzicht) / ES II
–Fördern einer Wohnüberbauung mit hohem Siedlungswert.
–Sicherstellung einer optimalen Einordnung der Überbauung in die empfindliche Südhanglage.
–Förderung einer qualitätsvollen Umgebungs- und Aussenraumgestaltung.
–Sicherstellung einer rationellen Erschliessung. Art der Nutzung
–Richtet sich nach den Bestimmungen der Wohnzonen. Mass der Nutzung
–Geschossflächenziffer oberirdisch GFZo von max. 0.7 - Die Überbauung ist nach einem einheitlichen Gestaltungskonzept zu realisieren.
–Mit der Gestaltung der Aussenräume ist eine intensive, naturnahe Durchgrünung der Überbauung zu gewährleisten.
–Die Erschliessung hat nach einem einheitlichen Erschliessungskonzept zu erfolgen. I Eichelacker (UeO 79 – West) / ES II/III
–Fördern einer Wohnüberbauung mit hohem Siedlungswert und entsprechend hoher Wohnqualität.
–Sicherstellung einer zweckmässigen Etappierung.
–Sicherstellung einer optimalen Eingliederung der Überbauung in die empfindliche Südhanglage.
–Förderung einer qualitätsvollen Umgebungs- und Aussenraumgestaltung.
–Sicherstellung einer rationellen Erschliessung. Art der Nutzung
–Richtet sich nach den Bestimmungen der Wohnzonen. Mass der Nutzung
–Geschossflächenziffer oberirdisch GFZo von min. 0.5 und von max. 0.7
–Auf dem Bereich der Parzelle Nr. 511 (Obstgarten) ist keine GFZo zugelassen.
–Gebäudelänge GL bei Terrassenhäusern unbeschränkt und bei 2- geschossigen Wohnbauten max. 35.00 m - Die Überbauungen sind jeweils mit einem einheitlichen Gestaltungskonzept zu realisieren. Die verschiedenen Etappen sind aufeinander abzustimmen.
–Mit der Gestaltung der Aussenräume ist eine intensive, naturnahe Durchgrünung der Überbauungen zu gewährleisten.
–Der Obstgarten (auf Parzelle Nr. 511) ist grundsätzlich zu erhalten. Ein Entfernen ist nur mit einem quantitativ und qualitativ gleichwerten Ersatz innerhalb des Wirkungsbereiches möglich.
–Die Empfindlichkeitsstufe ES III gemäss LSV gilt für den im Zonenplan Teil Nord bezeichneten Bereich. K Chatzestyg (UeO-Verzicht) / ES III
–Fördern einer Wohnüberbauung mit hohem Siedlungswert und entsprechend hoher Wohnqualität.
–Sicherstellung einer optimalen Einordnung der Überbauung in die empfindliche Südhanglage.
–Förderung einer qualitätsvollen Umgebungs- und Aussenraumgestaltung.
–Sicherstellung einer rationellen Erschliessung. Art der Nutzung
–Richtet sich nach den Bestimmungen der Wohnzonen. Mass der Nutzung
–Geschossflächenziffer oberirdisch GFZo von max. 0.7 - Die Gesamtüberbauung ist mit einem einheitlichen Gestaltungskonzept zu realisieren.
–Mit der Gestaltung der Aussenräume ist eine intensive, naturnahe Durchgrünung der Überbauung zu gewährleisten. 62 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 3 M Astra-Areal (UeO-Verzicht) / ES III
–Fördern einer Überbauung mit hohem Siedlungswert und hoher Wohnqualität.
–Sicherstellung einer guten Einordnung der Überbauung in die Umgebung.
–Sicherstellung einer rationellen Erschliessung. Art der Nutzung
–Es sind Bauten für Wohnen, Dienstleistung, öffentliche Nutzung und Anlagen für eine dezentrale Wärmeversorgung zugelassen. Mass der Nutzung
–Geschossfläche oberirdisch GFo von min. 17'600 m2 und von max. von 23'400 m2 - Mit einem qualifizierten Verfahren nach anerkannten Verfahrensregeln (Projektwettbewerb SIA 142 oder Studienauftrag SIA 143) ist eine hohe Qualität der Überbauung (Architektur, Aussenräume, Erschliessung und Ökologie) sicherzustellen.
–Die Gesamtüberbauung ist mit einem einheitlichen Gestaltungskonzept zu realisieren.
–Der Mühlebach ist auf dem Areal soweit als möglich erlebbar zu gestalten.
–Die Massnahmen des Verkehrsrichtplanes sind zu berücksichtigen. N Burgergut Thun (UeO 91) / ES III
–Erhalten der bestehenden Bau- und Siedlungsstruktur mit Einbezug der Hofstatt.
–Sicherstellung einer guten Einordnung von Neubauten in die ortsbildprägende und städtebaulich empfindliche Gruppierung der Gebäude rund um das barocke ehemalige Waisenhaus des Burgerguts.
–Sicherstellung einer zweckmässigen Etappierung.
–Förderung einer qualitätsvollen Umgebungs- und Aussenraumgestaltung.
–Sicherstellung einer rationellen Erschliessung. Art der Nutzung
–Es sind Bauten und Anlagen für Wohnen, Dienstleistungen des Pflege- und Gesundheitssektors, Einkaufen, Gewerbe, Dienstleistungen sowie öffentliche Nutzungen zugelassen.
–Im Teilbereich B dürfen nur Neubauten für den Forst- und Landwirtschafsbetrieb realisiert werden. Mass der Nutzung Für Neubauten gelten folgende Masse:
–Teilbereich A
–Geschossfläche oberirdisch GFo von max. 17'100 m2
–Max. 4 Vollgeschosse
- Teilbereich B - Max. 2 Vollgeschosse - Teilbereich C
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 32) verbindlich lesbar.
–Geschossfläche oberirdisch GFo von max. 5'400 m2 plus 5'000 m2
–Max. 4 Vollgeschosse. Der Gemeinderat kann ein 5. Vollgeschoss bewilligen, wenn das Bauvorhaben städtebaulich begründet ist und hohe Qualitäten aufweist. Bestehende Volumen können ohne Anrechnung zur GFo ausgebaut werden. - Mit einem qualifizierten Verfahren nach anerkannten Verfahrensregeln (Projektwettbewerb SIA 142 oder Studienauftrag SIA 143) ist eine hohe Qualität der Überbauung (Architektur, Aussenräume, Erschliessung und Ökologie) sicherzustellen. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.
–Die Gesamtüberbauung ist mit einem optimal aufeinander abgestimmten Gestaltungskonzept zu realisieren.
–Mit der Aussengestaltung ist eine intensive, naturnahe Durchgrünung der Gesamtanlage zu gewährleisten.
–Die Massnahmen des kommunalen Verkehrsrichtplanes sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Neubauten und die umzunutzenden Gebäude (Scheune) ausschliesslich über eine rückwärtige Strasse zu erschliessen.
–Die Erschliessung ist in einem Infrastrukturvertrag zu regeln (Planung, Realisierung und Finanzierung).
–In der Überbauungsordnung ist der Erschliessungskorridor für die übergeordnete Erschliessung des südlichen Gewerbegebiets sicherzustellen. P Alte Bernstrasse (UeO 78) / ES III
–Umnutzung des ehemaligen Fabrikareals für eine Überbauung mit einer gemischten Nutzung.
–Fördern einer Überbauung mit hohem Siedlungswert und hohen Wohnqualitäten, die sich ins Ortsbild an der Alten Bernstrasse einfügt.
–Sicherstellung einer zweckmässigen Etappierung.
–Sicherstellung einer rationellen Erschliessung. Art der Nutzung
–Richtet sich nach den Bestimmungen der Wohn- und Gewerbezone.
–Es sind Verkaufsflächen mit einer HNF von max. 500 m2 zugelassen. Mass der Nutzung
–GFo von max. 16'000 m2
–An der Alten Bernstrasse gelten für die erste Bautiefe max. 2 Vollgeschosse plus Attika; im übrigen Bereich max. 3 Vollgeschosse plus - Das bestehende mehrgeschossige Gebäude Aumattweg Nr. 66 kann erhalten, umgenutzt sowie zeitgemäss erneuert und ausgebaut werden.
–Die Klassierung des Bauinventars (Alte Bernstrasse 142) der kantonalen Denkmalpflege ist zu beachten.
–Die Gesamtüberbauung ist mit einem optimal aufeinander abgestimmten Gestaltungskonzept zu realisieren.
–Mit der Aussengestaltung ist eine intensive, naturnahe Durchgrünung der Gesamtanlage zu gewährleisten. 63 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 3 Attika; für das bestehende mehrgeschossige Gebäude Aumattweg Nr. 66 gilt die bestehende Gebäudehöhe. - Die Gewerbenutzungen sind soweit sinnvoll an der Alten Bernstrasse, der Zulgstrasse und im bestehenden mehrgeschossigen Gebäude Aumattweg Nr. 66 zu konzentrieren.
–Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt ab der Alten Bernstrasse, der Zulgstrasse und dem Aumattweg.
–In die Überbauung "Alte Holzbrügg" ist eine Fusswegverbindung in Nord-SüdRichtung zu integrieren.
–Die Massnahmen des Verkehrsrichtplans sind zu berücksichtigen. R Scheidgasse (UeO 82) / ES III
–Sicherstellung eines städtebaulich qualitätsvollen Konzeptes und optimale Einordnung der Überbauung in die Umgebung der schützenswerten Bauten in der Nachbarschaft.
–Sicherstellung des Sichtschutzes für den Kirchbühl sowie der Sicht- und Grünraumverbindung Kirchgemeindehaus Oberdorf und Scheidgasse.
–Förderung einer optimalen Ortsentwicklung im Oberdorf mit einem attraktiven Angebot (Wohnen, Einkaufen, Dienstleistungen, Gewerbe und Kultur). Art der Nutzung
–Es sind Bauten und Anlagen für Wohnen, Einkaufen, Gewerbe, Dienstleistungen und öffentliche Nutzungen (u.a. öffentliche Parkierung) zugelassen. Mass der Nutzung
–Max. 3 Vollgeschosse entlang der Scheidgasse und max. 4 Vollgeschosse im übrigen Perimeter.
–Kleiner Grenzabstand kA von min. 3.00 m und grosser Grenzabstand von min. 10.00 m - Mit einem qualifizierten Verfahren nach anerkannten Verfahrensregeln (Projektwettbewerb SIA 142 oder Studienauftrag SIA 143) ist eine hohe Qualität der Überbauung (Architektur, Aussenräume, Erschliessung und Ökologie) sicherzustellen. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.
–Es gelten die Gestaltungsgrundsätze der Kernschutzzone KS.
–Die Erschliessung kann sowohl über die Scheidgasse als auch über die Grundstücke an der Oberdorfstrasse erfolgen.
–Die Massnahmen des Verkehrsrichtplans sind zu berücksichtigen. S Am Ziegeleiplatz / ES III
–Förderung einer ortsbaulich qualitätsvollen Überbauung mit einer Koexistenz zwischen Arbeiten und Wohnen.
–Sicherstellung einer zweckmässigen Etappierung.
–Sicherstellung von optimalen Bedingungen für das ansässige Gewerbe.
–Sicherstellung einer qualitätsvollen Aussenraumgestaltung.
–Optimale Erschliessung und Sicherstellung einer rationellen Anlieferung auf das Areal. Art der Nutzung
–Es sind Bauten und Anlagen für Wohnen, Dienstleistungen, Gewerbe und öffentliche Nutzungen zugelassen. Mass der Nutzung
–Geschossflächenziffer oberirdisch GFZo von max. 1.75
–Bestehende Volumen können im Sinne eines Einzelvorhabens gemäss Baugesetz ohne Anrechnung zur GFo ausgebaut und um maximal 500 m2 erweitert werden.
–Fassadenhöhe Fh b von max. 18.00 m über den gesamten Perimeter.
–Grenzabstand von min. 4.00 m entlang des Meisenweges - Grundlage für das ortsbauliche und architektonische Konzept bildet der Studienauftrag „Ziegeleiplatz“ vom Mai 2017 oder ein qualifiziertes Verfahren nach anerkannten Verfahrensregeln (Projektwettbewerb SIA 142 oder Studienauftrag SIA 143), welches eine hohe Qualität der Überbauung (Architektur, Aussenräume, Erschliessung und Ökologie) sicherstellt. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.
–Die privaten und die öffentlichen Aussenraumbereiche bilden gemeinsam attraktiv gestaltete Räume.
–Bei einer Gesamtarealentwicklung erfolgen die Zufahrten über die Stockhornstrasse und die Wegfahrten über die Thunstrasse.
–Die Massnahmen des Verkehrsrichtplans sind zu berücksichtigen. 64 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 3 T Au/Hodelmatte / ES II
–Förderung einer ortsbaulich qualitätsvollen verdichteten Wohnüberbauung, die sich optimal ins Orts- und Landschaftsbild einfügt.
–Sicherstellung einer qualitätsvollen Aussenraumgestaltung.
–Förderung der sozialen Durchmischung und Bereitstellung von Wohnraum auch im günstigeren Preissegment.
–Sicherstellung des neuen Fuss- und Veloweges (neue Achse Stockhornstrasse – Weberweg) innerhalb des ZPP-Perimeters. Art der Nutzung
–Es sind Gebäude für Wohnen, Dienstleistungen, stilles Gewerbe und öffentliche Nutzungen zugelassen.
–20 % der dem Wohnen dienenden oberirdischen Geschossfläche GFo der ZPP sind für Wohnungen im günstigeren Preissegment reserviert. Für diesen Teil regelt die Gemeinde mit der Grundeigentümerschaft in einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung die Bedingungen, namentlich die Flächen und das Raumprogramm sowie die Mietzinse. Mass der Nutzung Teilbereich T1
–Geschossfläche oberirdisch GFo von min. 12'400 m2 und von max. 14'900 m2.
–Fassadenhöhe Fh b zwischen 10.00 m und max. 16.00 m. Innerhalb eines Korridors von 15.00 m Breite entlang der östlichen und südlichen Grenze der Parzelle Nr. 460 ist eine Fassadenhöhe Fh b von max. 10.00 m zugelassen.
–Grenzabstand von min. 1/3 der Fassadenhöhe Fh b, jedoch min. 5.00 m Teilbereich T2
–Geschossfläche oberirdisch GFo von min. 21'800 m2 max. 29'000 m2 Aufteilung der GFo nach Grundeigentum (Verteilschlüssel): Parzelle Nr. Anteil GFo min. max. 1109 20'550 m2 27'400 m2 2129 1'250 m2 1'600 m2 Im Falle einer Neuparzellierung innerhalb des Teilbereichs T2 gelten für den Verteilschlüssel nach wie vor die oben erwähnten Flächen. Der Gemeinderat kann eine andere Aufteilung zum erwähnten Verteilschlüssel in Rücksprache mit den Grundeigentümern zulassen.
–Fassadenhöhe Fh b von max. 16.00 m über den gesamten Perimeter. Der Gemeinderat kann, mit Ausnahme eines Korridors von 30.00 m Breite entlang der Parzelle Nr. 460, punktuell eine Fassadenhöhe Fh b von max. 19.00 m zulassen.
–Grenzabstand von min. 1/3 der Fassadenhöhe Fh b, jedoch min. 5.00 m - Mit einem qualifizierten Verfahren nach anerkannten Verfahrensregeln (Projektwettbewerb SIA 142 oder Studienauftrag SIA 143) ist eine hohe Qualität der Überbauung (Architektur, Aussenräume, Erschliessung und Ökologie) sicherzustellen.
–Die Überbauung ist nach einem einheitlichen Gestaltungskonzept zu realisieren. Verschiedene Etappen sind aufeinander abzustimmen.
–Die Frei- und Aussenräume sollen attraktiv gestaltet werden und als Identifikationspunkte für das neue Quartier Au/Hodelmatte (zusammen mit der ZPP U Stockhornstrasse) dienen.
–Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt via dem Kreisel Stockhornstrasse über die neue Erschliessungsstrasse. Unterirdische Einstellhallen sind an diese anzuschliessen.
–Zur Begrenzung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) und zur Förderung des ÖV und Langsamverkehrs (LV) dürfen pro Wohnung maximal 1.5 Abstellplätze für Motorfahrzeuge (exklusive Motorräder) erstellt werden.
–Für Bauvorhaben, welche zum Zeitpunkt der Baueingabe im Einzugsbereich eines Fernwärmenetzes liegen, besteht eine Anschlusspflicht. Als Einzugsbereich gilt, wenn mittels Hausanschlussleitung an das Fernwärmenetz angeschlossen werden kann. Die Anschlusspflicht bezieht sich auf ein bestehendes oder rechtlich und finanziell gesichertes und bis zur Inbetriebnahme des Bauvorhabens fertig gestelltes Fernwärmenetz.
–Die Bauvorhaben müssen beim gewichteten Energiebedarf den Grenzwert gemäss KEnV um mindestens 10 % unterschreiten. Auf eine Unterschreitung kann verzichtet werden, wenn die Bauvorhaben in Holzbauweise realisiert werden oder der SIA-Effizienzpfad Energie im Baugesuch nachgewiesen wird. Parzelle Nr. Anteil GFo min. max. 1109 20'550 m2 27'400 m2 2129 1'250 m2 1'600 m2 65 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 3 U Stockhornstrasse / ES III
–Förderung einer ortsbaulich qualitätsvollen verdichteten Überbauung, die sich optimal ins Orts- und Landschaftsbild einfügt.
–Sicherstellung eines attraktiv gestalteten Ortseingangs an der Stockhornstrasse.
–Sicherstellung einer qualitätsvollen Aussenraumgestaltung.
–Optimale Erschliessung und Sicherstellung einer rationellen Anlieferung auf das Areal. Art der Nutzung
–Es sind Gebäude für Wohnen, Dienstleistungen, Gewerbe und öffentliche Nutzungen zugelassen. Mass der Nutzung
–Geschossfläche oberirdisch GFo von min. 6'200 m2 und von max. 8'500 m2 Aufteilung der GFo nach Grundeigentum (Verteilschlüssel): Parzelle Nr. Anteil GFo min. max. 510 410 m2 500 m2 993 1'800 m2 2'200 m2 1739 2'400 m2 3'800 m2 3597 1'030 m2 1'300 m2 4285 150 m2 200 m2 4294 410 m2 500 m2 Im Falle einer Neuparzellierung innerhalb des Perimeters gelten für den Verteilschlüssel nach wie vor die oben erwähnten Flächen. Der Gemeinderat kann eine andere Aufteilung in Rücksprache mit den Grundeigentümern zulassen.
–Fassadenhöhe Fh b von max. 10.00 m auf den Parzellen Nrn. 510 und 4294, von max. 13.00 m auf den übrigen Parzellen und für einen Einzelbau am Ortseingang (auf Parzelle Nr. 1739) von max. 16.00 m.
–Grenzabstand von min. 1/3 der Fassadenhöhe Fh b, jedoch min. 5.00 m - Mit einem qualifizierten Verfahren nach anerkannten Verfahrensregeln (Projektwettbewerb SIA 142 oder Studienauftrag SIA 143) ist eine hohe Qualität der Überbauung (Architektur, Aussenräume, Erschliessung und Ökologie) sicherzustellen.
–Die Überbauung ist nach einem einheitlichen Gestaltungskonzept zu realisieren. Verschiedene Etappen sind aufeinander abzustimmen.
–Die Frei- und Aussenräume sollen attraktiv gestaltet werden und als Identifikationspunkte dem neuen Ortseingang dienen.
–Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt, ausgenommen die bestehenden Einfahrten auf die Parzellen Nrn. 510 und 4294 Stockhornstrasse, via dem Kreisel Stockhornstrasse rückwärtig über die neue Erschliessungsstrasse.
–Zur Begrenzung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) und zur Förderung des ÖV und Langsamverkehrs (LV) dürfen pro Wohnung maximal 1.5 Abstellplätze für Motorfahrzeuge (exklusive Motorräder) erstellt werden.
–Bei Gebäuden der Parzelle Nr. 993 (Einzonung) mit Wohnnutzung muss in den Räumen empfindlicher Nutzung eine Schallpegeldifferenz von mindestens 14 dBA eingehalten werden. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist in der Überbauungsordnung zu berücksichtigen und im Baugesuch nachzuweisen.
–Für Bauvorhaben, welche zum Zeitpunkt der Baueingabe im Einzugsbereich eines Fernwärmenetzes liegen, besteht eine Anschlusspflicht. Als Einzugsbereich gilt, wenn mittels Hausanschlussleitung an das Fernwärmenetz angeschlossen werden kann. Die Anschlusspflicht bezieht sich auf ein bestehendes oder rechtlich und finanziell gesichertes und bis zur Inbetriebnahme des Bauvorhabens fertig gestelltes Fernwärmenetz.
–Die Bauvorhaben müssen beim gewichteten Energiebedarf den Grenzwert gemäss KEnV um mindestens 10 % unterschreiten. Auf eine Unterschreitung kann verzichtet werden, wenn die Bauvorhaben in Holzbauweise realisiert werden oder der SIA-Effizienzpfad Energie im Baugesuch nachgewiesen wird. V Glättimüli / ES III
–Förderung einer verdichteten Gewerbeüberbauung mit einer hohen Arbeitsplatzdichte. Art der Nutzung
–Es sind Gebäude und Anlagen für Arbeitsplätze sowie Hotels und Restaurants zugelassen. - Mit einem qualifizierten Verfahren nach anerkannten Verfahrensregeln (Projektwettbewerb SIA 142 oder Studienauftrag Parzelle Nr. Anteil GFo min. max. 510 410 m2 500 m2 993 1'800 m2 2'200 m2 1739 2'400 m2 3'800 m2 3597 1'030 m2 1'300 m2 4285 150 m2 200 m2 4294 410 m2 500 m2 66 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 3
–Sicherstellung eines städtebaulich qualitätsvollen Konzepts und einer qualitätsvollen Umgebungsgestaltung.
–Sicherstellung einer rationellen Erschliessung. Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind zugelassen.
–Das Gebiet liegt gemäss dem Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Burgergut in einer Grundwasserschutzzone. Betriebe (beim Bau und während der Nutzung), von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zugelassen. Mass der Nutzung
–Geschossflächenziffer GFZ von min. 0.7
–Fassadenhöhe Fh b von min. 7.00 m und von max. 15.00 m. Der Gemeinderat kann punktuell eine Fassadenhöhe Fh b von max. 24.00 m zulassen.
–Gebäude und Anlagen müssen flächensparend angeordnet werden. SIA 143) ist eine hohe Qualität der Überbauung (Architektur, Aussenräume, Erschliessung und Ökologie) sicherzustellen. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.
–Verschiedene Etappen sind aufeinander abzustimmen.
–Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt über die Mittelstrasse (im Bereich der südlichen Parzellengrenze).
–Die übergeordneten Bestimmungen bezüglich Hochspannungsfreileitung der BKW (u.a. Verordnung über elektrische Leitung) und Schutz vor nichtionisierender Strahlung der BKW und BLS (u.a. Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung) sind in der Überbauungsordnung zu berücksichtigen und im Baugesuch nachzuweisen.
–Für Bauvorhaben, welche zum Zeitpunkt der Baueingabe im Einzugsbereich eines Fernwärmenetzes liegen, besteht eine Anschlusspflicht. Als Einzugsbereich gilt, wenn mittels Hausanschlussleitung an das Fernwärmenetz angeschlossen werden kann. Die Anschlusspflicht bezieht sich auf ein bestehendes oder rechtlich und finanziell gesichertes und bis zur Inbetriebnahme des Bauvorhabens fertig gestelltes Fernwärmenetz. Eine Ausnahme ist möglich, insofern ein eigenes, mit Holz betriebenes Wärmekraftwerk erstellt wird.
–Die Bauvorhaben müssen beim gewichteten Energiebedarf den Grenzwert gemäss KEnV um mindestens 10 % unterschreiten. Auf eine Unterschreitung kann verzichtet werden, wenn die Bauvorhaben in Holzbauweise realisiert werden oder der SIA-Effizienzpfad Energie im Baugesuch nachgewiesen wird. W Pfrundmatte / ES II
–Förderung einer ortsbaulich qualitätsvollen Überbauung, die sich optimal ins Orts- und Landschaftsbild einfügt.
–Sicherstellung einer optimalen Einordnung der Überbauung in die Umgebung der schützenswerten Bauten in der Nachbarschaft.
–Sicherstellung des Sichtschutzes für den Kirchbühl.
–Sicherstellung einer zweckmässigen Etappierung.
–Sicherstellung einer rationellen Erschliessung. Art der Nutzung
–Es sind Bauten und Anlagen für Wohnen, Dienstleistungen des Pflege- und Gesundheitssektors sowie öffentliche Nutzungen zugelassen. Mass der Nutzung
–Geschossflächenziffer oberirdisch GFZo von min. 0.5 und max. 0.95
–Fassadenhöhe Fh b von max. 13.00 m. Der Gemeinderat kann für einzelne Bauvolumen eine Fassadenhöhe Fh b von max. 16.00 m zulassen. Zusätzlich gelten folgende obere Referenzpunkte in Meter über Meer (m.ü.M):
–Teilbereich T1 622.00 m.ü.M.
–Teilbereich T2 628.00 m.ü.M.
–Abstand zur Zonengrenze von min. - Mit einem qualifizierten Verfahren nach anerkannten Verfahrensregeln (Projektwettbewerb SIA 142 oder Studienauftrag SIA 143) ist eine hohe Qualität der Überbauung (Architektur, Aussenräume, Erschliessung und Ökologie) sicherzustellen.
–Die Gesamtüberbauung ist mit einem optimal aufeinander abgestimmten Gestaltungskonzept zu realisieren.
–Mit der Aussenraumgestaltung ist eine intensive, naturnahe Durchgrünung der Gesamtanlage zu gewährleisten.
–Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt, ausgenommen sind bestehende Ein- /Ausfahrten, über den Ortbühlweg und Pfarrhausweg. 67 Gemeindebaureglement Steffisburg
Anhang 3 5.00 m 68 Gemeindebaureglement Steffisburg Anhang 4
Landschaftsschutzgebiete LS: Landschaftsschutz- Charakter Schutz gebiet 1. Glockenthal Freie Landwirtschaftsfläche zwischen Steffisburg-Dorf und Thun-Steffisburg-Station. Umschlossen vom Siedlungsgebiet. Trennung des Siedlungsgebietes. Erhalt und Stärkung der Erholungsfunktion. 2. Eichfeld Freie Landwirtschaftsfläche zwischen Steffisburg-Dorf und Heimberg. Nördlich an den Fuss des Abhanges vom Hartlisberg anschliessend und durch die malerischen Baugruppen des Inneren und Äusseren Ortbühl begrenzt. Im Westen und Süden durch Siedlungsgebiet und im Osten durch Friedhof und Sportplatz abgeschlossen. Trennung des Siedlungsgebietes. Erhaltung der Umgebung von Innerem und Äusserem Ortbühl. Freihalten des unbebauten Hangfusses zum Hartlisberg. Erhalt und Stärkung der Erholungsfunktion. 3. Hartlisberg Nach Süd-West orientierter, gestuft auslaufender Abhang des Hartlisberg. Wies- und Ackerland. Reiche ökologische Vernetzung mit Obstgärten, Hecken und Waldrändern. Landschaftsraum von hohem Wert für die Naherholung (Aussicht, Erschliessung, Restaurant). Harmonisches Zusammenspiel von Bausubstanz und Naturelementen. Erhalten des Gebietscharakters. Schutz der exponierten Lage und der Sichtbeziehungen. Beibehaltung der Einzelelemente als wichtige Bestandteile des Landschaftsbildes und des Landschaftshaushaltes. Erhalt und Stärkung der Erholungsfunktion. 4. Schnittweier Vom Wald umgebene, wannenartige Weide, die vom Bach durchflossen wird. Kleinräumige, abwechslungsreiche Landschaftskammer. Beliebtes Spazier- und Wandergebiet mit Ausgangspunkt Schützenhaus oder Restaurant. Erhalt und Stärkung des Landschaftscharakters. 5. Muri Exponierte Lage oberhalb Steffisburg. Südorientierter Abhang des Hochplateaus von Buchholterberg-Fahrni. Wies- und Ackerland mit grösseren extensiv genutzten Trockenstandorten. Nordseitig durch Wald gefasst. Kleinräumig und vielgestaltig. Im Bereich Muri durch bestockten Bachlauf getrennt und nach Süden offen (Aussichtslage). Beliebtes, aber schlecht erschlossenes Erholungsgebiet. Ökologisch vielgestaltig und wertvoll. Grossräumige Vernetzung in West-Ost-Richtung. Erhalt und Stärkung des Gebietscharakters. Schutz der exponierten Lage und Beibehaltung der vielgestaltigen ökologischen Landschaftselemente. 6. Oberzelg Nach Süd-West orientiertes, schwach geneigtes und sanft gewelltes Plateau. Wies- und Ackerland mit traditioneller Bausubstanz/Streusiedlung. Ökologische Vernetzung mit Obstgärten und Hecken. Wichtiger Übergangsraum zwischen Siedlung und strukturiertem Landwirtschaftsgebiet. Erhalten des Gebietscharakters. Beibehaltung der Einzelelemente als wichtige Bestandteile des Landschaftsbildes und des Landschaftshaushaltes.
69 Gemeindebaureglement Steffisburg Anhang 5
Rechtsgültige Überbauungsordnungen UeO: Nr. Beschreibung Datum Genehmigt Datum Änderung ES
10Bebauungsplan zum Baulinienplan "Schwäbis" 13.09.1961 II
15Baulinien- und Gestaltungsplan "Chatzenstyg" Gilt nur noch als Waldbaulinienplan 29.10.1967 19.12.1995, 19.09.1996
22Ueberbauungs- und Gestaltungsplan "Kassematte", mit SBV, exkl. Teilbereich Parzelle Nr. 60 01.11.1973 19.09.1996 III
23Ueberbauungs- und Gestaltungsplan mit SBV "Weiergraben" 11.07.1975 II
26Ueberbauungs- und Gestaltungsplan mit SBV "Weienegg" 07.08.1980 05.01.1984, 09.10.1986 II 32.1 Ueberbauungsordnung "Ortbühlweg" 15.04.1981 II 32.2 Ueberbauungsordnung "Höchhusweg" 04.03.1993 08.04.1997, 15.02.2005, 06.11.2018 ÜO
34Ueberbauungsordnung "Erlenmatte 80" 26.08.1982 10.05.1984, 26.08.1994, 15.01.2001
41Uferschutzplan "Aare" 19.09.1996
42 Teil-Ueberbauungsordnung "Unteri Mühli", zu ZPP E 04.10.1999 03.03.2003 43 Ueberbauungsordnung "Stockhornstrasse/Bernstrasse", zu ZPP L 07.12.1999 28.08.2002 ÜO 44 Ueberbauungsordnung "Stuckimatte" 16.04.1993 16.02.1998,
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 32) verbindlich lesbar.
06.10.2000, 22.06.2007
45 Ueberbauungsordnung "Kniebreche" 23.09.1993 17.09.1997, 24.08.1998 46 Ueberbauungsordnung "Kirchbühl" 23.09.1994 03.05.2000 48 Ueberbauungsordnung "Eichfeld" 25.08.1995 27.09.1995,
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 32) verbindlich lesbar.
27.05.1997, 29.07.2004
63UeO 63 Ortbühlweg 27.03.2002
64UeO 64 Erhaltungszone Erlen 28.12.2012
66UeO 66 Kassestutz, zu ZPP Kassenstutz 01.10.2004
67UeO 67 Unterer Hardeggweg 25.03.2003
68UeO 68 Bahnhofstrasse, zu ZPP A Bahnhofstrasse (Burgergemeinde Thun) 09.01.2013
78UeO 78 alti Holzbrügg, zu ZPP P Alte Bernstrasse (Areal Meyer + Burger) 20.03.2009
79UeO 79 Eichelacker West, zu ZPP I Eichelacker 30.07.2012
80UeO 80 Astra/Ziegeleiplatz, zu ZPP Q Astra Kopfbau 09.02.2009
82UeO 82 Scheidgasse, zu ZPP R Scheidgasse 24.05.2019
91UeO 91 Burgerheim Thun (Erweiterung), zu ZPP N Buergergut Thun 28.07.2015
92UeO 92 Gewerbegebiet Aarefeld, zu ZPP B Gewerbegebiet Aarefeld 18.04.2019
93UeO 93 Erschliessung ESP Bahnhof St'burg, zu ZPP B Gewerbegebiet Aarefeld 10.07.2018
94UeO 94 Dükerweg, zu ZPP D Dükerweg 27.11.2019 70
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.