← BZO Steffisburg · Inhaltsverzeichnis

Art. 17 · NSchV)

BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 15 · Original-PDF

1Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht setzt eine rechtskräftige Überbauungsordnung (UeO) voraus. Die Befreiung von der Planungspflicht richtet sich nach Art. 93 Abs. 1 und 2 BauG.

2Die einzelnen Zonen mit Planungspflicht gemäss Abs. 1 sind im Anhang 3 aufgeführt. Vgl. Anhang 1 A13.4

3Für die Attika gelten die Bestimmungen im Anhang 1 des Gemeindebaureglements. Der Gemeinderat kann gestützt auf das Ergebnis eines qualifizierten Verfahrens ohne Anrechnung an die Fassadenhöhen (Fh a und Fh b) eine andere Anordnung der Attika zulassen, wenn damit eine bessere gestalterische Lösung erreicht und die Fläche sowie die Höhe der Attika nicht erhöht wird.

D/2 Rechtsgültige Überbauungsordnungen (UeO) Rechtsgültige Überbauungsordnungen Art. 17 NSchV). Hecken, Feld- und Ufergehölz

1Alle Hecken, Feldgehölze und die Ufervegetation sind in ihrem Bestand geschützt. Sie dürfen weder gerodet noch überschüttet noch auf eine andere Weise zum Absterben gebracht werden. Zuständig für Bewilligungen ist der Regierungsstatthalter (Art. 27 Abs. 2 NSchG und

13Abs. 1 NSchV)

2Beseitigungen und Ersatzpflanzungen können in Ausnahmefällen bewilligt werden. 27 Gemeindebaureglement Steffisburg

3Hauptgebäude haben einen Bauabstand von mindestens 6.00 m ab Bestockungslinie (Stämme der äussersten Bäume und Sträucher) einzuhalten.

4Für Anlagen (Strassen, Wege, Abstell- und Lagerplätze, Gärten etc.) ist ein Bauabstand von mindestens 3.00 m ab Bestockungslinie (Stämme der äussersten Bäume und Sträucher) einzuhalten.

5Das Lichtraumprofil bleibt in jedem Fall vorbehalten. Vgl. Art. 83 SG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.