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Art. 30 · Vgl. Art. 86 ff. GV

BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 22 · Original-PDF

Spezialfinanzierung

1Für die Ersatzabgaben wird eine gemeindeeigene Spezialfinanzierung geführt.

2Die Spezialfinanzierung bezweckt die Bereitstellung von Mitteln für

a)den Bau, Betrieb und Unterhalt öffentlicher

Parkierungsanlagen;

b)die Finanzierung von Massnahmen, welche den öf-

fentlichen Verkehr fördern;

c)die Förderung des Langsamverkehrs (Fahrradabstell-

plätze, Radwege, Massnahmen zugunsten von Fuss-

gängerinnen und Fussgängern, Verkehrsberuhigungs-

massnahmen).

3Die Spezialfinanzierung wird mit den Ersatzabgaben geäufnet.

4Über Entnahmen aus der Spezialfinanzierung entscheidet unabhängig von der Höhe der Gemeinderat. Vorbehalten bleibt der erforderliche Ausgabenbeschluss durch das zuständige Organ.

5Der Bestand der Spezialfinanzierung darf nicht negativ sein.

6Die Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.

E/5 Preisgünstiger Wohnraum

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.